Das Thema ist nicht so schrecklich wichtig, denn im Ergebnis bleibt die Höhe der Gebühr ja bei jeder Zitierweise richtig und es handelt sich "nur" um die Frage, ob dem Zitiergebot § 19 GNotKG bei allen Varianten Genüge getan ist.
Überwiegend wurde in der Einführungs- und Kommentarliteratur (z. B. in Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, sowie in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl 2015 - in den dortigen Beispielsberechnungen wird bei Entwürfen immer nur die Entwurfsgebühr ohne zusätzliche Angabe der betr. Beurkundungsgebühren-Vorschrift angegeben -, ebenso wohl in Korintenberg, Bearb. Tiedtke, GNotKG-Kommenar, 19. Aufl. 2015, § 19 Rn. 29) und es wird bzw. wurde versucht, eine möglichst zeit- und platzsparende Zitierung der KV-Nummern in den Kostenberechnungen zu etablieren.
Will man aber eine für den Kostenschuldner leicht nachvollziehbare Kostenberechnung erstellen, dann gehört - da es ja die Entwurfsgebühr in mindestens drei verschiedenen Formen gibt, die darauf abstellen, was bei Beurkundung an Gebühren für das jeweilige Geschäft vorgesehen ist - die Angabe der Vorschrift aus den Beurkundungsgebühren, welche der Notar für zutreffend gehalten hat, so dass also "richtiger" und m. E. auch überzeugender die Auffassung ist, dass neben der Entwurfsgebühr die betr. Beurkundungsgebühren-KV-Nr. mit zu zitieren ist (so auch Volpert, RNotZ 2015, 146, 147 mit Hinweis auf LG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 25 T 623/13 - juris, und weiteren Nachweisen in Fußnoten 6 - 10 auf S. RNotZ 2015, 147.
Dass die nicht ganz ausreichende Zitierwese bei einzelnen Notarkostenprüfungen - bisher (vielleicht mit Rücksicht auf die überwiegend vorhandene Einführungs- und Kommentarliteratur - nicht "beanstandet" wurde, bedeutet entweder Übersehen oder zu begrüßende Großzügigkeit bei diesen letztlich Formalien enthaltenden Fragen. Es schließt aber nicht aus, dass künftig bzw. in anderen Bezirken der eine oder andere Kostenprüfer dennoch auf die noch vollständigere Zitiermöglichkeit hinweisen und diese für die Zukunft anregen wird. Kein Prüfer wird aber wohl verlangen, dass in der Vergangenheit erteilte Kostenberechnungen "nachzubessern" sind durch erneute Übersendung von ergänzten (um die mit zitierte Beurkundungsgebühr KV .....), die dann natürlich auf denselben Kostenbetrag lauten würden. Persönlich würde ich auch immer empfehlen, die sicherere (entsprechenden Einwänden und Nachfragen des Kostenschuldners auch vorbeugende) Zitierweise zu wählen, also
z. B. bei Entwurf einer Handelsregister-Anmeldung:
KV 24102 i.V.m. KV 21201 (0,5)
oder
KV 24102, 21201 (0,5).
Bei der Wertangabe § 92 Abs. 2 GNotKG hinzusetzen. Die Angabe des Gebührensatzes ist natürlich auch nicht erforderlich, schadet aber auch nicht.
Nächstes Seminar - das letzte in diesem Halbjahr - zur Diskussion (bzw. kurzen Erwähnung) dieser und wichtigerer anderer Fragen am Freitag, 12. Juni 2015, 11.30 - 16.45 Uhr, in Husum/Nordsee, Genießer-Hotel Altes Gymnasium, siehe Eintrag von Ende Dez. 2014 in diesem Forum bei Fortbildung unter Seminare oder auf Internetseite filzek.de unter Seminare. Teilnahme auch kurzfristig möglich und willkommen.