Begründung für Wertberechnung nicht vermessenes Grundstück

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angeli1610
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#1

09.07.2015, 09:03

Hallo Allemal,
ich brauche mal Eure Hilfe bei der Beantwortung der Frage eines Mandanten.

Wir haben ein nicht vermessenes Grundstück verkauft, wobei wir im Kaufvertrag auch die Maklerprovision mit aufgenommen haben. Als Wert für die Gebührenrechnung des Kaufvertrages wurde der Kaufpreis zuzüglich der Maklerprovision angesetzt. Nach Vermessung reduzierte sich die Fläche und damit auch der zu zahlende Kaufpreis. Auflassung wurde dann nach dem reduzierten Kaufpreis abgerechnet. Soweit, so gut.

Jetzt möchte unser Mandant wissen, welcher Paragraph besagt, dass nicht auch der Ursprungskaufvertrag nach dem reduzierten Wert - einschließlich reduzierter Maklerprovision - abgerechnet werden muß. In der KostO war die Sache einfach, da besagte § 18 Abs. 1, dass die Gebühr nach dem Wert zu berechnen ist, den das Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Aber bei der GNotKG bin ich so genau nicht fündig geworden.

Könnt Ihr mir da weiterhelfen?
Martin Filzek
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#2

09.07.2015, 18:15

§§ 3, 96 GNotKG
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
angeli1610
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#3

13.07.2015, 08:07

Danke für die Hilfe. :thx
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