Hi, hier der kurze Sachverhalt:
Schenkungsvertrag wurde beurkundet von Vater auf Tochter, Ehefrau und Mutter hat zugestimmt.
Als Gegenleistung behält sich der Vater für sich und seine Ehefrau den Nießbrauch vor. Er erhält ein Nießbrauchrecht mit Eigentumsänderung, sie aufschiebend bedingt mit seinem Tod.
Wäre der Nießbrauch für die Ehefrau/Mutter gesondert zu bewerten? Der ist ja aufschiebend bedingt.
Nießbrauch als indirekte Gegenleistung kostenrelevant?
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Nein, bei § 109 sind als gegenstandsgleich auch Erklärungen von Dritten oder zugunsten Dritter bezeichnet, wenn sie dem Hauptgeschäft und dessen Durchführung oder hier Teil der Leistungspflichten sind, dienen. Siehe auch Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, wo ein ziemlich ähnlicher Fall ist bei Rn. 400 ff.
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Dankeschön, ist meine Meinung zum Glück bestätigt
[hr]
Liebe Grüße
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Wie verhält es sich denn hier mit dem in der Urkunden enthaltenen Grundbuchantrag (Bewilligung und Antrag für die Eintragung des Nießbrauchrechtes für den Vater). Müsste hierfür nicht trotzdem zusätzlich eine Gebühr gemäß KV 21201 (Wert nach § 52 Abs. 4) angesetzt werden, auch wenn der entsprechende Wert bei der Gebühr KV 21100 wegen § 109 außer Ansatz bleibt? Natürlich müsste hier § 94 berücksichtigt werden. Ich habe mir das auf einem Seminar bei Herrn Werner Tiedtke so aufgeschrieben und befürchte jetzt, dass ich das missverstanden habe.
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Wahrscheinlich liegt eine Verwechselung mit der Sonderregelung in § 110 Nr. 2 b vor, wonach gegenstandsverschieden und gesondert zu bewerten sind ein Veräußerungsvertrag und Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten. Dazu gehören Grunddienstbarkeiten, nicht aber beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauch usw. (siehe hierzu Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1445 a - 1447, oder auch diverse andere Kostenliteratur zu dem Thema).
Streitige und unterschiedliche Beurteilungen wird man in der Kommentarliteratur für die Frage finden, wie eine Löschungsbewilligung Dritter bei Kauf- oder Übergabeverträgen zu bewerten ist: ein Teil nimmt an, es sei gem. § 109 gegenstandsgleich, weil es - vor allem - der vertragsgerechten Vertragsdurchführung dient, ein anderer Teil der Meinungen stellt aber darauf ab, dass Gegenstandsverschiedenheit vorliegt, da es an dem Kriterium "unmittelbar" und "ausschließlich" in § 109 fehle.
Streitige und unterschiedliche Beurteilungen wird man in der Kommentarliteratur für die Frage finden, wie eine Löschungsbewilligung Dritter bei Kauf- oder Übergabeverträgen zu bewerten ist: ein Teil nimmt an, es sei gem. § 109 gegenstandsgleich, weil es - vor allem - der vertragsgerechten Vertragsdurchführung dient, ein anderer Teil der Meinungen stellt aber darauf ab, dass Gegenstandsverschiedenheit vorliegt, da es an dem Kriterium "unmittelbar" und "ausschließlich" in § 109 fehle.
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Ja, es war wohl tatsächlich eine Verwechslung. In meinen Notizen stand leider nur "Dienstbarkeit".
Wie verhält es sich denn in folgendem Fall:
Unser Notar beurkundet einen Schenkungsvertrag, in dem Eltern ihrem Sohn einen bestimmten Geldbetrag schenken, damit dieser damit Grundbesitz von einer dritten Person erwerben soll (Beurkundung des betreffenden Grundstückskaufvertrages ist bei einem anderen Notar erfolgt und wird auch dort direkt abgewickelt).
Sobald der Sohn als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist, sollen zwei in unserem Schenkungsvertrag bereits bewilligte Rechte für die Eltern eingetragen werden (Reallast, Nießbrauch). Das müsste dann doch auch ein Austauschvertrag sein, so dass auch keine Gebühren nach KV 21201 für die Grundbuchanträge extra berechnet werden dürfen?
Wie verhält es sich denn in folgendem Fall:
Unser Notar beurkundet einen Schenkungsvertrag, in dem Eltern ihrem Sohn einen bestimmten Geldbetrag schenken, damit dieser damit Grundbesitz von einer dritten Person erwerben soll (Beurkundung des betreffenden Grundstückskaufvertrages ist bei einem anderen Notar erfolgt und wird auch dort direkt abgewickelt).
Sobald der Sohn als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist, sollen zwei in unserem Schenkungsvertrag bereits bewilligte Rechte für die Eltern eingetragen werden (Reallast, Nießbrauch). Das müsste dann doch auch ein Austauschvertrag sein, so dass auch keine Gebühren nach KV 21201 für die Grundbuchanträge extra berechnet werden dürfen?
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Ja,denke ich auch.
Man wird dann den Wert des Geldbetrages, der geschenkt wurde als eine Austauschleistung § 97 III mit dem Wert der beiden Austauschleistungen (zusammengerechnet) als andere Austauschleistung nach § 97 III vergleichen müssen und aus dem höheren Wert die Beurkundungsverfarensgebühr berechnen. Etwaige Vollzugs- oder Betreuungsgebühren hätten nach §§ 112, 113 denselben Wert.
Man wird dann den Wert des Geldbetrages, der geschenkt wurde als eine Austauschleistung § 97 III mit dem Wert der beiden Austauschleistungen (zusammengerechnet) als andere Austauschleistung nach § 97 III vergleichen müssen und aus dem höheren Wert die Beurkundungsverfarensgebühr berechnen. Etwaige Vollzugs- oder Betreuungsgebühren hätten nach §§ 112, 113 denselben Wert.
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Ist es eigentlich vorgeschrieben, dass die Berechnung zu den Gegenleistungen immer mit in der Kostenrechnung aufzuführen ist, damit man auf einen Blick den Verkehrswert und die Summe der Gegenleistungen vergleichen kann?
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M.E. nicht. Nur dann, wenn die Vergleichsrechnung (§ 97 GNotKG) ergibt, dass die Gegenleistungen als Geschäftswert anzunehmen sind, sind die einzelnen Gegenleistungen gem. § 19 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG mit den entsprechenden Wertvorschriften aufzuschlüsseln.