Aufhebung Ehevertrag - Gebührensatz

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Notariatsmann
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#1

08.07.2014, 20:40

Die Parteien haben vor Jahren einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbarten, ferner gegenseitigen Unterhaltsverzicht nachehelich und Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dieser Vertrag wurde jetzt mit Aufhebungsvertrag vollinhaltlich aufgehoben.

An sich ist bei Aufhebungsverträgen ja primär an den reduzierten Gebührensatz von 1,0 gem. 21102 Nr. 2 zu denken. Nun finden sich bei Diehn und im Streifzug aber Ausführungen zur "rechtsgestaltenden Aufhebung", wonach in derartigen rechtsgestaltenden Fällen 21102 nicht gelten soll, sondern der volle Gebührensatz von 2,0 anfällt.

Diehn führt dazu in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, zu 21102 aus:
"Nicht erfasst wird die Aufhebung von Eheverträgen, soweit sie, wie regelmäßig, rechtsgestaltende Wirkung hat: Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob es in erster Linie um die Beseitigung von Rechtsfolgen oder um die Rechtsgestaltung für die Zukunft geht. Unterhaltsvereinbarungen oder andere familienrechtliche Verträge (bspw. zum Versorgungsausgleich) können unter Nr. 21102 KV fallen."

Die Ausführungen zu Unterhalt und Versorgungsausgleich leuchten mir auf den ersten Blick nicht unmittelbar ein, denn wenn ich eine Unterhaltsvereinbarung oder VA-Regelung ändere, habe ich doch wohl immer eine rechtsgestaltende Wirkung für die Zukunft, sei es auch nur, dass bei Aufhebung der Vereinbarungen insoweit wieder die gesetzlichen Regelungen für die Zukunft in Kraft treten.

Ich würde von mir aus daher für alles 2,0 ansetzen, da rechtsgestaltend. Allerdings fallen mir in dieser Sichtweise spontan auch keine Fälle ein, die überhaupt lt. Diehn unter 21102 fallen "können". Meinungen dazu?
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rebru82
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#2

23.07.2014, 10:05

So ganz verstanden habe ich es auch bislang nicht. Aber gelernt habe ich, dass - in deinem Fall - durch die Aufhebung des Ehevertrages ja ein anderer Güterstand eintritt (halt nicht modifiziert). Daher würde ich auch von 2,0 ausgehen.
[hr]

Liebe Grüße

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