Vollzugsgebühr für Freistellungserklärung

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#1

26.09.2014, 21:21

Hallo zusammen!

Wir haben seit diesem Jahr extrem viele MABV Kaufverträge. Nachdem jetzt alle vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechte abgelaufen sind und der Bauträger Finanzierungsgrundschulden bestellt hat, haben wir die Freistellungserklärungen angefordert. Dabei sind uns folgende kostenrechtliche Frage aufgetaucht. Wir hoffen ihr könnt helfen:

Der erste MABV Kaufvertrag wurde beurkundet. Die Freistellungserklärung haben wir bei der abzulösenden Gläubigerin angefordert. Wir erhielten sodann eine Globalfreistellungserklärung mit der Bitte, die noch zu beurkundenden Kaufverträge nach Beurkundung zu übersenden. Fällt hier einmal die Vollzugsgebühr an für jeden Vertrag? In Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG heißt es zur Vorbemerkung 2.2.1.1 Rn 74 "Wird ein Freigabeversprechen für eine Vielzahl von Vorgängen angefordert liegt eine Vollzugstätigkeiten für jedem einzelnen Vorgang vor, der von der Vollzugshandlung profitiert." Demnach würden wir das bejahen.

Eine andere Kollegin bei uns im Haus argumentiert, dass die Vollzugsgebühr nur für den ersten Vertrag anfällt, da die Anforderung nur einmal gemacht wird.

Wie rechnet ihr ab? Habt ihr da schon Erfahrungen mit gemacht?

Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende :)
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
Jupp03/11

#2

26.09.2014, 21:36

Der Inhalt der Globalfreistellungserklärung würde mich interessieren.
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#3

29.09.2014, 19:49

Text der Freistellungserklärung:

Die Firma XY beabsichtigt die Durchführung des nachfolgend näher bezeichneten Bauvorhabens: Beschreibung Grundstücksbezeichnung AG ZZ von XX Blätter 1 - 50. Für die AB Bank sind Grundschulden in Höhe von insgesamt ??? EUR nebst Zinsen eingetragen. Die Bank verpflichtet sich hiermit gegenüber dem jeweiligen Käufer, jedes aus dem o.g. Bauvorhaben verkaufte Objekt aus der Pfandhaft zu entlassen, wenn 1. die Vertragssumme auf das bei der Bank geführte Konto des Bauträger auflagenfrei geleistet hat und die bezüglich des jeweiligen Kaufobjekts übernommenen Bürgschaften gemäß § 7 MaBV erloschen sind. Die Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nicht für den Grundschuld(teil)betrag, der die Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber der Bank aus der Finanzierung des Kaufpreises absichert. Steht endgültig fest, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, wird die Bank das Kaufobjekt freigeben, wenn der Käufer auflagenfrei den dem errichten Bautenstand entsprechenden Teil der geschuldeten Vertragssumme auf das unter I. genannte Konto des Bauträgers bezahlt hat. Sofern bei dem erreichten Bautenstand der Vertragswert die bereits fälligen Kaufpreisraten übersteigt, muss auch der diesem Mehrwert entsprechende Betrag auf das unter I. angegebene Konto bezahlt sein.
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