Kosten für Grundbuchanforderung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Stromberg
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#1

19.03.2015, 14:44

Guten Tag,

ich habe für eine Mandantin elektronisch 14 Grundbücher und auf dem Postwege 1 Grundbuch angefordert.
Nun wollte ich abrechnen:

zu verauslagende Kosten 14 x 8 € zuzüglich Mehrwertsteuer (für die elektronischen) und
1 x 10 € für den Auszug per Post.

Bekomme ich dafür, dass ich "nur" angefordert, aber nicht eingesehen/überprüft/beraten habe, auch die 25210 mit je 10 € ?


Danke
larifari
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#2

20.03.2015, 15:00

Die Gebühr KV 25210 entsteht neben den Abrufkosten, siehe: http://www.gnotkg.de/allgemeines-4.html
hexe-petri
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#3

09.04.2015, 08:15

Wo ist liegt den der Unterschied zwischen 25209 und 25210?
larifari
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#4

09.04.2015, 08:34

KV 25209 betrifft die Einsicht und Mitteilung des Inhalts beispielsweise des Grundbuches, ohne die Aushändigung eines Ausdruckes. Bei KV 25210 hast Du einen (einfachen) Grundbuchausdruck gefertigt und diesen ausgehändigt.
Stromberg
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#5

09.04.2015, 15:20

Wie würdet Ihr abrechnen:

Ich habe von der Mandantin 20 Flurstücke, Flurbezeichnungen und 20 Gemarkungen mitgeteilt bekommen und sollte aufgrund dieser Angaben die Eigentümer herausbekommen. Die Mandantin meinte, sie bräuchte keinen "ganzen Auszug", sondern nur die Eigentümer und das könnte ich ja ohne das Grundbuch abzurufen, herausbekommen.

Habe ich auch getan, d.h. ich habe elektronisch 20 mal die Flurstücksbezeichnungen eingegeben und somit 20 Grundbücher aufgerufen und die Eigentümer ermittelt.

Ich habe - wie gesagt - keine Blattabschrift übermittelt, sondern nur der Mandantin die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke mitgeteilt.

Ich meine, dass ich hierfür nach 25209 abrechnen könnte. Ist das tatsächlich 15 € für jede Einsichtnahme, in meinem Fall also 300 € ?

Danke und Gruß
larifari
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#6

09.04.2015, 21:03

"Habe ich auch getan, d.h. ich habe elektronisch 20 mal die Flurstücksbezeichnungen eingegeben und somit 20 Grundbücher aufgerufen und die Eigentümer ermittelt."

Hast Du wirklich alle 20 Grundbücher aufgerufen oder den/die Eigentümer anhand des Ergebnisses der Flurstücks- und Eigentümerrecherche ermittelt?
Stromberg
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#7

10.04.2015, 07:48

ja, Du könntest Recht haben.

Ich habe die Daten eingegeben und dann wird die Grundbuchbezeichnung angezeigt.

Das allein rechtfertigt also nicht die 25209?
Jupp03/11

#8

10.04.2015, 19:03

Was den Beiträgen 5 und 6 betrifft, stellt sich mir eine ganz andere Frage. :pfeif
larifari
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#9

12.04.2015, 07:47

Jupp03/11 hat geschrieben:Was den Beiträgen 5 und 6 betrifft, stellt sich mir eine ganz andere Frage. :pfeif
Falls das berechtigte Interesse gemeint ist, bin ich davon ausgegangen, dass Stromberg das wohl geprüft und entsprechend dokumentiert hat :kopfkratz ?
Stromberg
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#10

13.04.2015, 07:03

?

Das berechtigte Interesse besteht darin, dass die Firma (Mandantin) Kabel verlegen will auf dem jeweiligen Grundeigentum und dafür die Eigentümer herausfinden und anschreiben muss/will.....


falls es das ist, was Ihr meint .....

aber irgendwie ist meine Frage noch nicht beantwortet
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