Notaranderkonto Treuhandgebühr / Betreuungsgeb.
Verfasst: 14.07.2015, 17:55
Korintenberg/Schwarz, 19. Aufl., führt in Rn. 17 zu KV 25300 aus:
"Nicht abgegolten durch die Hinterlegungsgebühr sind z. B. folgende Betreuungstätigkeiten: Treuhandauflagen der Finanzierungsgläubiger des Käufers, z. B. Auszahlung vom Notaranderkonto erst nach rangrichtiger Eintragung, Weiterleitung der Darlehensvaluta der kreditgebenden Bank des Käufers nach Prüfung der rangrichtigen Eintragung der Finanzierungsgrundschuld im Grundbuch (Nr. 22201 KV)".
Das scheint mir aber so nicht richtig zu sein, denn KV 22201 setzt voraus "Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben". Der Treuhandauftrag der Bank, erst auszuzahlen, wenn die rangrichtige Grundschuldeintragung erfolgt ist, beinhaltet aber gar keine Herausgabesperre für Urkunden.
Der Fall der Beachtung solcher Treuhandauflagen ohne Urkundsaushändigungssperre ist zudem in KV 22200 Nr. 4 geregelt. Da die Betreuungsgebühr KV 22200 aber schon für den Kaufvertrag (Überwachung Fälligkeit und Umschreibungssperre) entstanden ist, dürfte auch keine (weitere) Betreuungsgebühr für die Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld gem. 22200 Nr. 4 entstanden sein.
Ich meine, es entsteht für eine solche Anderkontoauszahlung nur die Verwahrungsgebühr 25300.
Meinungen dazu?
"Nicht abgegolten durch die Hinterlegungsgebühr sind z. B. folgende Betreuungstätigkeiten: Treuhandauflagen der Finanzierungsgläubiger des Käufers, z. B. Auszahlung vom Notaranderkonto erst nach rangrichtiger Eintragung, Weiterleitung der Darlehensvaluta der kreditgebenden Bank des Käufers nach Prüfung der rangrichtigen Eintragung der Finanzierungsgrundschuld im Grundbuch (Nr. 22201 KV)".
Das scheint mir aber so nicht richtig zu sein, denn KV 22201 setzt voraus "Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben". Der Treuhandauftrag der Bank, erst auszuzahlen, wenn die rangrichtige Grundschuldeintragung erfolgt ist, beinhaltet aber gar keine Herausgabesperre für Urkunden.
Der Fall der Beachtung solcher Treuhandauflagen ohne Urkundsaushändigungssperre ist zudem in KV 22200 Nr. 4 geregelt. Da die Betreuungsgebühr KV 22200 aber schon für den Kaufvertrag (Überwachung Fälligkeit und Umschreibungssperre) entstanden ist, dürfte auch keine (weitere) Betreuungsgebühr für die Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld gem. 22200 Nr. 4 entstanden sein.
Ich meine, es entsteht für eine solche Anderkontoauszahlung nur die Verwahrungsgebühr 25300.
Meinungen dazu?