Abrechnung Entwurf privatschriftliche Vereinbarung

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hexe-petri
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#1

13.04.2015, 13:31

Hallo, ich bräuchte mal wieder Hilfe.
Wir haben hier einen Kaufvertrag beurkundet. Daneben haben wir den Entwurf einer privatschriftlichen Vereinbarung
zwischen Verkäufer und Käufer entworfen, worin der Verkäufer den Verzicht auf die Zahlung einer Überbaurente erklärt sowie weiter erklärt, auch im Falle einer Weiterveräußerung des Objektes diese Verpflichtung dem jeweiligen Eigentümer/Rechtsnachfolger aufzuerlegen und weiterzugeben.

Was könnte ich hier abrechnen?
KV-Nr. 24102 (0,5) nach 5.000,00 € (36 I, III) ??


Für Antworten wäre ich dankbar.
hexe-petri
Jupp03/11

#2

13.04.2015, 14:13

Ich würde hierzu mal § 914 Abs. 2 S. 2 lesen.
Martin Filzek
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#3

14.04.2015, 10:30

Weshalb soll für eine "Vereinbarung" - der Begriff setzt ja eine vertragliche Einigung zwischen mindestens zwei Personen voraus - denn nur eine 0,5-Gebühr KV 24102 (und nach welcher der dort aufgeführten Nummern, die natürlich nicht mit zitiert werden müssen) entstehen und nicht die Vertragsentwurfsgebühr KV 24100 i.V.m. 21100 (2,0), mindestens 120 Euro?

Soweit den Anregungen von Jupp folgend der Grundbucheintragungsantrag mit aufgenommen wird, wäre der natürlich als Erfüllungs- und Durchführungserklärung gegenstandsgleich gem. § 109 I.

Zum Wert: § 52, wobei mangels genauerer Angaben oder Feststellbarkeit natürlich zusätzlich § 36 I u. III bemüht werden können und notfalls auf den Hilfsauffangwert von 5.000 Euro (der auch überschritten oder unterschritten werden kann nach Ermessen im Einzelfall) zurück gegriffen werden. Bei dem Entstehen der genannten Mindestgebühr von 120 Euro ist es für Werte bis einschließlich 7.000 Euro letztlich (für die Gebührenhöhe des Notars) egal, wie hoch genau der Wert ist, erst bei Werten oberhalb von 7.000 Euro wirkt sich dann die "normale" Gebührentabelle so aus, dass mehr als 120 Euro Gebühr anfallen.

Die Antwort unterstellt, dass es vertretbar oder sogar gerechtfertigt war, separate Urkunden für die im Sachverhalt genannten Beurkundungen zu fertigen. Ebenso wird vorausgesetzt, das es sicherer oder erforderlich war, die Vereinbarung in Vertragsform zu fassen und ein billigerer bloßer Grundbucheintragungsantrag (der dann nach KV 24102 i.V.m. 21201 (Nr. 4) nur eine 0,5-Gebühr, mindestens 30 Euro gekostet hätte) nicht als gleich sicherer Weg ausreichend gewesen wäre bzw. nicht dem von den Beteiligten Gewollten entsprach (vgl. § 21 GNotKG und entsprechende Kommentarliteratur zu beiden Gesichtspunkten, also etwaige Kostenersparnis durch Zusammenbeurkundung und Grundsatz des billigsten Wegs bei gleicher Sicherheit).

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