Zusammenstellung Satzungswortlaut

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larifari
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#1

17.12.2014, 11:56

Hallo, ich brauche Hilfe:

Durch einen anderen Notar wurde ein satzungsändernder Beschluss und die entsprechende Handelsregisteranmeldung beurkundet. Dieser Notar hat auch die geänderten Satzung zusammengestellt, diese mit der Bescheinigung nach § 181 AktG versehen und alles beim Registergericht eingereicht.

Nach erfolgter Eintragung der angemeldeten Änderungen wurden wir beauftragt, die geänderte Satzung in die für die Gesellschaft „übliche“ Form zu bringen und diese der Gesellschaft elektronisch zur Verfügung zu stellen. Hierfür wurde von uns die beim Registergericht elektronisch übermittelte Satzung abgerufen, der Inhalt mit der vorliegenden vorherigen Satzung abgeglichen, entsprechend geändert und in so geänderter und „in Form“ gebrachter Fassung sodann der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

Diese Tätigkeit soll nun der Gesellschaft gegenüber abgerechnet werden, jedoch kann ich eine passende Gebührenvorschrift nicht finden.

Um ein gebührenfreies Nebengeschäft i. S. von Vorbem. 2.1 Abs. 2 Nr. 4 kann es sich m. E. nicht handeln, da wir den Änderungsbeschluss nicht beurkundet haben. KV 25104 trifft nicht zu, da wir keine entsprechende Bescheinigung erteilt haben. Eine Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit Nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 und 2 liegt aber auch nicht vor.

Kann die Tätigkeit unter Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 subsumiert und entsprechend nach KV 24000 abgerechnet werden?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Revisor
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#2

17.12.2014, 13:59

Wie wäre es mit Nr. 24200 KV GNotKG? Vgl. auch Überlegungen von Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 2. Aufl., RdNr. 856
Martin Filzek
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#3

17.12.2014, 16:00

Mir wird aus dem Fragebeitrag nicht ganz klar, ob nicht ein vorheriger Hinweis darauf, dass die danach ausgeübten Tätigkeiten bei dem anderen Notar, der davor die Satzungsänderungen beurkundet hat, gebührenfrei möglich gewesen wären, hätte erfolgen können bzw. weshalb das nicht geschehen ist.

So wie der Sachverhalt dargestellt ist verstehe ich es so, dass eine beim HR. schon hinterlegte Satzungsneufassung nur beschafft wurde und dann an die Gesellschaft weiter geleitet wurde.

Dafür sehe ich weder KV 24100 ff. noch 24200 ff. verwirklicht, eher vielleicht KV 25209 ff.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
larifari
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#4

17.12.2014, 16:51

Hallo Revisor,

vielen Dank, dass werde ich morgen nachlesen.

@ Herrn Filzek:
Die Gesellschaft wurde im Vorfeld auf ggfs. entstehende Mehrkosten hingewiesen.

Die Gesellschaft verwendet für ihre Satzung immer eine bestimmte "Satzungshülle", die bei uns hinterlegt ist. Sie hätten die Änderungen auch selbst in diese "Hülle" einarbeiten oder dies den anderen Notar machen lassen können, wollten dies aber ausdrücklich nicht. Um Übertragungsfehler zu verhindern, wurde deshalb (wie mit der Gesellschaft abgesprochen) die beim Registergericht hinterlegte letzte Satzung abgerufen, mit der bei uns vorliegenden (vorletzten) Fassung verglichen und die Änderungen dann eingearbeitet. Die so "in Form" gebrachte Satzung wurde der Gesellschaft dann elektronisch zur Verfügung gestellt.

Es wurde also mehr gemacht, als lediglich eine hinterlegte Satzungsfassung abzurufen und diese weiterzuleiten.
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