Zwei Kaufverträge in einer Urkunde

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devilinchen78
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#1

24.04.2015, 13:56

Hallo zusammen,
nach längerer Zeit als stille Mitleserin bräuchte ich mal Hilfe:

Wir haben einen Kaufvertrag über ein Erbbaurecht sowie über ein Eigentumsgrundstück nebst Rechtswahl alles einer Urkunde.
Kaufpreis Erbbaurecht 40.000,00 €
Kaufpreis Eigentum 10.000,00 €

Stehe jetzt total auf dem Schlauch, wie ich das abrechnen soll.
Kaufpreise zusammenrechen? Oder jeweils 2,0 aus 40.000,00 + 10.000,00 €
Rechtswahl 30 % ist soweit klar.

Kann mir jemand helfen?
Martin Filzek
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#2

24.04.2015, 19:31

Siehe zur Bewertung von Kaufverträgen und Zustimmungserklärungen auch die im kurz vorher um 12.14 Uhr heute von Revisor eröffneten Thread "Geschäftswert Erbbaurecht § 49 GNotKG Entscheidung OLG Celle" oder so ähnlich mit dort enthaltenem Link zur Entscheidung OLG Celle und weiteren Hinweisen. Unter Umständen muss also der Wert der Kaufpreis/e mit dem Wert des Erbbaurechts als Austauschleistung verglichen werden und es könnte sich dadurch ein höherer Wert ergeben.

Die speziell gestellte Frage, ob für die "zwei" Kaufverträge in einer Urkunde zwei separate Gebühren oder eine aus dem zusammengerechneten Wert zu berechnen sind (plus Wert Rechtswahl) ist relativ einfach, da §§ 35 I, 86 II GNotKG bei berechtigter Zusammenfassung in eine Urkunde (vgl. § 93 GNotKG - § 94 GNotKG wird hier wohl nicht gebraucht, da ja für alles der gleiche Gebührensatz von 2,0 anfällt) stets die Addition zu einem Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens vorsieht, der auch für etwaige Vollzugs- und Betreuungsgebühren nach §§ 112, 113 GNotKG maßgeblich ist. Ist für den Kostenschuldner in der Regel - vor allem, wenn die Werte tatsächlich so gering sind wie angegeben wegen der Mindestgebühren - von Vorteil wegen der Degression der Gebührentabelle bei den Beurkundungsgebühren.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#3

24.04.2015, 19:42

Martin Filzek hat geschrieben:Siehe zur Bewertung von Kaufverträgen und Zustimmungserklärungen auch die im kurz vorher um 12.14 Uhr heute von Revisor eröffneten Thread "Geschäftswert Erbbaurecht § 49 GNotKG Entscheidung OLG Celle" oder so ähnlich mit dort enthaltenem Link zur Entscheidung OLG Celle und weiteren Hinweisen. Unter Umständen muss also der Wert der Kaufpreis/e mit dem Wert des Erbbaurechts als Austauschleistung verglichen werden und es könnte sich dadurch ein höherer Wert ergeben.

Wenn das der Gesetzgeber wirklich gewollt haben sollte, dann gute Nacht.

Die speziell gestellte Frage, ob für die "zwei" Kaufverträge in einer Urkunde zwei separate Gebühren oder eine aus dem zusammengerechneten Wert zu berechnen sind (plus Wert Rechtswahl) ist relativ einfach, da §§ 35 I, 86 II GNotKG bei berechtigter Zusammenfassung in eine Urkunde (vgl. § 93 GNotKG - § 94 GNotKG wird hier wohl nicht gebraucht, da ja für alles der gleiche Gebührensatz von 2,0 anfällt) stets die Addition zu einem Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens vorsieht, der auch für etwaige Vollzugs- und Betreuungsgebühren nach §§ 112, 113 GNotKG maßgeblich ist. Ist für den Kostenschuldner in der Regel - vor allem, wenn die Werte tatsächlich so gering sind wie angegeben wegen der Mindestgebühren - von Vorteil wegen der Degression der Gebührentabelle bei den Beurkundungsgebühren.
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