Hallo,
Ich hätte da auch mal ein Problem:
Wir haben einen Gesellschaftsvertrag mit der Bescheinigung nach 54 GmbHG versehen und dann dazu die Apostille einholen müssen. Wie kann ich diese Bescheinigung denn nun abrechnen? Sie gehört in diesem Fälle ja nicht zu einer Beschlussbeurkundung.
Vielen Dank im voraus
Gesellschaftsvertrag mit Bescheinigung und Apostille
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Hallo,
Nun stehe ich also immer noch vor demselben Problem. Wie ich die Apostille berechne, ist mir schon klar, nur über diese Bescheinigung finde ich nichts. Ich muss vielleicht dazu sagen, dass ich noch nicht so lange im Notariat arbeite. Es wäre super, wenn sich doch noch jemand meiner Frage annehmen würde. Danke und allen noch einen schönen Feiertag.
Nun stehe ich also immer noch vor demselben Problem. Wie ich die Apostille berechne, ist mir schon klar, nur über diese Bescheinigung finde ich nichts. Ich muss vielleicht dazu sagen, dass ich noch nicht so lange im Notariat arbeite. Es wäre super, wenn sich doch noch jemand meiner Frage annehmen würde. Danke und allen noch einen schönen Feiertag.
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Der von Sarah84 in #2 erwähnte Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, kann leicht unter der E-Mail-Adresse streifzug@notarkasse.de von der herausgebenden Notarkasse München, Ottostr. 10, 80333 München, bezogen werden für angesichts des Umfangs von 739 Seiten geringe Kosten incl. Versand von ca. 32 Euro.
Bei der zitierten Rnr. 287 ist am Ende angegeben: "... Der den satzungsändernden Beschluss beurkundende Notar hat diese Bescheinigung gem. Vorbem. KV 2.1 Abs. 2 Nr. 4 gebührenfrei zu erteilen."
Natürlich ergibt sich dies auch aus dem sicher bereits in Eurem Büro vorliegenden Gesetzestext.
Sollte es so sein, dass der satzungsändernde Beschluss nicht von Eurem Büro beurkundet wurde (sondern z. B. nur die HR.-Anmeldung) greift die Vorbem. natürlich nicht, siehe dann Rn. 289 a.a.O. (1,0-Geb. KV 25104, Wert gem. §36 I ca. 50 - 100 % des Beschlusswertes, nicht höher als 1.000.000 Euro, vgl. auch Streifzug a.a.O. Rn. 2468).
Seminar zum GNotKG am 5.11.2014 in Kassel, 12.30 - 17.45 Uhr, siehe Seminarangebot auf meiner Internetseite filzek.de unter Seminare.
Bei der zitierten Rnr. 287 ist am Ende angegeben: "... Der den satzungsändernden Beschluss beurkundende Notar hat diese Bescheinigung gem. Vorbem. KV 2.1 Abs. 2 Nr. 4 gebührenfrei zu erteilen."
Natürlich ergibt sich dies auch aus dem sicher bereits in Eurem Büro vorliegenden Gesetzestext.
Sollte es so sein, dass der satzungsändernde Beschluss nicht von Eurem Büro beurkundet wurde (sondern z. B. nur die HR.-Anmeldung) greift die Vorbem. natürlich nicht, siehe dann Rn. 289 a.a.O. (1,0-Geb. KV 25104, Wert gem. §36 I ca. 50 - 100 % des Beschlusswertes, nicht höher als 1.000.000 Euro, vgl. auch Streifzug a.a.O. Rn. 2468).
Seminar zum GNotKG am 5.11.2014 in Kassel, 12.30 - 17.45 Uhr, siehe Seminarangebot auf meiner Internetseite filzek.de unter Seminare.
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Vielen Dank Herr Filzek,
damit haben Sie mir sehr geholfen.
Das Seminar in Essen habe ich besucht, doch, da ich lange nicht im Notariat beschäftigt war, gibt es noch jede Menge aufzuarbeiten.
LG
damit haben Sie mir sehr geholfen.
Das Seminar in Essen habe ich besucht, doch, da ich lange nicht im Notariat beschäftigt war, gibt es noch jede Menge aufzuarbeiten.
LG