Ein Löschungsantrag in mehreren Grundakten

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Peppi
Foren-Praktikant(in)
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#1

23.01.2015, 12:09

Hallo, werte Kolleginnen und Kollegen!

Das Forum habe ich bereits durchleuchtet und auch den Streifzug und den Korintenberg. Leider ohne Erfolg.

Vielleicht hat jemand eine Idee oder den Fall selbst schon einmal gehabt:

Ein Wohnungseigentümer hat sich gekümmert und eine Löschungsbewilligung vorliegen, die vorsieht, dass eine in allen 52 Wohnungsgrundakten jeweils in Abt. II eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit gelöscht werden kann. Die Löschungsbewilligung ist für alle Grundakten erteilt worden.

Er hat uns beauftragt, die Löschungszustimmung für alle Grundakten zu fertigen. (Zunächst war hier die panische Frage aufgekommen, ob ggf. alle Eigentümer die Zustimmung unterschreiben müssten, aber der zuständige Rechtspfleger hat erklärt, dass ein Eigentümer den Antrag stellt und die Löschung in den anderen Grundakten von Amts wegen erfolgt.) Die Löschungskosten beim Grundbuchamt betreffen wohl nur einmalig 25,00 EUR insgesamt für alle Grundakten. :?:

Nun ist meine Frage nach den Notarkosten:
Die Fertigung des Entwurfs mit anschließender Unterschriftsbeglaubigung ist klar, aber welchen Wert lege ich zugrunde? :kopfkratz
Wie eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit allein berechnet wird, habe ich gefunden. Aber muss ich den Wert für alle Grundakten berechnen und dann nach § 35 addieren?
Gibt es ggf., wie scheinbar bei den Gerichtskosten, auch eine einmalige Gebühr für den Notar?

Vorab schon einmal vielen Dank für Tipps und Tricks!

Schönes Wochenende.



(Vielleicht wäre es am Besten, wenn der Eigentümer auf der Löschungsbewilligung einfach vermerkt, dass er der Löschung zustimmt und ich rechne die Unterschriftsbeglaubigung von 20 EUR nach Nr. 25101 ab!)
Jupp03/11

#2

23.01.2015, 12:13

Da es sich um 1 Recht im Rechtssinne handelt, werden die Werte nicht multipliziert. Anschauungsbeispiel insoweit: Gesamtgrundschuld, die in mehreren Grundbüchern eingetragen ist.
larifari
Kennt alle Akten auswendig
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#3

14.02.2015, 07:12

Um was für eine Dienstbarkeit handelt es sich denn? Hilft für den Geschäftswert vielleicht § 52 VI S. 4 GNotKG weiter?
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