Erbvertrag (Erbeins.,Vermächtnis,TV, Pflichtteilsv.)

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nico86
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#1

01.04.2015, 11:01

Guten Morgen alle zusammen,

ich bräuchte mal eure Hilfe. Folgender Fall:

Erbvertrag zw. Mutter, Vater, SohnDesVaters und SohnVonBeiden
Mutter und Vater (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) setzen sich gegenseitig zu Erben ein und SohnVonBeiden als Schlusserben. SohnDesVaters erhält als Vermächtnis den Geschäftsanteil des Vaters und die Immobilien des Vaters. Wegen des Vermächtnisses wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Schließlich verzichtet SohnDesVaters auf seinen Pflichtteil nach dem Vater und SohnVonBeiden auf seinen Pflichtteil nach seinen Eltern. Außerdem verzichtet Mutter auf ihren Pflichtteil insoweit, als die dem SohnDesVaters im Wege des Vermächtnisses zugewendeten Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Nachlasswertes des Vaters zum Zwecke eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs außer Betracht bleiben (gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht).

Vermögensangaben:
Geschäftsanteil Vater: 132.022,00 €
Sonst. Vermögen Vater: 65.000,00 €
Sonst. Vermögen Mutter: 82.500,00 €
Immobilie1 Vater: 213.265,00 €
Immobilie2 Vater: 184.320,00 €
Gesamt: 677.107,00 €

Mein Vorschlag:
a) Erbeinsetzung, § 102 = 677.107,00 €
b) Vermächtnis, § 102 Abs. 3 = 529.607,00 € (Geschäftsanteil + Immobilien)
c) Testamentsvollstreckung, § 36 iVm. § 65 = 52.960,70 € (10 % von b))
d) Pflichtteilsverzicht, § 102 Abs. 4:
SohnDesVaters = 74.325,88 (1/8 -Pflichtteil- vom Gesamtvermögen des Vaters)
SohnVonBeiden = 84.638,37 (1/8 -Pflichtteil- vom Gesamtvermögen beider Elternteile)
Mutter = 132.401,75 € (1/4 -Pflichtteil- vom Wert gem. b))
Alles gem. § 35 addieren, somit = 1.551.040,70 €

Nach diesem Wert gem. KV 21100 eine 2,0-Gebühr.

Stimmt ihr dem so zu oder liege ich mit dieser Wertermittlung bzw. -berechnung falsch?

Für Hilfe bin ich sehr dankbar :wink1
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Martin Filzek
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#2

02.04.2015, 11:46

a) bis c) sind miteinander gegenstandsgleich und haben nur ein mal den vorgenannten Gesamtwert.
d) ist gegenstandsveschieden zu a) - c) und kann dann gem. § 35 I, 86 II zum Gesamtbeurkundungsverfahrenswert hinzuaddiert werden.

Siehe auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 693 ff., 698, 718, 740.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
nico86
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#3

07.04.2015, 10:10

Vielen Dank!!! :thx
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#4

05.05.2015, 13:36

hallihallo,

da ich ganz neu bin und kein extra Thema erstellen wollte, häng ich mich einfach mal hinten dran und hoffe, dass das so ok ist :pfeif

ich bin noch relativ neu und unsicher im Notariat und habe folgenden Fall:

Erbvertrag zwischen Eheleuten mit Vermächtnis und Pflichtteilsverzicht. EM hat zwei Kinder aus 1. Ehe. EF hat ein Kind. Gemeinsame Kinder nicht. Güterstand: Gütertrennung.

1. EF erhält von EM Vermächtnis in Höhe von 50.000,-
2. Gegenseitiger Pflichtteilsverzicht für sich und Kinder und deren Abkömmlinge.
3. Aufgeführten geben den Wert der Urkunde mit 180.000,- an.

und nun scheitert es an der Wertermittlung. Ich habe ja auch keine Einzelwerte von den Eheleuten usw. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar. Wie gesagt, bin noch beim Einsteigen..
Martin Filzek
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#5

06.05.2015, 18:25

Ich denke, die Frage lässt sich durch die frühere Beantwortung in diesem Thread (Gegenstandsverschiedenheit von Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht) beantworten sowie hinsichtlich des berichteten Problems der "Wertangabe" der Beteiligten durch frühere Beiträge in diversen anderen Fragen, die über das Archiv (oben links bei "Foreno durchsuchen" z. B. eingeben: Wertangaben) leicht finden lassen, z. B. die im April 2015 geführten Diskussionen "Pflichtteilsverzicht / Erbverzicht zwischen Ehegatten" oder "Ehevertrag - Eheleute wollen Vermögen nicht nennen" oder am 21.08.2014 in einem noch früheren Thread "Wertangaben in Urkunde stimmt nicht mit GNotKG überein".

Für Anfänger und Wiedereinsteiger und alle, die noch nicht Zeit genug hatten, sich mit dem neuen Kostenrecht nach GNotKG vertraut zu machen empfehle ich auch den Besuch der eigenen Seminare GNotKG-Training wie in der Abteilung Fortbildung / Weiterbildung, Thread von Ende Dez. 2014, beschrieben, ebenso auf meiner Internetseite filzek.de, wo die Seminartermine = in diesem Halbjahr noch
18.5. Hannover
20.5. Frankfurt
22.5. Essen
27.5. Bremen
28.5. Münster
29.5. Kassel
12.6. Husum
ersichtlich sind. Alle Seminare finden statt und Anmeldungen sind herzlich willkommen.
Bitte beachten Sie auch meine - in der Regel nur entgeltlich möglichen - Angebote zum Notarkosten-Dienst in schwierigen Fällen auf der eigenen Internetseite filzek.de sowie das Angebot von eigenen Skripten. :thx
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