Einholung LB; dann Ubgl. bei Spk

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Walle
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#1

10.12.2014, 17:04

N'abend :wink2 :wink2
manchmal hat man ja einen Knoten im Kope, wie ich z. B. gerade.

Also der Fall:

Haben im Auftrag eines Mandanten Spk angeschrieben und um Hergabe LB gebeten.
Dann LB in Notarstelle von Notar unterzeichnet.

Bekomme ich für die Einholung der LB eine Gebühr ?? :kopfkratz
Oder kann ich nur die Ubgl. mit Entwurf und Auswärtsgebühr berechnen?? :kopfkratz

Ich danke schon mal für die "Kopfknotenlösung""
:thx :P
JensW
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#2

10.12.2014, 17:07

Moment mal... :augenreib
Warum holst Du bei einer Sparkasse eine LB ein mit Unterschriftsbeglaubigung?
Sparkassen sind doch siegelführend oder ist das bei Deiner nicht der Fall?
Walle
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#3

11.12.2014, 08:44

Guten Morgen,

nein, dass ist bei unser Sparkasse nicht der Fall. Wir haben den Entwurf erstellt und mit Anschreiben an die Spk gesandt. Dann ist der Notar dort hin und hat die Unterschriften eingeholt.

LG
SMa
JensW
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#4

11.12.2014, 09:24

Oh ok... :augenreib
Nun gut. In diesem Fall denke ich bekommt Ihr eine Entwurfsgebühr, eine Gebühr für die U.-Begl. und eine Auswärtsgebühr...
Martin Filzek
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#5

11.12.2014, 13:04

Eine Entwurfsgebühr u n d eine Gebühr für die U.-Begl. würden bei einem "normalen" nach dem 4. Hauptabschnitt KV abzurechnenden Entwurf KV 24100 ff. (hier 24102 i.V.m. 21201 = 0,5-Gebühr) wegen der Vorbem.2.4.1 Abs. 2 aber doch nicht anfallen, da wie schon nach KostO zusätzlich zur Entwurfsgebühr für die erste U.-Begl. danach keine gesonderte Gebühr anfällt.

Themenstarter/in Walle sollte vielleicht danach gefragt werden, was noch gemacht wurde: zum Grundbuchvollzug würde ja z. B. die Löschungszustimmung der Eigentümer § 27 GBO benötigt. Wurde auch diese auftragsgemäß gefertigt? Dann könnte die Einholung der Sparkassen-Löschungsbewilligung Vollzugstätigkeit sein und die Vollzugsgebühr KV 22111 (0,3) auslösen, wenn ich nichts übersehe. Allerdings wäre dann auch die Gebühr für den Entwurf der Löschungsbewilligung der Sparkasse nicht entstanden,sondern durch die Vollzugsgebühr abgegolten wegen Vorbem. 2.2 Abs. 2, aber zusätzlich entsteht dann - weil die im ersten Absatz genannte Vorbem. dann nicht anwendbar ist für anlässlich von Vollzug gefertigten Entwürfen - die U.-Begl.-Gebühr gesondert. Auch dann, wenn die Löschungszustimmung § 27 GBO später erst entworfen wurde, und damit die Vollzugstätigkeit "vor" Vorliegen der zu vollziehenden Urkunde ausgeführt wurde, wäre es so nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 letzter Satz (das ist der Satz hinter den 11 aufgelisteten Nummern für mögliche Vollzugstätigkeiten).

Wurde die Löschungsbewilligung im Auftrag der Eigentümer-Mandanten "nur so" angefordert, ohne dass auch Löschungszustimmung § 27 GBO gefertigt wurde, tippe ich auf die von JensW im Beitrag von 9.24 Uhr heute genannten Gebühren ohne die Gebühr für die U.-Begl., siehe Abs. 1. Dient das Ganze aber dem Vollzug eines beabsichtigten Kaufvertrags mit lastenfreiem Verkauf, wäre an eine Abgeltung durch die insoweit entstehende Vollzugsgebühr KV 22110 (0,5) zu denken.
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