Nacherhebung von Kosten

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hexe-petri
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#1

18.03.2015, 09:22

Hallo,
wir haben hier einen Erbscheinsantrag (Juli 2014) beurkundet, Nachlasswert wurde angegeben mit 700.000,00 EUR.

Unsere Kosten wurden dem Mandanten ebenfalls im Juli 2014 in Rechnung gestellt und sind gezahlt.

Jetzt (Januar 2015) hat das Nachlassgericht einen Beschluss erlassen, worin der Geschäftswert auf 1.080.711,10 EUR
festgesetzt wurde.

Für unsere Urkunde habe ich die alte Kostenberechnung durchgestrichen und ein neues Blatt gefertigt
„Berichtigte Kostenberechnung aufgrund Beschluss des AG ... über die Geschäftswertfestsetzung v. .... (AZ ....)
…..
Ich will jetzt unsere Kostenberechnung im Aktenkonto stornieren und dem Mandanten eine „neue“ Kostenrechnung schicken, natürlich unter Anrechnung der bisher gezahlten Kosten.

Kann ich das so machen oder ist hier noch etwas besonderes zu beachten??

Gruß Hexe-Petri
Martin Filzek
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#2

18.03.2015, 13:27

hexe-petri hat geschrieben:Hallo,
wir haben hier einen Erbscheinsantrag (Juli 2014) beurkundet, Nachlasswert wurde angegeben mit 700.000,00 EUR.

Unsere Kosten wurden dem Mandanten ebenfalls im Juli 2014 in Rechnung gestellt und sind gezahlt.

Jetzt (Januar 2015) hat das Nachlassgericht einen Beschluss erlassen, worin der Geschäftswert auf 1.080.711,10 EUR
festgesetzt wurde.

Für unsere Urkunde habe ich die alte Kostenberechnung durchgestrichen und ein neues Blatt gefertigt
„Berichtigte Kostenberechnung aufgrund Beschluss des AG ... über die Geschäftswertfestsetzung v. .... (AZ ....)
…..
Ich will jetzt unsere Kostenberechnung im Aktenkonto stornieren

Dazu kann ich nichts sagen, ob das nötig ist, wird wohl so sein, damit es mit der Buchhaltung keine Probleme gibt, ist aber ein evtl. interner Vorgang und für den Kostenschuldner uninteressant (vielleicht bei Rubrik Software, RA-MICRO, fragen, falls wichtig?.


und dem Mandanten eine „neue“ Kostenrechnung schicken, natürlich unter Anrechnung der bisher gezahlten Kosten.

Kann ich das so machen

Ja, vgl. auch Notarkasse München, Streifzug duch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1884, zur Begründung evtl.schreiben, dass sich der damals angenommene Geschäftswert jetzt durch den genannten Festsetzungsbeschluss als höher erwiesen hat, und der Notar daher wegen § 125 GNotKG verpflichtet ist, die sich daraus ergebende Differenz nachzuerheben


oder ist hier noch etwas besonderes zu beachten??

Nicht dass ich wüsste.

Gruß Hexe-Petri
Weshalb hast du die Rubrik genommen "Rechtsprechung Notariat Gebührenrecht / Kostenrecht" - das ist doch eher für Rechtsprechung, während es hier um eine allgemeine Frage GNotKG geht. Habe Verschiebung beantragt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
hexe-petri
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#3

19.03.2015, 08:13

:thx

im Übrigen sorry für die falsche Rubrikwahl
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