Hallo zusammen,
bin hier gerade durch Zufall auf einen Absatz im Streifzug durch das GNotKG gestoßen, der mich stutzig gemacht hat.
Folgender Sachverhalt:
Der Käufer bestellt an dem erworbenen Kaufobjekt aufgrund einer Finanzierungsvollmacht eine GS mit ZV-Unterwerfung.
In der Finanzierungsvollmacht wird der Notar angewiesen, Grundpfandrechte erst zur Eintragung einzureichen, wenn ihm der Gläubiger bestätigt hat, dass der Gläubiger von der Abtretung und den weiteren Bestimmungen der Belastungsvollmacht Kenntnis hat.
Nun steht im Streifzug durch das GNotKG, dass bei einer Grundschuldbestellung als gebührenauslösende Betreuungstätigkeit in Betracht kommt:
"Hinweis an den Finanzierungsgläubiger auf die eingeschränkte Zweckerklärung und Einholung einer Bestätigung des Gläubigers, dass dieser entsprechend den Sicherungsabreden in der Grundschuldbestellung verfahren werde (KV-Nr. 22200 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, Fall 3). Die Betreuungsgebühr fällt jedoch nicht an, wenn sich die Tätigkeit des Notars darauf beschränkt, dem Gläubiger ohne entsprechende Hinweise lediglich eine Ausfertigung oder Ablichtung der Grundschuldbestellung zu übersenden."
Versteh ich das jetzt richtig, dass ich, wenn ich eine Grundschuld, die aufgrund einer Finanzierungsvollmacht bestellt wird habe, und den Gläubiger anschreibe und bitte mir eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen, bevor ich die Grundschuld beim Gericht einreiche, eine 0,5 Betreuungsgebühr bekommen?
Hat vielleicht jemand von euch sowas schon mal gehabt?
Liebe Grüße,
noto-fee
GS, die aufgrund Finanzierungsvollmacht bestellt wird
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so ist es.
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siehe
LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2014 - 19 T 199/13, bestätigt durch
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2014 - 10 W 159/14
http://www.gnotkg.de/rechtsprechung.html
LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2014 - 19 T 199/13, bestätigt durch
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2014 - 10 W 159/14
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