Mahngebühren

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Lena
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#1

17.12.2014, 16:08

Mahngebühren (also wenn der Schuldner die Notariatsrechnung nicht bezahlt) waren m.E. ja immer schon strittig - aber ist es jetzt nach GNotKG eigentlich noch erlaubt diese auf eigene Rechnungen bei der Mahnung mit anzufordern?
Liebe Grüße
Lena

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Martin Filzek
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#2

17.12.2014, 19:59

So etwas gibt es nicht. Vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 223 am Anfang: "Der Ansatz von Mahngebühren ist unzulässig, da im GNotKG nicht vorgesehen. ..."

Nun will ich nicht immer als Bote schlechter Nachrichten erschlagen werden, deshalb zum Trost für Notare und -mitarbeiter einige um Verständnis werbende Hinweise:

Das GNotKG sieht ja die Möglihckeit vor, Vorschüsse zu erheben und - allerdings sehr eingeschränkt jetzt - Urkunden zurückzubehalten bis Kostenzahlung usw.
Insofern ist der "Geist" des GNotKG zu dieser Frage also, der Notar sei zum Teil ja selbst Schuld, wenn er den nicht vorher anderweitig gesicherten Kosten hinterherlaufen muss ... (ist natürlich auch meiner Meinung nach nicht ganz gerecht).

Aber trösten kann man sich ja auch damit, dass das Porto für Mahnungen ja unter Umständen in den jetzt möglichen Pauschalen für Porto- und Telefonauslagen noch Platz hat bzw. meist davon abgedeckt sein wird. "Gebühren" für den Bearbeitungsaufwand von sicher ärgerlichen und zeitaufwendigen Mahnungen sind dann halt vom Pauschalgebührengrundsatz (bei meist wertabhängig gestaffelten Gebühren), wo immer der wirtschaftliche Wert der Arbeit unterbewertet, dafür aber auch zum Ausgleich überbewertet werden kann, umfasst. Insofern besteht also vielleicht kein Bedürfnis für gesonderte "Mahngebühren" im GNotKG.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Lena
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#3

18.12.2014, 11:05

Vielen Dank! :thx
Liebe Grüße
Lena

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