Anforderung Besuchserlaubsnis JVA für BeurkG

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#1

08.04.2015, 11:24

Hallo Ihr Lieben,

ich bin am überlegen, ob ich für eine Beurkundung für die wir eine Besuchserlaubnis der Staatsanwaltschaft anfordern mussten eine Betreuungsgebühr erhalte?

Kann mir dazu jemand etwas sagen?
Man löst keine Probleme, indem man sie auf Eis legt.

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Martin Filzek
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#2

08.04.2015, 13:41

Die Frage nach einer "Betreuungsgebühr" kann hier nur stellen, wer noch in KostO-Kategorien denkt, als die Betreuungstätigkeit in § 147 II KostO relativ unbestimmt geregelt war mit demzufolge entsprechend vielen Streitfragen, was eine "Betreuungstätigkeit" sein konnte und was nicht.
Demgegenüber hat das GNotKG versucht, enumerativ alles aufzulisten, was Betreuungstätigkeit sein kann, und die Frage wird sich für den Themenstarter selbst beantworten, wenn er sich die Mühe macht, die Beteruungsgebühr im Gesetz und in dem KV bei Nr. 22200 zu suchen und dort zu lesen, was alles in 7 verschiedenen Nummern dazu geregelt ist. Was dort nicht zu finden ist, kann keine Betreuungsgebühr auslösen.

Möglicherweise könnte man aber eine Vollzugsgebühr KV 22110 ff. sehen, wenn man annimmt, dass die Erteilung der Besuchserlaubnis der Staatsanwaltschaft unter die in der Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 1 genannten Erklärungen oder Bescheinigungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften fällt. Je nach Gebührensatz des Beurkundungsverfahrens kämen dann 22110 oder 22111 in Frage, die sich in Verbindung mit KV 22112 (soweit keine andere Vollzugstätigkeit) auf höchstens 50 Euro begrenzen würden.

Siehe auch Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 letzter Satz: Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.

Weitere Details zu Vollzugs- und Betreuungsgebühren in Übungsfällen auch in den den Seminaren Training GNotKG, ab 15.4. - 12.6. in neun Städten wie in Abteilung Fortbildung unter Seminae, Eintrag von Ende Dez. 2014, oder in Internetseite filzek.de unter Seminare beschrieben. Anmeldungen überall noch möglich und willk :huepf ommen.

P.S. Nur vorsorglich: die Ansicht, dass eine Vollzugsgebühr entsteht im genannten Fall, halte ich zwar für möglich / vertretbar, würde mich - wenn ich die Rechnung machen müsste oder als Richter über eine Notarkostenbeschwerde zu entscheiden hätte - nicht für anwendbar halten. Bei den Einholungen von Personenstandsurkunden war es lange Zeit streitig und wird jetzt überwiegend, so auch von mir, so gesehen, dass sie unter Nr. 1 der Vorbem. 2.2.1.1 fallen. Die werden aber wenigstens noch mit eingereicht, während es hier ja nur um die Voraussetzungen für die Beurkundung selbst bei einer Auswärtsbeurkundung geht. Mit Rücksicht auch darauf, dass schon die Gebühren für Auswärtsbeurkundungen in der Regel stark erhöht wurden gegenüber KostO, würde ich daher die Vollzugsgebühr für die Einholung der Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zur Beurkundung in der JVA hier nicht ansetzen, obwohl es vom Wortlaut her vielleicht nicht ganz ausgeschlossen ist. Aber mit dem "Vollzug" der Urkunde im Sinn eines Vollzugsbegriffs hat das ja eigentlich nichts zu tun, da es nur um die Voraussetzung für eine Auswärtsbeurkundung geht und hinterher die Erlaubnis für die Beurkundung auch nicht mehr gebraucht wird geschweige denn sie einzureichen ist beim Vollzug der Urkunde usw. ... Deswegen würde ich persönlich also von der Gebührenerhebung einer Vollzugsgebühr, wenn keine anderen Dinge sie auslösen, abraten.
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