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KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 10.02.2015, 11:07
von Jaqueline
Hallo zusammen... Ich habe eine generelle Frage. Zum Beispiel folgender Fall:

Der Makler beauftragt uns mit dem Erstellung eines Entwurfes. Alle benötigen Angaben teilt er uns mit. Wir erstellen den Entwurf und übersenden diesen per E-Mail dem Makler. Auf Anfrage teilt der Makler dann mit, dass es nicht zur Beurkundung kommen wird. (Das sind meist verschiedene Gründe: z. B. der Käufer ist abgesprungen. Die Vertragsparteien haben sich für einen anderen Notar entschieden u.s.w.). Der Makler ist davon ausgegangen, dass die Beurkundung bei uns statt findet.

Nach welcher KV-Nr. rechne ich dann ab? Nr. 21302 oder 24100?

Geschäftswert: §§ 119, 47 = Kaufpreis.

Danke vorab für Eure Antworten.

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 10.02.2015, 12:14
von nico86
Ich würde hier die Entwurfsgebühr abrechnen, der Wert ist der Kaufpreis.

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 10.02.2015, 13:11
von Jaqueline
Nach welcher KV-Nr.?

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 11.02.2015, 12:33
von nico86
KV 24100

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 11.02.2015, 15:40
von Jaqueline
Kannst Du mir auch erklären warum. Das genau verstehe ich nämlich nicht...

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 11.02.2015, 16:02
von Jupp03/11
Jaqueline hat geschrieben:Kannst Du mir auch erklären warum. Das genau verstehe ich nämlich nicht...
damit bist du bei dem geschilderten Eingangsbeitrag nicht allein.

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 11.02.2015, 21:45
von Notariatsoldie
Ich nehme an, dass der Makler Euch beauftragt hat, einen Entwurf zum Zwecke der Beurkundung bei Euch zu fertigen. Damit liegt ein Beurkundungsverfahren vor. und KV 21 302 ist massgeblich.
In den Vorbemerkungen 2.1.3 heißt es: Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird ... Dieser Fall liegt hier vor.

KV 24100 fällt gem. Vorbemerkungen 2.4.1 an, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf erstellt wird.

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 13.02.2015, 13:50
von Revisor
Anzumerken ist noch, dass, wenn ein Entwurf gefertigt und ausgehändigt wurde, die Gebührenhöhe gleich ist.

Re: KV-Nr. 21302 oder 24100

Verfasst: 17.02.2015, 09:51
von Martin Filzek
Meiner Meinung nach ist noch bemerkenswert, dass die Frage, wem denn die Kostenberechnung geschickt werden soll, bisher noch gar nicht in Frage und Diskussion auftaucht.

Um dies näher zu untersuchen, sind weitere Angaben zum jeweiligen Einzelfall erforderlich: Hatte z. B. der Makler von einem der Vertragsbeteiligten - wenn ja von wem: Verkäufer oder Käufer? - den Auftrag, ein Beurkundungsvefahren in dessen Namen beim Notar einzuleiten? Ggf. wird wohl überwiegend angenommen, dass der Makler im Auftrag der betreffenden Partei gehandelt hat, die dann Kostenschuldner wird. Vgl. insoweit diverse Gerichtsentschdeidungen, zuletzt in einem der letzten Hefte MittBayNot (Beschluss OLG München Az. .... vom .... in Heft 1/2015 MittBayNot. In diesem Einzelfall war es allerdings so, dass ein Auftraggeber des Maklers von dem übersandten Entwurf durch Mitteilung von Änderungswünschen "Gebrauch" gemacht hatte. War auch noch nach KostO zu entscheiden).

Evtl. sollten Notare Maklern, mit denen sie häufig zusammen arbeiten, raten, entsprechende Bevollmächtigungen der Auftraggeber an den Makler vorzusehen, damit es später zu keinen Unklarheiten oder Streit kommt. Evtl. wird dann auch der von Jaqueline als häufig genannte Fall seltener auftreten, dass die beteiligten trotz Entwurf eines Notars hinterher das Ganze bei einem anderen Notar beurkunden lassen wollen, wenn sie um die dann i.d.R. entstehenden doppelt so hohen Kosten wissen.

Außerdem ist es vielleicht aquisitionstechnisch, d. h. im Sinn einer Mandantenpflege, manchmal zu überlegen, ob ein Entwurf, dessen Kosten um jeden Preis berechnet werden sollen, beim Makler - sofern im Einzelfall nur er als Veranlasser Kostenschuldner sein sollte, oder auch im Fall, dass der Maklerkunde in Anspruch genommen wird, und deswegen dann sowohl dem Makler als auch dem Notar "böse" wäre - unbedingt berechnet werden soll.