94 GNotKG bei Eigenurkunde für KV und GS

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funnyJasmin
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#1

03.09.2014, 16:53

Hallo,

ich habe einmal eine ganz doofe Frage. Ich habe hier Teilflächenkäufe, die nach Vermessung identifiziert werden müssen. Ebenso wird die Grundschuld am Kaufgrundstück eingetragen und nicht auf dem Gesamtgrundstück des noch nicht vermessenen Flurstücks. Ich erkläre die Identitäten in einer Eigenurkunde und erkläre die formelle Identität des Grundstücks (Auflassung in KV schon enthalten und Grundstück ist genau vermessen worden) sowie die Identität des Belastungsgegenstandes. Jetzt ist es ja eigentlich so, dass es für die Identität des Grundstücks eine 0,5 Gebühr nach 21201 Nr. 4 gibt sowie für die Identität des Belastungsgegenstandes eine 1,0 Gebühr nach 21200 gibt, wegen der Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Mein Berechnungsprogramm prüft dann die beiden Gebühren nach § 94, womit ich auch einverstanden bin. Wenn ich aber die Gebühren der Eigenurkunde nehme, also jeweils 25204 mit 0,5 und 1,0, dann prüft er nicht und berechnet die Gebühren einzeln. Ich bin der Meinung, man muss auch die Eigenurkundsgebühren prüfen. Die RA-Micro-Frau am Telefon meinte, dass die 25204 nicht der Vorschrift des § 94 unterliegt. Ich fragte sie natürlich, wo sie das her hat. Das sei mit der Bundesnotarkammer abgestimmt :shock:

Ich kann aber nicht glauben, dass es Gebührenunterschiede gibt, wenn ich eine Erklärung die Beteiligten oder auch Angestellte abgeben lasse, oder der Notar das für die Beteiligten aufgrund Vollmacht macht. Meines Erachtens muss auch die Gebühr für Eigenurkunde geprüft werden, oder sehe ich das echt falsch?

Und ich habe diese Urkunden jetzt sehr viel hier wegen eines neu erschlossenen Wohngebietes. Ich habe manuell geprüft und nach dem Gesamtwert den höchsten Gebührensatz geprüft und auch genommen, weil es günstiger war, als extra zu berechnen.

Vielen Dank schon einmal für die Antworten

:smile:
nico86
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#2

03.09.2014, 17:08

M. E. hat die RA-Micro-Dame recht. Die Gebühr KV 21200 befindet sich unter Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren. Die Gebühr KV 25204 befindet sich unter Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte, hier Abschnitt 2 Andere Berscheinigungen und sonstige Geschäfte. § 94 (1) spricht aber davon, wenn für einzelne Beurkundungsgegenstände versch. Gebührensätze anzuwenden sind. § 94 greift bei Nr. 25204 deswegen nicht, weil diese Nr. nicht unter den Hauptabschnitt Beurkundungsverfahren fällt.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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-Konfuzius-
Martin Filzek
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#3

04.09.2014, 12:52

Es ist doch aber so, dass 25204 wegen der Gebührenhöhe auf die entsprechende Entwurfsgebühr, die bei Beurkundung / ENtwurf mit den Beteiligten entstehen würde verweist (im vierten Hauptabschnitt 24100 ff. geregelt), und die Entwurfsgebühren verweisen zur Höhe wiederum auf die im 1. Hauptabschnitt für die Beurkundung vorgesehenen Gebühren. Empfehlenswert daher meiner Meinung nach z. B. für die Gebühr für die Identitätserklärung bei einer Ergänzung zur Grundschuld: Eigenturkunde 25204 i.V.m. 24101, 21200 (1,0), Wert gem. 36 Abs. 1 10 - 20 % des Grundschuldbetrags.
Unmittelbar oder mindestens analog ist daher bei Zusammentreffen mit gegenstandsveschiedenen anderen Erklärungen auch § 94 I dann anzuwenden. Deswegen ist das "Rechtsgefühl" von FunnyJasmin meiner Meinung nach völlig richtig, dass es komisch wäre, dies im Fall einer Eigenurkunde, die dann u. U. teurer würde, nicht zu tun, und ich halte die wiedergegebene Äußerung der RA-MICRO-Mitarbeiterin für eine Verwechselung der Problematik bei der Frage, dass Eigenurkunden oft Tätigkeiten anstelle von Betreuungsgebühren ersetzen (z. B. der Notar soll die Bewilligung zur Auflassung erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen klären), wo § 94 dann wirklich nicht anzuwenden ist, weil er auch für alle Vollzugs- und Betreuungsgebühren nicht gilt.

Ich wollte diese Auffassung hier schon einmal zeitnah ins Forum bringen, wenn ich in den nächsten Tagen zeitlich dazu komme, sehe ich alle erreichbaren Kommentare zu §§ 94, KV 25204, erschienene Anleitungs- und Einführungsbücher GNotKG usw. einmal durch auf die Frage, ob etwas zu dem in der Frage geschilderten Problem gesagt ist (vielleicht kann jemand anderes inzwischen schon Fundstellen oder andere Meinungen beitragen).

Bislang habe ich nur in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 1618 ff. sehen können.

Vielleicht funktioniert das RA-MICRO-Berechnungsprogramm im Sinn von FunnyJasmin bereits, wenn man die o. a. Gebührenzitate bringt, oder geht das nicht, weil man "nur" 25204 einsetzen kann? Evtl. dann als "Haupt-KV-Nummern" die aus dem ersten Abschnitt nehmen?
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funnyJasmin
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#4

05.09.2014, 09:01

Vielen Dank für eure Antworten. Ich kann mir auch wirklich nicht vorstellen, dass das Gesetz Möglichkeiten hergibt, Urkunden teurer zu machen, nur weil es eine Erklärung des Notars und nicht der Beteiligten ist. Empfinde ich jedenfalls als völlig falsch. Ja das Programm sieht eine Auswahl mehrerer Gebühren leider nicht vor. Ich müsste das Programm austricksen, wie so häufig :roll:

Da ich keine Lust habe, diese ganzen Urkunden manuell zu prüfen, werde ich einfach die 24101 und 21200 anklicken und die 25204 manuell reinschreiben. Aber es nervt und die von RA-Micro sind echt stur. Bei Vorsorgevollmachten mit Betreuungs- und Patientenverfügung muss ich auch immer tricksen. Lange Aufsätze schreiben, mit Auszügen aus Diehn oder ein Rechnungsbeispiel aus dem XKR-Rechner schicken, wie es eigentlich laufen sollte, funktioniert auch nicht wirklich. Sie nehmen sich nicht wirklich was davon an. Ich wollte testen, wie es der XKR-Rechner macht, aber der buggt bei diesen Ermessensgebühren rum und nimmt den vollen Gebührensatz nicht an :motz

:thx :thx
Martin Filzek
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#5

05.09.2014, 12:17

Nur mal zur Befriedigung meiner pesönlichen Neugier einige Nachfragen (nur, falls Zeit, nicht so eilig):
funnyJasmin hat geschrieben:Vielen Dank für eure Antworten. Ich kann mir auch wirklich nicht vorstellen, dass das Gesetz Möglichkeiten hergibt, Urkunden teurer zu machen, nur weil es eine Erklärung des Notars und nicht der Beteiligten ist. Empfinde ich jedenfalls als völlig falsch. Ja das Programm sieht eine Auswahl mehrerer Gebühren leider nicht vor. Ich müsste das Programm austricksen, wie so häufig :roll:

Da ich keine Lust habe, diese ganzen Urkunden manuell zu prüfen, werde ich einfach die 24101 und 21200 anklicken

Wenn es bei Eingabe von 24101 funktioniert, ist damit doch auch das Argument von nico86, § 94 gelte nur für Beurkundungsverfahren, die im ersten Hauptabschnitt geregelt sind, entkräftet, und natürlich wäre es unsinnig und m. E. juristisch kaum vertretbar zu sagen, bei Entwurf mit U.-Begl. seien die Gebühren ohne den privilegierenden § 94 zu berechnen, nur bei Beurkundung. Dann müsste ja in allen Fällen, wo nach den Formvorschriften Entwurf mit U.-Begl. statt Beurkundung ausreicht, der Notar dennoch beurkunden, um den billigsten und gleich sicheren Weg gehen. Da dann bei Eigenurkunde gilt, dass Gebühren wie für die entworfene Urkunde selbst entstehen, ergibt sich hieraus m. E. die Anwendbarkeit auch von § 94.

und die 25204 manuell reinschreiben. Aber es nervt und die von RA-Micro sind echt stur.

Wahrscheinlich ist es so, dass ein so großer und bekannter Softwarelieferant häufig Kritik aus dem Kreis der Anwender erhält, die wahrscheinlich zu 90 % unberechtigt ist, da sie auf Irrtümern der Anwender beruht, und so gewöhnt man sich im Umgang mit den Kundenanfragen eine eher sture als lernbereite Haltung an, was natürlich auch mit der wirklichen Schwierigkeit solcher neuer Gebührenregelungen zu erklären ist.

Bei Vorsorgevollmachten mit Betreuungs- und Patientenverfügung muss ich auch immer tricksen.

Was ist damit gemeint? Hier dürfte doch nach GNotKG eigentlich kein Problem mehr bestehen mit Vergleichsberechnungen, weil beides jetzt Erklärungen sind, die zur 1,0-Gebühr führen, so dass der Wert bzw. die verschiedenen Werte für einerseits Vorsorgevollmacht und andererseits Betreuungs- und Patientenverfügung (letztere sind jetzt ja gesetzlich als gegenstandsgleich geregelt) zusammen zu addieren ist.

Lange Aufsätze schreiben, mit Auszügen aus Diehn oder ein Rechnungsbeispiel aus dem XKR-Rechner

Was ist ein XKR-Rechner? P.S.: Diese Frage hat sich inzwischen durch eigenes Googeln erledigt; komme leider selbst nicht in den Genuss des bei X-Notar / Sig-Notar angebotenen Rechners

schicken, wie es eigentlich laufen sollte, funktioniert auch nicht wirklich. Sie nehmen sich nicht wirklich was davon an.

Vermute obige Gründe dafür. Schöner wäre es natürlich, wenn der Softwarelieferant noch mehr Kostenrechtskenntnisse hätte oder solche schwierigen Anwendungsfragen gründlicher, evtl. in Zusammenarbeit mit externen Kostenrechtsexperten prüfen würde, aber wahrscheinlich will man die von der Bundesnotarkammer in der Einführungsphase aus standesrechtlichen Interessen gewährte kostenlose Hilfe nicht über Gebühr noch länger in Anspruch nehmen und scheut vielleicht auch die Kosten und sonstigen Umstände für externe Beratungen. Ich fühle mich beim Schreiben dieser Zeilen etwas unwohl, da ich RA-MICRO zu großem Dank verpflichtet bin wegen der ab 2005/2006 geförderten Herausgabe des zunächst dort erschienenen Kommentars von mir zur KostO, der dann nur einige Jahre später wegen der damit verbundenen Kosten (wie auch die ähnlichen Veröffentlichungen zum RVG usw.) wieder eingestellt wurden. So möchte ich ungern irgendetwas Schlechtes über RA-MICRO sagen oder vermuten und stelle mir wie gesagt vor, dass die meisten Reklamationen von Usern der Software bestimmt unberechtigt sind, aber vielleicht nicht alle bzw. manches eben sehr schwierige Zweifelsfragen sind.


Ich wollte testen, wie es der XKR-Rechner macht, aber der buggt bei diesen Ermessensgebühren

Die Gebühren sind hier ja wegen § 92 II (Höchstrahmen bei vollständigem Entwurf) keine Ermessensgebühren, nur die Werte dazu, die ggf. nach § 36 geschätzt werden müssen.

rum und nimmt den vollen Gebührensatz nicht an

Müsste er aber doch, siehe oben

:motz

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#6

09.09.2014, 16:30

Danke für die ausführlichen Gedanken.

Also die Prüfung macht das Programm, wenn ich die Gebühren für das Beurkundungsverfahren nehme. So verfahre ich nun auch und schreibe es in Word um.

Irgendwo hatte ich noch ein Problem, wo ich immer tricksen muss, aber es fällt mir nicht mehr ein :-) Vorsorgevollmacht war es wohl nicht. Denn da hast du Recht und so rechne ich es auch aus. Ach, doch jetzt, Vereinsregisteranmeldungen mit mehreren anzumeldenden Tatsachen. Eigentlich soll ja für Vereinsregisteranmeldungen ohne bestimmten Anhaltspunkt eines Wertes der allgemeine Wert gelten, § 36 III. Dies hieße aber bei Vereinsregisteranmeldungen mit mehreren Tatsachen, dass ich die 36 III ENTWEDER mehrmals anklicken müsste oder aber ich einen Wert reinschreiben darf, sobald ich die 36 III anklicke. Naja es geht halt nicht und so klicke ich 36 I an und ändere es in Word in Abs. 3. Ich hatte einen Aufsatz schreiben müssen, weshalb ich meine, dass das müsste. Habe eine Beispielrechnung aus Diehn beigefügt sowie aus dem XKR-Rechner, der mich die Gebühr mehrfach nehmen lässt und dann natürlich die Werte addiert und die Gebühr nur einmal berechnet. Meinem Wunsch wurde nicht entsprochen :D

Eine Änderung allerdings wurde mir gewährt. Man hatte den Halbsatz in 32003 "in voller Höhe" vergessen, weshalb ich meine Fotokopiekosten aus einem Copy-Shop nicht abrechnen konnte. Weder aus dem Aktenkonto, weil er dort die MWST weglässt, noch konnte ich es manuell eingeben. Das wurde jetzt gerade geändert. Dazu wurde ich extra angerufen, um mir das mitzuteilen. Und mit dieser Frau, die Ahnung hatte, habe ich dann auch mein Gebührenproblem mit den Identitätserklärungen angesprochen. Ich hatte sie ja sowieso am Telefon.

Ich denke auch, dass es viele Anfragen gibt, wegen möglicher Fehler und ein vielleicht doch wirklich Fehler sehr aufwändig ist zu klären für einen Anwender. Also die Fotokopiekosten in voller Höhe nehmen zu können, hat fast einen ganzen Arbeitstag in Anspruch genommen. Aber diese Zeit nehme ich mir dann einfach, sonst bin ich nur noch am Fummeln der Rechnungen :mrgreen:
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#7

09.09.2014, 16:39

Ach so, was den XKR-Rechner angeht, ja ist richtig, ist keine Rahmengebühr die 25204. Aber der XKR-Rechner denkt das scheinbar. Ich muss einen Gebührensatz angeben, der nicht angenommen wird. Oder ich kapiere ihn nicht. Ist aber auch egal. Ich benutze ihn selten, nur wenn ich sicher gehen möchte, dass mein Gedanke richtig sein kann :D
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