Hinterlegung Löschungsbewilligung - Kosten

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hexe-petri
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#1

20.11.2014, 15:02

Hallo, wir haben hier eine Unterschriftsbeglaubigung für die Löschung einer Dienstbarkeit (Mieterdienstbarkeit) vorgenommen.
(Laufzeit des Mietvertrages 10 Jahre, Jahresnettomiete 439.008,00 EUR,
Wert gem. § 52 Abs. 2 = 4.390.080,-- EUR)

Aufgrund Hinterlegungsanweisung ist diese nun hier hinterlegt.
Die Kosten der U.-Begl. für die Löschungsbewilligung trägt der Berechtigte.
Die Kosten für die Hinterlegung der Eigentümer/Vermieter.

Meine Frage ist, kann ich hier Kosten für die Hinterlegung der Löschungsbewilligung in Ansatz bringen
oder lediglich die Betreuungsgebühr KV 22000 (nach Nr. 4),
wobei ich mir hierbei nicht sicher bin, nach welchem Wert diese abgerechnet werden kann.

Kann jemand helfen?
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ina85
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#2

20.11.2014, 15:23

Gibt es denn einen Treuhandauftrag?

Ich denke (ohne jetzt weiter nachgeschlagen zu haben) das für die Hinterlegung lediglich die Betreuungsgebühr nach 22200 anfallen kann, sofern nicht schon angefallen. Evtl. könnte man noch über 25301, Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten nachdenken. Wobei man ich hier kein Wertpapier oder eines Kostbarkeit erkennen kann. Bin gespannt, was die Kostenprofis dazu sagen.
hexe-petri
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#3

28.11.2014, 12:40

Das ist der Text der Hinterlegungsanweisung:

"Die Firma ABC hinterlegt im Notariat XY die Löschungsbewilligung mit der UR-Nr. 123/2014 des Notars Hans Mustermann.
Der Berechtigte ist verpflichtet, die Dienstbarkeit löschen zu lassen, sobald ein Mietverhältnis, das ihm einen Anspruch gegen den derzeitigen oder einen künftigen Eigentümer auf Gebrauchsüberlassung der vom Mietverhältnis gemäß Anlage 2 zum Mietvertrag vom ………….erfassten Mietflächen gibt, nicht mehr besteht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder bei einer Veräußerung des Mietobjektes durch einen Insolvenzverwalter oder, wenn das Grundstück zwangsversteigert wird und der neue Eigentümer von einem Kündigungsrecht nach §§ 21 Abs. 4 KO, 111 InsO oder § 57a ZVG Gebrauch macht.
Dieser Notar wird unwiderruflich angewiesen, von der Löschungsbewilligung nur Gebrauch zu machen, wenn der Eintritt der Voraussetzungen nach vorstehendem Absatz entweder durch gemeinsame schriftliche Erklärung von Eigentümer und Berechtigtem oder gerichtliche Urkunde nachgewiesen worden ist.
Die Kosten für die Hinterlegung und Treuhandvereinbarung trägt der Eigentümer.
Ort, Datum
Unterschriften der Berechtigten"

Und jetzt steh' ich da....und weiß nicht, was man hier abrechnen kann, darf, soll, muss?
Betreuungsgebühr 22200 (gem. Ziff. 4) nach dem Wert von 4.390.080,00 EUR?

Kann niemand helfen?
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