Zwangsvollstreckungsunterwerfung wg. Räumung

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stefan2209
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#1

09.07.2014, 11:20

Hallo, Leute,

wir haben hier eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung wg. der Räumung von Gewerberäumen beurkundet.
Welcher Geschäftswert ist hier anzusetzen? § 99 bezieht sich nach meinem Verständnis auf den Pachtvertrag selbst und nicht auf eine Räumungsverpflichtung. Nehme ich dann das dort genannte Minimum der fünffachen Jahresmiete?
:-) alles im (Siegel-)Lack
Martin Filzek
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#2

09.07.2014, 15:17

Siehe im Archiv unter "Räumungsverpflichtung", in diesem Thread - und evtl. anderen vorher - waren unterschiedliche Meinungen zu dem Thema genannt, wobei ich im Moment persönlich am meisten von der in Streifzug von der Notarkasse München Rn. 2470 ff. empfohlenen Lösung überzeugt bin.
Noch nicht da genannt und auf einen höheren Wert hindeutend kurze Ausführungen in Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2014, Rn. 2450 mit Hinweis auf Besitzwert, der sich bei Rechtsverhältnissen wie Nießbrauch, Pacht, Miete nach deren Wert richte in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG-Kommentar 2014, § 36 Rn. 30 (Bearb. Diehn). Im Ergebnis würde man so nach momentan vertretenen - vielleicht auch überwiegenden - Meinungen schon auf den oben vorgeschlagenen 5fachen Jahreswert kommen. Allerdings ist das Thema nach meinem Eindruck bisher nicht abschließend gründlich genug untersucht und ich würde persönlich der zu einem geringeren Wert führenden Auffassung in Streifzug den Vorzug geben.

§ 36 I ist m. E. anzuwenden, da für die ZV.-Unterwerfung isoliert kein Wert im GNotKG bestimmt ist, so dass eine Wertschätzng nach billigem Ermessen stattzufinden hat.
Im Fall der hier untersuchten Räumungsverpflichtung zu einem bestehenden Mietvertrag ergibt sich die Räumungsverpflichtung nach Kündigung usw. ja bereits aus Gesetz und dem Vertrag. Die zusätzliche Beurkundung einer ZV.-Unterwerfung hat als wirtschaftliche Bedeutuing nur eine erleichterte Durchsetzung der (bedingten) Räumung, sofern diese nicht freiwillig geschieht. Dafür dann den vollen Wert des ganzen Besitzverhältnisses und Wert des zugrundeliegenden gesamten Pacht- oder Mietverhältnisses anzusetzen, wird der Schätzung nach billigem Ermessen nicht gerecht. Angemessen und vertretbar wäre vielleicht ein Schätzwert von 10 - 20 % (mit Rücksicht auf die bloße Erleichterung und Bedingtheit dieser einzelnen Verpflichtung) aus dem Wert, der für den Miet- oder Pachtvertrag nach § 52 maßgeblich wäre.

Im Fall einer bloßen nachträglichen ZV.-Unterwerfung wegen eines Anspruchs, der aus schuldrechtlichen Urkunden bereits besteht (z. B. in Form eines einmalig zahlbaren Kaufpreises oder Grundschuldbetrags) würde ich es genau so sehen.

Letztere Auffassung widerspricht dem, was herrschende Meinung in KostO-Zeiten zur Bewertung von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen war.

Ähnliche Überlegungen bereits in Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 44 KostO Rn. 6, mit dem Hinweis am Ende: "Eine entspr. Bewertung der Zv.-utwfg. nach Bruchteilen der Forderungen ist auch früher vertreten worden, jedoch dann in Vergessenheit geraten (vgl. § 38 Rn. 11 Jonas/Melsheimer/Hornig/Stemmler, Reichskostenordnung § 24 a. F. Anm. V = § 30 KostO n. F.; KG DNotZ 1937, 74)."
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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