Ergänzung einer Vorsorgevollmacht "Kosten"

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großes-sternchen
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#1

10.11.2014, 10:48

Hallo Ihr Lieben,

wir haben den Auftrag eine Vorsorgevollmacht dahingehend zu ergänzen, dass ein weiterer Bevollmächtigter mit aufgenommen wird. Der Inhalt der Vollmacht aus dem Jahre 2012 soll beibehalten werden.

Wie würdet Ihr das abrechnen?

Würdet Ihr einen Prozentsatz des Vermögens als Gegenstandswert nehmen?Oder würdet Ihr nach dem vollem Wert abrechnen.

Der Vollmachtgeber hat ein Vermögen von 500.000,00 € ohne Schulden.

Habe leider in meinen Büchern nichts gefunden.

Lg, Großes-Sternchen
Man löst keine Probleme, indem man sie auf Eis legt.

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#2

10.11.2014, 12:08

Kurz und knapp:
Neuer Vollmachtnehmer = neue Vollmacht = voller Wert (hier max. 250.000 Euro, § 98 Abs. 3 GNotKG).
Zuletzt geändert von Revisor am 10.11.2014, 14:50, insgesamt 1-mal geändert.
Jupp03/11

#3

10.11.2014, 12:12

Im übrigen sollte die Vollmacht aufgrund der nach 2012 ergangenen Rechtsprechung auf den neuesten Stand gebracht werden.
Martin Filzek
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#4

10.11.2014, 14:37

Hier noch 3 Nachfragen, verbunden mit eigenen Überlegungen:

An großes-sternchen #1: In dem Sachverhalt heißt es "... hat ein Vermögen von 500.000 € ohne Schulden. ..." Wie ist das gemeint? Besteht ein Aktivvermögen von 500.000 Euro, von dem die Schulden noch nicht abgezogen sind, oder soll es heißen, dass in Höhe von 500.000 Euro ein Vermögenswert angegeben wurde, bei dem die Schulden bereits abgezogen sind?
Maßgeblich für die weitere Wertberechnung wäre, da für Vollmachten keine Ausnahme von § 38 (Bruttoprinzip) angeordnet ist, das Aktivvermögen, von dem dann nach § 98 III maximal der halbe Wert genommen werden darf für einen "nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wert, bei dem der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen sind (siehe Wortlaut § 98 III).
Mit Rücksicht darauf, dass hier ein weiterer Bevollmächtigter zu einem bereits Bevollmächtigten noch hinzutritt, wäre m. E. auch zu überlegen, ob nicht auch § 98 II anzuwenden ist und der vorgenannte halbe - oder nach Ermessen niedrigere - halbe Höchstwert durch zwei zu teilen ist,
und außerdem sind die Meinungen darüber geteilt, ob nicht bei Vorsorgevollmachten ohnehin im Rahmen der Ermessensausübung weitere Wertabschläge von 20 - 50 % mit Rücksicht auf die Bedingtheit der Vollmachtsausübung möglich sind. Die unterschiedlichen Meinungen unterscheiden hier im Einzelfall auch danach, ob Ausfertigungen sofort erteilt werden können oder erst nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit / Verschlechterung Gesundheitszustand usw., zum Teil wird aber auch bei jetzt schon wie im Fall von Generalvollmachten erteilten Vorsorgevollmachten ein Wertabschlag für zulässig gehalten.

An Revisor: Wurde § 98 Abs. 3 mit Abs. 2 verwechselt? Was hältst du von obigen Überlegungen zur evtl. Begrenzung des Werts der Vollmacht?

An Jupp: Kannst du stichwortartig etwas zu der genannten Rechtsprechung sagen und welche Änderungsmöglichkeiten sich dazu ergeben? Wenn die frühere Vollmacht insoweit dann tatsächlich ergänzt wird, wäre das bei dem Gesamtwert der Urkunde natürlich werterhöhend zu berücksichtigen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#5

10.11.2014, 14:58

@ Martin Filzek
§ 98 Abs. 3 natürlich - ist korrigiert!
Den Ausführungen zum "Aktivvermögen" (ich hatte "ohne Schulden" so verstanden, dass es sich um das Aktivvermögen handelt) und zu einem eventuellen Wertabschlag stimme ich zu. Ich vertrete aber die Ansicht, dass ein solcher Abschlag bei Vorsorgevollmachten nicht grundsätzlich, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn Ausfertigungen nicht sofort erteilt werden oder auch wenn Ausfertigungen zunächst dem Vollmachtgeber ausgehändigt werden, der dann selbst entscheiden muss, wann er sie an den Vollmachtnehmer weitergibt (dann Wert 30% des Aktivvermögens).

Das "Hinzutreten" eines weiteren Bevollmächtigten rechtfertigt mE keine Reduzierung des Werts. Eine "Mitberechtigung" liegt nicht vor, die Vollmacht (ich unterstelle, dass es sich um eine weitere Einzelvollmacht handelt) erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers.
Jupp03/11

#6

10.11.2014, 18:54

zu Martin F.

§ 1906 BGB zum Beispiel.
SquadStein
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#7

09.08.2016, 12:37

Wenn der Geschäftswert "bis zu" 50% ist (http://www.erbfix.de/2016/05/test.html), wäre hier dann nicht vielleicht weniger als die Hälfte anzusetzen?
Martin Filzek
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#8

09.08.2016, 16:16

Ja, vielleicht.

Die Angabe von "bis zu 50 % des Aktivvermögens" in dem als Link aufgenommenen Forum ist schon ganz richtig, wie auch die Diskussion in den früheren Beiträgen dieses Threads zeigt, bei der es um die Anwendung von § 98 GNotKG geht. Im gesamten Gesetzestext von § 98 sowie auch in der Kommentarliteratur dazu erfährt man dann genauer, was es mit "vielleicht" auf sich hat.

Seminare zum Notarkosten-Recht, bei denen auch auf diese und andere Fragen zu Notarkosten eingegangen wird, sind unter Fortbildung und Ausbildung unter Bekanntmachungen, Eintrag von August 2016, zu finden, ebenso auch auf der Homepage filzek.de unter Seminare.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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