Notargebühren für Übertragung von Geschäftsanteilen

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koffeinkonsumentin
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#1

08.08.2014, 10:45

Hallo zusammen,

ich hatte bislang so gar nichts mit Notargebühren zu tun, da ich Refa und keine Reno bin. Jetzt soll ich ausrechnen, wie hoch die Notargebühren bei einer Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an einer GmbH im Wert von 1,8 Millionen Euro sind.

Ich habe schon im Gesetz geguckt und gegooglet, aber so richtig weitergekommen bin ich nicht. :?

Ist das ein Sachverhalt, bei dem diese Angaben reichen und man das einfach mal so ausrechnen kann? Dann würde ich euch nämlich fragen wollen, ob das jemand für mich machen könnte. :oops:

Ansonsten werde ich wohl mal nachfragen, ob irgendjemand bei uns Bekannte in einem Notariat hat.

Danke!

S.
Martin Filzek
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#2

08.08.2014, 12:22

Beim Geschäftswert von 1,8 Mio. Euro wird unvermeidlich eine 2,0-Gebühr KV 21100 GNotKG für die Beurkundung der Anteilsübertragung entstehen, nach der Tabelle B zu § 34 GNotKG sind dies 6.030 Euro.
Soweit nach der Anteilsübertragung eine neue Liste der Gesellschafter vom Notar zu entwerfen ist, entsteht Vollzugsgebühr 22113 im Höchstbetrag von 250 Euro und unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. wenn Notar vor Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 II GmbH-Gesetz eine erfolgte Kaufpreiszahlung prüfen soll) Betreuungsgebühr KV 22200 Nr. 6 GNotKG in Höhe von 0,5 = 1.507,50 Euro.
Für XML-Strukturierung der neuen Liste Vollzugsgebühr 22114 (0,3-Gebühr) im Höchstbetrag von 250 Euro.
Hinzu kommen Dokumentenpauschale, Auslagen Porto, Telefon, und auf alles die Umsatzsteuer usw.

Lösung geht davon aus, dass nur die Anteilsübertragung sämtlicher Anteile beurkundet wird. Sollen auch Beschlüsse beurkundet werden (z. B. eine Satzungsneufassung oder ein etwa im Einzelfall erforderlicher Zustimmungsbeschluss zur Anteilsübertragung, ein Geschäftsführer-Wechsel o. Ä.) könnte sich der Gesamtwert der Urkunde (§§ 35 I, 86 II, 110 Nr. 1 GNotKG) entsprechend erhöhen; im Einzelfall können weitere zum Vollzug notwendige Handlungen (Anforderung von Vertretungsnachweisen z. B.) auch die bisher kalkulierte Vollzugsgebühr im Höchstbetrag von 250 Euro auf eine 0,5-Vollzugsgebühr ohne Begrenzung erhöhen.
Genaueres kann sicher auch ein ins Auge gefasster Notar, der nach diesen Einzelheiten evtl. fragen würde, voraus schätzen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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koffeinkonsumentin
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#3

08.08.2014, 14:07

Wow, vielen Dank für die ausführliche Antwort! :thx
Verfahrener
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#4

16.09.2014, 11:59

Fällt die Betreuungsgebühr an, wenn die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt ist und die Parteien dem Notar nur mitteilen, dass der Kaufpreis gezahlt ist, damit die Liste eingereicht werden kann ?
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rebru82
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#5

16.09.2014, 12:08

Das ist genau das, was Martin geschrieben hat, also ja :D
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Verfahrener
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#6

18.09.2014, 08:26

Danke für die schnelle Antwort. Ich habe Bedenken weil das im Streifzug unter Rdn.1147 am Ende als zweifelhaft dargestellt wird. Ist das so sicher, dass das abgerechnet werden kann ?
Viele Grüße
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