Nießbrauch bei Erbrecht

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bambareni
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#1

24.03.2015, 11:23

Hallo,
ich habe folgendes Problem, mache erstmalig Nießbrauchsberechnung:

Eine Lebensgefährtin wurde als Vorerbin eingesetzt, Nacherben sollen die leiblichen Kinder des Verstorbenen werden.
Die Lebensgefährtin wurde schon vorher als Nießbrauchsberechtigte auf Lebenszeit bei der selbst bewohnten Immobilie eingetragen.
Unsere Mandantschaft denkt darüber nach, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen.
Die Gegenseite hat angegeben, dass der
Hausrat 5.000 EUR wert sei, kein Barwerte,
Schulden von 3000 und Beerdigungskosten von 3000 EUR bestehen,
Wert der Immobilie laut eines übersandten GAG-Gutachten nur anhand 160m2 Wohnfläche, in der Nähe von Leer, 1959 erbaut, ergibt nur 75.000 EUR plus 18.000 EUR für zusätzliches Grundstück. (Andere Grundstücke in Immoscout24 werden durchaus auch bis zu 200.000 angeboten, haben meist 1.500m2 große Grundstücke, hier sind es nur 525 m2 plus Einzelgrundstück von 825m2, wobei ich nicht weiß, ob letzteres bebaut werden darf, Bodenrichtwert 18 EUR/m2 lt Gutachten für zusätzliche Grundstücksfläche)
Davon wäre noch Nießbrauch in Abzug zu bringen, sie ist 59 Jahre alt, monatlicher Nießbrauch 500 EUR unterstellt, Lebenserwartung 25,84 Jahre, dann macht das 155.000 EUR aus, einen Pflichtteil könnte unsere Mandantschaft nicht bekommen.

Kann hier der Nießbrauch als Belastung überhaupt abgezogen werden, wenn sie zugleich Erbin ist???? Sie bekommt dann doch „doppelt“?

Zudem habe ich folgende Berechnung gefunden:

Jahreswert für Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs:
500 EUR X 12 = 6.000 EUR (den hat auch der Notar damals zugrunde gelegt, bei 160m2 großem Haus wohl nicht zu beanstanden)
Der 18,6te Teil beträgt dann bei 75.000 EUR (nur darauf bezogen gibt es den Nießbrauch) gerade mal 4032 EUR.
Jahreswert liegt damit darüber:
Dann nur die 4032 EUR X 13,971 als Vervielfältiger = 56.334,67 EUR
Selbst wenn man den Jahreswert zugrunde läge, also 6.000 X 13,971 = 83.826,- EUR wäre das noch erheblich weniger als die 155.000 EUR der Gegenseite.

Also 95.000 EUR, eventuell ist das Grundstück mehr wert??
abzgl. Nießbrauch oder darf man den gar nicht abziehen, wenn sie zugleich Erbin ist?
Darauf dann Pflichteil der beiden Töchter des Verstorbenen berechnen?
Mache ich einen Denkfehler? Danke für Eure Hilfe!

Bambareni
salkavalka
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#2

24.03.2015, 21:38

M. E. hat das nichts mit Notarkosten zu tun. Soweit ich das verstanden habe, hat eure Mandantin lebenslangen Nießbrauch am Grundstück, egal ob sie ausschlägt oder nicht.
Nimmt sie die Erbschaft an, bestehen anscheinend außer dem Grundstück eher Schulden und ggf. müssen Pflichtteilsansprüche bedient werden. Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
bambareni
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#3

31.03.2015, 10:20

Hallo,
ich bin zu meinem Chef gegangen, der macht das weiter, danke schön!
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