Seite 1 von 1

Treuhandgebühr bei Rückabwicklung?

Verfasst: 05.09.2014, 19:06
von Engelsstaub
Wir hatten einen KV bei uns in der Kanzlei beurkundet bei dem wir auch Löschungsbewilligungen einholen mussten. Bei diesem sind die Käufer dann vom KV zurückgetreten. Die Bank bei der wir die Löschbew. angefordert haben, hatte uns schon die Löschungsbew. mit Treuhandauftrag erteilt. Können wir die Treuhandgebühr abrechnen? Ich bin mir nicht ganz sicher, aber eigentlich darf man ja die Treuhandgebühr KV 22201 nur dann abrechnen wenn den Treuhandauftrag auch überwacht oder ausgeführt hat?

Über viele richtige Antworten würde ich mich sehr freuen.

Ich wünsche allen ein wunderschönes Wochenende.

LG

Re: Treuhandgebühr bei Rückabwicklung?

Verfasst: 05.09.2014, 20:34
von Martin Filzek
Übernommen, überwacht und ausgeführt (indem dann von der übersandten Löschungsbewilligung nicht Gebrauch gemacht wurde und sie wieder zurück geschickt wird) habt Ihr den Treuhandauftrag ja, und da es keine "Erfolgsgebühr" für positive Verwendung ist, wird die Gebühr inzwischen entstanden und fällig geworden sein.

Fragt sich vielleicht nur, wem Ihr sie berechnet; wahrscheinlich besteht im Kaufvertrag eine Regelung, dass sie im Fall eines Rücktritts des Käufers dieser trägt?

Auich die "normalen" Vollzugs- uind Betreuungsgebühren dürften aus den genannten Gründen entstanden und fällig geworden sein.

Re: Treuhandgebühr bei Rückabwicklung?

Verfasst: 05.09.2014, 21:03
von Jupp03/11
bedingt richtig.
Handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht und was ist zum Vollzug gesagt geworden bis zum Ablauf des Rücktrittsrechts?