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Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 09.09.2014, 18:00
von birgitsabina
Es sind nunmehr die ersten Notarkostenrechnungen durch Gerichtsvollzieher zuzustellen

Hierzu muss die Rechnung mit einem Vermerk versehen werden.

Vielleicht kann mir jemand sagen, ob mein Vollstreckungsvermerk so in Ordnung wäre oder ob es noch andere oder ausführlichere Varianten gibt.

Vielen Dank im Voraus.

Text:
Vorstehende Kostenrechnung erteile ich mir, Notar ....... , Notar in ....., zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gemäß § 89 GNotKG gegen den Kostenschuldner

Marianne Mustermann, Mustermannstraße 1, Musterhausen.

Es fallen folgende Zinsen gemäß § 88 GNotKG an:

Aus der Gesamtforderung von € beginnend einen Monat
nach Zustellung fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB jährlich.

....., den .....
N o t a r

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 10.09.2014, 10:06
von rebru82
Hi, mehr schreibe ich da auch nicht, bislang ohne Probleme :D

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 16.09.2014, 10:16
von birgitsabina
:thx
und schon geht es los mit der Zustellung :D

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 16.09.2014, 10:53
von Katzenbaer
Hallo Zusammen,

ich weiß, ich bin ein wenig spät dran, aber ich möchte trotzdem mal eine Frage in den Raum werfen:

Fehlt da nicht die Rechtsbehelfsbelehrung?

VG
Katzenbaer

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 16.09.2014, 11:07
von rebru82
Bei der vollstreckbaren Ausfertigung mache ich ja keine erneute Rechtsbehelfsbelehrung drauf, die ist ja bei der eigentlichen Kostenrechnung schon vorhanden. Gegen die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gibt es ja auch kein Rechtsbehelf.

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 16.09.2014, 11:36
von Katzenbaer
Gegen die Zustellung gibt es keinen Rechtsbehelf, aber gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel schon. Im Streifzug durch das GNotKG (10. Aufl.) habe ich was gefunden, Rd.-Nr. 1870. So wie ich das verstehe, ist eine Frist zunächst nicht vorgesehen. Jedoch bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist es nach § 127 (2) GNotKG so, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Jahres gestellt werden muss. Hierauf sollte/muss (?) der Kostenschuldner hingewiesen werden. Hmm...ich glaub´ich steh im Wald :?: :?: :?:

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 16.09.2014, 11:58
von rebru82
Oh man, danke für den Hinweis. Ich werde mal recherchieren. Aber es liest sich so, dass der Vermerk wohl mit drauf muss (Die Rechnungen bzw. Ausfertigungen werden ja immer länger :evil: )

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 16.09.2014, 12:06
von Katzenbaer
Kein Problem. Habe mir auch gleich mal ein Muster von unserer Buchhaltung geholt und gesehen, dass wir das bisher auch nicht gemacht haben. Werde ich meinem Chef vorlegen und hören, was er dazu zu sagen hat. Solltest Du bei Deinen Recherchen zu einem anderen Ergebnis kommen, wäre es schön, wenn Du hier kurz eine Mitteilung machen könntest. Ebenso werde ich mich natürlich melden.

Gruß in den schönen Norden
Katzenbaer

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 17.09.2014, 17:15
von birgitsabina
Zum Thema Rechtsbehelfsbelehrung möchte ich ergänzend noch sagen, dass ich als Gebührentabelle folgende verwende:
Gebührentabelle für Notare mit Gebühren- und Geschäftswert ABC 8. Auflage Autoren Drummen/Wudy Deutscher Notarverlag
ISBN:978-3-940645-58-6 Auf Seite 63 ist ein ausführliches Muster einer Kostenberechnung nach § 19 GNotKG mit dem Text einer Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, der wie folgt lautet und den ich seit Einführung der GNotKG auch verwende für alle Notarkostenrechnungen:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Kostenberechnung kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht ...... (Anschrift) angefochten werden. Der Antrag soll begründet werden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts einzulegen. Der Antrag kann auch bei mir zur Weitergabe an das Landgericht eingereicht werden. Eine bestimmte Frist ist nicht vorgesehen. Der Antrag muss aber in der Regel bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem Ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, gestellt werden.

Mit freundlichen Grüssen


Notar

Re: Beitreibung von Notarkosten

Verfasst: 23.09.2014, 17:22
von Sarah84
Hab hier auch noch einen Vorschlag, bzw. wie ich das mache ...


Vollstreckbare Ausfertigung
der Kostenrechnung vom ??
des Notars ??

Kostenrechnung:

Dieser Betrag ist nach Ablauf eines Monats ab Zustellung dieser Kostenberechnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Vorstehende Ausfertigung meiner Kostenrechnungen erteile ich mir zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen

??


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Kostenberechnung, einschließlich der Verzinsungspflicht, gegen die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, beantragt werden. Der Antrag kann nach dem Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Kostenberechnung zugestellt wurde, nicht mehr gestellt werden. Soweit Einwendungen auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts zu stellen.
In demselben Umfang können Einwendungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Kostenberechnung zugestellt wurde, beim Notar erhoben werden. Soweit Einwendungen auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Eine besondere Form ist hierbei nicht vorgeschrieben.

??, den Notar