Abrechnung wechselseitiger Unterhaltsverzicht bei ALG-Bezieh

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großes-sternchen
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#1

08.04.2015, 17:04

Hallo,

ich habe einen Ehevertrag vorbereitet wo die Ehegatten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten.
In unserem Fall bezieht jedoch die Frau ALG-II und der Ehemann ALG-I.
Die Ehefrau ist 37 Jahre alt und der Ehemann 55 Jahre.

Eigentliche würde nach meiner Übersicht § 52 Abs. 4 in Betracht kommen.

Da derzeit ja eig. kein Unterhalt zu zahlen ist, nach welchem Wert müsste ich abrechnen?
Nach dem Auffangwert gem. § 36 Abs. 3 GNotkG?

Für eure Antworten schon einmal ein dickes :thx
Man löst keine Probleme, indem man sie auf Eis legt.

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Martin Filzek
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#2

08.04.2015, 18:31

großes-sternchen hat geschrieben:Hallo,

ich habe einen Ehevertrag vorbereitet wo die Ehegatten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten.
In unserem Fall bezieht jedoch die Frau ALG-II und der Ehemann ALG-I.
Die Ehefrau ist 37 Jahre alt und der Ehemann 55 Jahre.

Eigentliche würde nach meiner Übersicht

Was ist das für eine "Übersicht"? Ein alphabetisches Gebühren- und Wertestichwortverzeichnis? Wenn ja, von wem genau, Seitenzahl, Auflage, Randnummer? (entschuldige meine Neugier)

§ 52 Abs. 4 in Betracht kommen.

und zugleich § 97 III für Austauschverträge; ich glaube, viele meinen immer, nur ein § könne "richtig" und anzugeben sein, dabei sind es in der Mehrzahl oft viele verschiedene Geschäftswertvorschriften, die insgesamt den Geschäftswert belegen, z. B. auch der nachfolgend genannte § 36 für ungewisse künftige Leistungen, die geschätzt werden müssen, usw. -

Da derzeit ja eig. kein Unterhalt zu zahlen ist, nach welchem Wert müsste ich abrechnen?
Nach dem Auffangwert gem. § 36 Abs. 3 GNotkG?

Wird man wohl so zu Recht für derartige ungewisse Bewertungen mehrheitlich in Anleitungs- und Kommentarliteratur vertreten finden. Es wäre nur vielleicht ein Fehler, wenn man meinte, durch die Anwendbarkeit von m. E. sowohl § 97 III, § 52 IV und § 36 I u. III GNotKG, dass der ungewisse Auffanghilfswert mit dem Multiplikator nach §§ 97 III, 52 IV = hier 15 Jahresbeträge multipliziert werden könnte. Die Anwendbarkeit von sowohl§ 52 IV als auch § 36 I i.V.m. III führt also m. E. keinesfalls zu 15 x 5.000 Euro, sondern zu 1 x 5.000 Euro.

Ich weiß nicht, ob ich etwas bei diesen Hinweisen übersehe und evtl. haben andere User noch abweichende Meinungen, denen ich mit Interesse entgegensehe.


Für eure Antworten schon einmal ein dickes :thx
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großes-sternchen
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#3

08.04.2015, 20:14

Sorry, meinte Paragraph 52 Abs. 4 Gnotkg Nutzungs- u. Leistungsrechte
Also den 15 - fachen Jahreswert.

Ich hätte aus eigener Empfindung, wirkl. 1 x 5.000 € nach Paragraph 36 I., iVm III angesetzt.

Danke für Ihre Hilfe Herr Filzek
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