ich bräuchte mal eure Hilfe. Folgender Fall:
Erbvertrag zw. Mutter, Vater, SohnDesVaters und SohnVonBeiden
Mutter und Vater (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) setzen sich gegenseitig zu Erben ein und SohnVonBeiden als Schlusserben. SohnDesVaters erhält als Vermächtnis den Geschäftsanteil des Vaters und die Immobilien des Vaters. Wegen des Vermächtnisses wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Schließlich verzichtet SohnDesVaters auf seinen Pflichtteil nach dem Vater und SohnVonBeiden auf seinen Pflichtteil nach seinen Eltern. Außerdem verzichtet Mutter auf ihren Pflichtteil insoweit, als die dem SohnDesVaters im Wege des Vermächtnisses zugewendeten Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Nachlasswertes des Vaters zum Zwecke eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs außer Betracht bleiben (gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht).
Vermögensangaben:
Geschäftsanteil Vater: 132.022,00 €
Sonst. Vermögen Vater: 65.000,00 €
Sonst. Vermögen Mutter: 82.500,00 €
Immobilie1 Vater: 213.265,00 €
Immobilie2 Vater: 184.320,00 €
Gesamt: 677.107,00 €
Mein Vorschlag:
a) Erbeinsetzung, § 102 = 677.107,00 €
b) Vermächtnis, § 102 Abs. 3 = 529.607,00 € (Geschäftsanteil + Immobilien)
c) Testamentsvollstreckung, § 36 iVm. § 65 = 52.960,70 € (10 % von b))
d) Pflichtteilsverzicht, § 102 Abs. 4:
SohnDesVaters = 74.325,88 (1/8 -Pflichtteil- vom Gesamtvermögen des Vaters)
SohnVonBeiden = 84.638,37 (1/8 -Pflichtteil- vom Gesamtvermögen beider Elternteile)
Mutter = 132.401,75 € (1/4 -Pflichtteil- vom Wert gem. b))
Alles gem. § 35 addieren, somit = 1.551.040,70 €
Nach diesem Wert gem. KV 21100 eine 2,0-Gebühr.
Stimmt ihr dem so zu oder liege ich mit dieser Wertermittlung bzw. -berechnung falsch?
Für Hilfe bin ich sehr dankbar
![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)