KV 25101 bei mehreren Grundschulden

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Augustus
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#1

16.04.2015, 20:44

Sind bei einer UB für einen Löschungsantrag, der sich auf mehrere Grundschulden bezieht, nur 20.--€ anzusetzen oder für jede Grundschuld 20.--€ ? oder sind die Grundschulden zusammenzurechnen und für den Gesamtbetrag höchstens 70.--€ anzusetzen ?
Jupp03/11

#2

16.04.2015, 20:46

Unter suchen schon mal probiert?
Martin Filzek
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#3

20.04.2015, 15:41

Auszug aus meinem Skript Training Notarkostenberechnung GNotKG im 1. Halbjahr 2015, Termine oben in Rubrik Weiterbildung / Fortbildung unter Seminare, Eintrag von Ende Dez. 2014, bzw. auch auf meiner Internetseite filzek.de unter Seminare (nächste Termine 18.5. Hannover, 20.5. Frankfurt, 22.5. Essen, 27.5. Bremen, 28.5. Münster, 29.5. Kassel, 12.6. Husum):

- Geschäftswert bei Unterschriftsbeglaubigungen in Mischfällen KV 25100 / 25101

Unterschiedliche Meinungen sind bekannt geworden über die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde sowohl nach KV 25100 zu bewertende Erklärungen als auch nach KV 25101 zu bewertende Erklärungen (insoweit entsteht ja die Festgebühr von 20 Euro für z. B. Löschungsanträge des Eigentümers bei Grundpfandrechtslöschungen) enthalten sind, sowie auch darüber, ob mehrere Festgebühren à 20 Euro entstehen, wenn mehrere Rechte zur Löschung bewilligt werden, oder ob es dann bei nur einer Festgebühr bleibt.
Meiner Meinung nach ist zu berücksichtigen, dass im Kostenverzeichnis (siehe z. B. Aufbau der Vollzugsgebühr, beginnend mit KV 21100, danach folgen dann Privilegierungen) oft eine Grundnorm vorgesehen ist, und danach folgen dann die Vergünstigungen. Insofern erscheint es mir sinnwidrig, für mehrere Löschungszustimmungen des Eigentümers (KV 25101) zu mehreren Grundpfandrechten die Gebühr in der Weise mehrfach zu berechnen, dass dabei – verglichen mit KV 25100 für eine Gebühr aus dem Gesamtwert – „mehr“ herauskommt als Gebührenergebnis. Hierdurch würde die gewollte Privilegierung ja gerade ins Gegenteil verkehrt. Entsprechend wird man m. E. nach Sinn und Zweck Vergleichsberechnungen anstellen müssen und jeweils das kostengünstigere Ergebnis letztlich nur berechnen können (ähnlich Schmidt/Tondorf, 50 Tipps zur Anwendung des GNotKG, DAI-Skript 9.5.2014 Kiel, Nr. 30 S. 60 ff. mit Hinweisen auf a. A. von Arnold in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, Hrsg. Renner/Otto/Heinze, Nr. 25101 KV Rn. 19: Höchstgebühr von 70 Euro gilt nach dieser Auffassung bei mehr als 3 Erklärungen nicht.

Das LG Oldenburg, Beschluss vom 22.7.2014, 9 OH 59/14 (hier zitiert nach Schmidt, JurBüro 2015, 60) hat sich im Fall von einer Unterschriftsbeglaubigung unter mehreren Löschungsanträgen für eine einmalige Gebühr von 20 Euro ausgesprochen mit der Begründung, aus dem Kostenverezeichnis zum GNotKG lasse sich nichts anderes herleiten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#4

20.04.2015, 18:46

Wie ist im Leipziger Kommentar dann Rd 19 zu 25101 zu verstehen?
Martin Filzek
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#5

22.04.2015, 13:29

Als e i n e Meinung, die nicht alle vollumfänglich teilen (z. B. ich zu ca. 50 '% und das zuletzt zitierte Gericht wohl überhaupt nicht).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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