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Erbschein und weitere Betreuung

Verfasst: 26.02.2015, 10:59
von Lulumaus
Wir haben in einer Sache einen Erbscheinsantrag beurkundet.

Danach haben wir immer wieder mit dem Nachlassgericht korrespondiert, da es angeblich schon einen Erbschein gab, ein vorhandenes Testament wurde angezweifelt, weitere unbekannte Erben waren vorhanden etc.. Das hatte der Mandant alles aber nicht gewusst und wir ebenso wenig. Wie gesagt, es war ein hin und her an Schriftstücken und es fanden dazu noch diverse Termine mit dem Mandanten statt. Im Endergebnis haben wir nun im Auftrag des Mandanten den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück genommen.

Jetzt will ich die Sache abrechnen. Weiß jedoch nicht, ob ich hier eine weitere Gebühr außer die 23300 für den Erbschein geltend machen kann. Ich habe an die 22123 gedacht, aber das ist denke ich nicht möglich.

Re: Erbschein und weitere Betreuung

Verfasst: 26.02.2015, 15:33
von Lulumaus
Jemand eine Idee?

Re: Erbschein und weitere Betreuung

Verfasst: 26.02.2015, 19:05
von rebru82
Hi, die 22123 würdest ja nur bekommen, wenn keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren entstanden ist. Daher geht die Gebühr nicht. Ich denke, dass du wohl keine Zusatzgebühr erheben kannst. Zumindest habe ich keine im GNotKG gefunden. Die einzige die für mich evtl. gehen würde ist die Vollzugsgebühr 22110. Gemäß der Vorbemerkung 2.2.1.1 Ziff. 11 mit Verweis auf Ziff. 2 und wiederum den Verweis auf Ziff. 4 könnte man ja von einer Entscheidung des Nachlassgerichtes (Erbschein) reden. Hab aber keine Entscheidung dazu in der Rechtsprechung bislang finden können.

Re: Erbschein und weitere Betreuung

Verfasst: 26.02.2015, 19:12
von Jupp03/11
Ich frage mich, wie man einen Erbscheinsantrag beurkunden kann, wenn man nicht alle Erben kennt.