Vollzugs- und Betreuungsgebühr

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renoregina
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#1

25.06.2015, 11:31

Guten Morgen...

ich bin noch neu in diesem Thema und habe gerade die Anfrage eines Mandanten, unter welchen Voraussetzungen er beim Grundstückskauf die Vollzugsgebühr §112 sowie die Betreuungsgebühr nach § 113 einsparen kann.

Gekauft wird ein bebautes Grundstück ohne Belastungen in Abt. III, KV mit Auflassungsvormerkung ohne Anderkonto
Käufer ist eine GmbH, die durch den GF vertreten wird. Wir haben die GmbH vor 2 Tagen mit ihm gegründet und angemeldet, ziehen also keinen HR Auszug.
Keine Verwalterzustimmung
Ehefrau des Verkäufers muß aber wegen § 1365 BGB zustimmen und macht dies bei einem anderen Notar, wobei dieser auch die Zustimmungserklärung entwirft
Kein Vorkaufsrecht einer Gemeinde
Die Zahlung erfolgt direkt an den Verkäufer und Mandant möchte auch keine Fälligstellung, da er selbst beim GBA nachfragen möchte, ob die Vormerkung eingetragen ist und dann zahlt.

Ist es unter diesen Voraussetzungen möglich Vollzugs- und / oder Betreuungsgebühr beim Notar zu sparen?

Puhhh

Vielen Dank!
Zuletzt geändert von renoregina am 25.06.2015, 11:50, insgesamt 1-mal geändert.
Jupp03/11

#2

25.06.2015, 11:44

Was denn jetzt?

Rechtsanwalt, der selten ZV betreibt und wenig Grundstücksrecht macht
renoregina
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#3

25.06.2015, 11:51

Die Frage im Rechtspflegerforum hat mein Onkel eingestllt, der unser Mandant ist und mir auch diese Stelle besorgt hat. Ist es schlimm, dass ich den Text weitgehend kopiert habe?

Mir geht es darum eine eigene Lösung zu finden und das nicht mit ihm zu diskutieren....zudem ist er im Hauptberuf nicht Anwalt und aus einigen Sachen ziemlich weit raus....
salkavalka
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#4

25.06.2015, 23:51

Schön, wenn der Mandant keine Fälligstellung will, aber vermutlich doch der Verkäufer. Was ist, wenn der Mandant nicht beim Grundbuchamt nachfragt, ob die Vormerkung schon eingetragen ist? Dann steht der Verkäufer da und kann was machen?
Außerdem muss ja auch irgendwie sichergestellt werden, dass der Eigentumsumschreibungsantrag nicht vor Zahlung des Kaufpreises gestellt werden kann. Wird - wie hier üblich- die Auflassung im Kaufvertrag erklärt und der Notar beauftragt, die Auflassung erst nach Nachweis der Kaufpreiszahlung herauszugeben, entsteht auch dafür eine Betreuungsgebühr. Wird die Auflassung separat nach Zahlung erklärt, eine halbe Gebühr für die Auflassung- auch nicht billiger.
Entsteht die Vollzugsgebühr allein für die Einholung der Zustimmung der Ehefrau, können die Kosten hierfür zwischen Käufer und Verkäufer entsprechend geregelt werden.
Martin Filzek
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#5

26.06.2015, 14:16

Alles was salkavalka schon geschrieben hat, ist m. E. ganz richtig und beantwortet einen Großteil der Fragen zutreffend.

Prüfungsbedürftig scheint mir im Sachverhalt noch die Aussage, ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht nicht. Bei einem Grundstück scheint mir das doch fragwürdig zu sein - es besteht doch immer bzw. im Zweifel ist das Negativattest, dass es nicht besteht bzw. nicht ausgeübt wird, wahrscheinlich doch erforderlich, was zumindest zur reduzierten Vollzugsgebühr KV 22110, 22112 (Höchstbetrag 50 Euro) führen könnte. Ob wegen der Einholung der Genehmigung nach § 1365 BGB die unverminderte (nur einmal, vgl. § 93) anfallende Vollzugsgebühr KV 22110 mit 0,5 entsteht, gehen bei der Konstellation, wo der Verkäufer bzw eine der Vertragsparteien von sich aus die Zustimmung besorgt und dem Notar übergibt, auseinander. Bei Diehn wird in Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, Rn. 175 b ff. und 1407 d die Auffassung vertreten, dass dann dennoch für das Prüfen bzw. die "indirekte" Anforderung bzw. Mitteilung an die Mandanten die Vollzugsgebühr in dieser Höhe dennoch entsteht, während nach Auffassung der Notarkasse München, 11. Aufl. 2015 von Streifzug durch das GNotKG, Rn. 2477 sowie von Tiedtke in Korintenberg (19. Aufl. 2015) KV Vorbem. 2.2.1.1 Rn. 22 f. die Auffassung vertreten wird, dass in diesen Fällen nur dann die Vollzugsgebühr entsteht, wenn der Notar selbst direkt angefordert und eingereicht hat und ein bloßes Einreichen allein nicht ausreicht (hier zitiert nach Zusammenfassung in Skript zu den GNotKG-Seminaren Filzek im I. Halbjahr 2015, S. 82 f.).
Selbst wenn also die reduzierte oder ganze (0,5) Vollzugsgebühr entsteht, sind im Innenverhältnis wie von salkavalka schon geschrieben, Kostenteilungs- bzw. Übernahmevereinbarungen möglich, was Sache der Vertragsfreiheit ist.

Schließlich wäre der Fragesteller bzw. der erwähnte Onkel, der Rechtsanwalt ist, sowie auch der beurkundende Notar vielleicht noch auf § 17 BNotO und die dazu gültigen Richtlinien der zuständigen Notarkammer hinzuweisen, wonach eventuell eine Gebührenbefreiung für Kollegen geprüft werden könnte.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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