Hallo zusammen...
A ist Eigentümer. Zugunsten von B und C (als Gesamtberechtigte) ist im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit eingetragen.
B und C bewilligen und A beantragt nun die Löschung des Nießbrauchsrechtes.
B ist 89 Jahre alt. C ist 92 Jahre alt. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechtes beträgt 6.000,00 €
Es wird weiter vereinbart, dass A an B und C einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 24.000,00 € zahlt.
Geschäftswert ist doch trotzdem 30.000,00 € oder? Den Ausgleichsbetrag lass ich außer Betracht?
Welche Gebühr nach welcher KV-Nr. muss ich ansetzen?
Auhebung Nießbrauchsrecht
- Jana47
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welche Gebühr:
Für mich klingt Deine Darstellung nach einem Aufhebungsvertrag, daher ...
Zur Bestimmung des Geschäftswertes würde ich von § 97 III GNotKG ausgehen und komme dann auch auf 30.000 EUR.
Für mich klingt Deine Darstellung nach einem Aufhebungsvertrag, daher ...
Zur Bestimmung des Geschäftswertes würde ich von § 97 III GNotKG ausgehen und komme dann auch auf 30.000 EUR.
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- Forenfachkraft
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Nr. 21102 hatte ich auch überlegt. Aber es ist ja keine Vertragsaufhebung. Es ist Bewilligung und Antrag zur Löschung eines Nießbrauchsrechtes sowie Vereinbarung über die Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Also nicht eher Nr. 21100?
- Jana47
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Stimmt. Hm.
Die Vereinbarung ist aber vertraglich geschlossen, richtig? Oder war es nur eine einseitige Zahlungsverpflichtung des Eigentümers neben den Grundbuchanträgen zum Nießbrauch?
Die Vereinbarung ist aber vertraglich geschlossen, richtig? Oder war es nur eine einseitige Zahlungsverpflichtung des Eigentümers neben den Grundbuchanträgen zum Nießbrauch?
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- Forenfachkraft
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Zur Zahlungsverpflichtung lautet es wie folgt:
Für die Löschung des Rechtes zahlt A an B und C einen Betrag in Höhe von 24.000,00 € auf folgendes Konto...
Das wars. Die Frage ist nun 21100 oder 21200...
Für die Löschung des Rechtes zahlt A an B und C einen Betrag in Höhe von 24.000,00 € auf folgendes Konto...
Das wars. Die Frage ist nun 21100 oder 21200...