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Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 07.02.2019, 14:00
von Martin Filzek
Zu #10 (HR.-Anmeldung): siehe #6 und #7. Es scheint sich ja hier um eine Anmeldung zur GmbH zu handeln, die wie Revisor schon 2015 geschrieben hat, überhaupt nicht erforderlich ist. Statt dessen müsste nach Vollzug der Anteilsübertragung

(und ich vermute Eintragung der Übertragung in dem Handelsregister der GmbH& Co. KG? dazu ist aber bisher gar nichts gesagt? war eine solche Anmeldung gar nicht erforderlich? was passiert bei der GmbH & Co. KG, wer hatte vorher wieviel Kommanditanteile und wer war bisher pers. haft. Gesellschafter, und was ist in den berichteten Verträgen dazu vereinbart, erhöht sich wegen der Anteilsübertragung ein Kommanditanteil, wenn ja in welcher Höhe? bitte hierzu noch etwas mitteilen)

eine neue Gesellschafterliste mit Bescheinigung des Notars § 40 II GmbHG eingereicht werden, wofür Vollzugsgebühr KV 22110, 22113 für den Entwurf (sofern auftragsgemäß gefertigt) entstehen kann und evtl. zusätzlich Betreuungsgebühr KV 22200 Nr. 6 (streitig, da unterschiedliche Ansichten bestehen, ob es ausreicht, dass ein Abwarten einer HR.-Anmeldung ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal "Prüfung außerhalb der Urkunde" anzunehmen) entstehen könnten.

Dann zu den beiden früheren - oder waren es drei frühere - vor #10 vorgenommenen Mitteilungen zu der GmbH-Anteilsübertragung an die KG:

"Kulanzweise" einen Wert von vorhandenem Grundbesitz - auch bei "guten" Mandanten - außer Ansatz zu lassen, geht natürlich gar nicht, vgl. § 125 GNotKG Verbot von Gebührenvereinbarung und -erlass, wobei ja den Wert so anzunehmen, wie es eigentlich nicht möglich ist und Teile davon wegzulassen, im Ergebnis ja einem verbotenen Erlass oder Vereinbarung gleich kommt. Im Streifzug wirst du an anderen Stellen ja auch finden, dass Bilanz-Buchwerte durch die tatsächlich nach GNotKG vorgesehenen "richtigen" 'Werte zu ersetzen sind (z. B. in 12. Aufl. Rn. 1257), das heißt, ein Bilanz-Buchwert von Grundstücken wäre durch den Verkehrswert § 46 GNotKG, der zu erfragen wäre (§ 95) zu ersetzen, notfalls bei Nichtangabe von Werten zu schätzen (vgl. Kommentarliteratur verschiedener Möglichkeiten zu § 46 GNotKG).
Aber man wird wohl davon ausgehen können, dass in dem vom Steuerberater vor nicht allzu langer Zeit geschätzten Ertragswert für 5 % dies berücksichtigt war und den sich aus der hieraus ergebenden Hochrechnung ergebenden Wert von über 11 Millionen schätzen können als Wert für die übertragenen 70 % der Anteile.

Die 2,0-Gebühr KV 22110 für die Anteilsübertragung aus diesem Wert von über 11 Millionen wird dann wohl unvermeidlich sein und zu berechnen sein.

Bei den Beschlüssen kann es gut sein, dass der Notar diese nur höchst vorsorglich in dieser Form mit beurkundet hat; aus den dargestelten Urkundenauszügen ergibt sich ja, dass bei der GmbH die übrigen Gesellschafter vorher privatrechtlich schon zugestimmt hatten, so dass dieser Hinweis als deklaratorische Erklärung ohne eigenen Wert gelten müsste.
Die zusätzliche Beurkundung - bei der ja überwiegend die schon abgegebenen Willenserklärungen nur wiederholt werden und unter die "Überschrift" Beschluss gestellt wurden - könnte unnötig und deshalb gem. § 21 GNotKG nicht zu bewerten sein. Auch dann, wenn in den Willenserklärungen schon alle an den Gesellschaften beteiligten ihre Erklärungen zum Einverständnis mit der Übertragung abgegeben haben, ist logisch ja kaum denkbar, dass sie in ihrer Eigenschaft als Beschlussorgan auf einmal nicht damit einverstanden wären, so dass also eine weitere Beurkundung als "Beschluss" bloße Förmelei und höchst vorsorglich nur anzusehen ist und nicht zu der Kostenfolge § 110 Nr. 2 gesonderte Bewertung von Willenserklärungen und Beschluss mit den damit verbundenen erheblichen Mehrkosten führen kann (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1285 ff., 1290 f.).

Bitte den Chef bitten, die Urkunden zur genaueren Analyse und Nachforschung auf evtl. übersehene weitere Gebührentatbestände usw. an meinen gegen geringes Entgelt möglichen Notarkosten-Dienst (siehe www.filzek.de) einzusenden und sich selbst und dich zu dem 2,5-tägigen Intensvkurs Notarkostenberechnung vom 16. - 18. Mai 2019 in 25774 Lehe (vgl. Eintrag unter Weiterbildung und Fortbildung, kurzfristig auch in www.filzek.de) anzumelden. :wink2

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 07.02.2019, 14:10
von Martin Filzek
Nette Teilnehmer aus dem schönen Sauerland sind mir immer willkommen. Und man sieht ja, das Notarkosten-Recht ist bei vielen Dingen nicht ganz einfach, so dass man an den 2,5 Tagen doch einiges Nützliches erfährt und vertiefen kann. Eigene Urkunden / Fälle können auch mitgebracht und zur Übung mit behandelt und untersucht werden (besser auch vorher dann einschicken - wie aus der Pistole geschossen kann ich nach Ansicht von vielen Blättern Papier sonst auch nicht antworten). ;)

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 08.02.2019, 16:14
von Greenhill
Hallo Martin! :wink2

1.)
Martin schreibt:
Zu #10 (HR.-Anmeldung): siehe #6 und #7. Es scheint sich ja hier um eine Anmeldung zur GmbH zu handeln, die wie Revisor schon 2015 geschrieben hat, überhaupt nicht erforderlich ist.

Den Beitrag von Revisor hatte ich gelesen und dementsprechend die Geschäftsanteilsabtretung nicht bewertet. Ich habe lediglich eine Satzungsänderung berechnet.

Im HR der GmbH wurde eingetragen: „Die Gesellschafterversammlung vom … hat die Änderung des Gesell-schaftsvertrages in § 5 (Stammkapital) beschlossen.“


Der Text der HR-Anmeldung lautet ja:

„Der Mitgesellschafter und als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB be-freiter Mitgeschäftsführer der …………..GmbH, Herr ……………………, hat seinen Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 210.000,00 € in die …………………. Besitz GmbH & Co. KG mit dem Sitz in ………………….., eingetragen im Handelsregister …………………… eingebracht.

Demzufolge ist § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist geändert worden und lautet nun wie folgt: ……“



Aufgrund der Formulierung in der HR-Anmeldung bin ich davon ausgegangen, dass sich die Satzungsänderung bzgl. des Stammkapitals auf die Einbringung der GmbH in die GmbH & Co. KG bezog und nicht auf die Ge-schäftsanteilsabtretung. Anscheinend habe ich hier den Zusammenhang missverstanden.

Also werde ich die Handelsregisteranmeldung nun komplett unbewertet lassen, richtig?

2.)
Zur Gesellschafterliste:
Die Vollzugsgebühr hatte ich angesetzt, nur hier nicht mit aufgeführt. Aber danke für den Hinweis! :thx

3.)
Martin schreibt:
Aber man wird wohl davon ausgehen können, dass in dem vom Steuerberater vor nicht allzu langer Zeit ge-schätzten Ertragswert für 5 % dies berücksichtigt war und den sich aus der hieraus ergebenden Hochrechnung ergebenden Wert von über 11 Millionen schätzen können als Wert für die übertragenen 70 % der Anteile.

Ja, das sehe ich auch so.

Danke für den Hinweis mit deinem Notarkostendienst. Aber den benötigen wir in diesem Fall nicht. Mein Chef hat sich nun für den Steuerberaterwert entschieden. Den haben wir schwarz auf weiß in der Akte. Da kann niemand etwas gegen sagen.

4.)
Zur GmbH & Co.KG:
Mein Chef sagt, dass diese Angelegenheiten bereits in einer anderen Akte abgewickelt wurden. Das wäre erledigt. Also belasse ich es dabei.


Danke Martin, für's Drüberschauen! 8) :thx
Der Mandant wird Augen machen, wenn er die Kostennote erhält... ;)

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 08.02.2019, 16:23
von Greenhill
Lehe ist leider nicht in der Nähe des Sauerlandes. :lol: :mrgreen: :mrgreen:

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 08.02.2019, 18:20
von Martin Filzek
Ja, aber dafür ist es in Nordseenähe und die Luft ist auch gut. Ihr sollt ja mal zur Abwechslung raus aus dem Sauerland, erwarte Euch sonst wenigstens in Essen am 12. Juni. :wink2

Nach Lehe könnt Ihr dann auch noch im Sommer statt im Mai kommen, dann wird die Nordsee auch warm genug sein zum Baden, und auch in demselben Haus, wo das Seminar ist, wohnen, siehe www.fewo-fernsicht.de (der Besetzt-Kalender ist da leider nicht richtig ausgefüllt, die freien Zeiten sind aber auf airbnb.de bei dem auch dort zu findenden Haus zu finden).

Wegen der in der geschilderten Anmeldung zur GmbH angemeldeten Satzungsänderung meine ich - siehe schon #2 bei den früheren Beiträgen - dass die Verteilung des Stammkapitals nach Eintragung der GmbH und Leistung der Einlagen kein notwendiger Satzungsbestandteil mehr ist, so dass insoweit m. E. nichts anzumelden gewesen wäre.
Aber das ist ja berücksichtigt, wenn Ihr jetzt gar nichts für die HR.-Anm. wie beschrieben berechnet und die Anmeldung zur GmbH § Co. KG bereis anderweitig abgerechnet ist.

Zu dem Beschluss hattest du nichts mehr geschrieben, ich nehme an, Ihr seht es auch genauso, dass es nur vorsorglich mi beurkundet wurde und nicht erforderlich war, so dass dafür keine Erhöhung möglich ist?

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 11.02.2019, 16:07
von Greenhill
Martin schreibt:
Wegen der in der geschilderten Anmeldung zur GmbH angemeldeten Satzungsänderung meine ich - siehe schon #2 bei den früheren Beiträgen - dass die Verteilung des Stammkapitals nach Eintragung der GmbH und Leistung der Einlagen kein notwendiger Satzungsbestandteil mehr ist, so dass insoweit m. E. nichts anzumelden gewesen wäre.
Aber das ist ja berücksichtigt, wenn Ihr jetzt gar nichts für die HR.-Anm. wie beschrieben berechnet und die Anmeldung zur GmbH § Co. KG bereis anderweitig abgerechnet ist.



Achso, okay. Die Urkunden hat mein Chef entworfen. ;) Ja, wir werden nun die HR-Anmeldung nicht berechnen. Danke! :thx


Zum Zustimmungsbeschluss:

Ich habe mir nun nochmal intensiv die Rd.-Nrn. 1285 bis 1292 im Streifzug durchgelesen.

Anscheinend gibt es hierzu ja zwei Auslegungsvarianten:

Rd.-Nr. 1290: Den Zustimmungsbeschluss als Förmelei anzusehen.

Dies hatte ich zunächst auch so angenommen, insbesondere wegen des Satzes: „Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass die Zustimmung zur Anteilsabtretung konkludent immer miterklärt ist, wenn alle Gesellschafter bei der Abtretung mitwirken.“

Allerdings habe ich heraus gefunden, dass dieser Satz bedeutet, dass die Gesellschafter intern unter sich Geschäftsanteile abtreten, sprich „dass alle Gesellschafter bei der Abtretung mitwirken.“

Also: "Gesellschafter A der GmbH tritt an Gesellschafter B der GmbH ab."

Dies ist bei uns nicht der Fall. Bei uns tritt Gesellschafter A der GmbH an eine GmbH & Co. KG ab.

Ich weiß nicht, ob ich es in meinen obigen Beiträgen erwähnt hatte, aber im Gesellschaftsvertrag steht sinngemäß explizit drin: „Bei Veräußerung ist die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der Gesellschafter erforderlich.“

Aus diesem Grund tendiere ich nun zu Rd.-Nr. 1292: Denn laut Satzung ist der Zustimmungsbeschluss ja auf jeden Fall erforderlich und da eine ¾-Mehrheit benötigt wird, ist somit auch ein „Beschluss als körperschaftlicher Akt“ unumgänglich.

Wie siehst du es nach meinen ergänzenden vorstehenden Ausführungen?

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 11.02.2019, 16:14
von Greenhill
Martin schreibt:
aus den dargestelten Urkundenauszügen ergibt sich ja, dass bei der GmbH die übrigen Gesellschafter vorher privatrechtlich schon zugestimmt hatten, so dass dieser Hinweis als deklaratorische Erklärung ohne eigenen Wert gelten müsste.

Hierzu kann ich nur sagen, dass ich nicht glaube, dass die übrigen Gesellschafter vorher privatrechtlich schon zugestimmt hatten.

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 11.02.2019, 18:29
von Martin Filzek
In #8 hast du aber Auszüge aus der Urkunde wieder gegeben, wo in § 6 die Erklärungen dazu enthalten sind, dass die Gesellschafter der GmbH in einer früheren privatschriftlichen Urkunde vorher der Anteilsübertragung zugestimmt haben.
Oder war der 12. Dezember 2017 kein gegenüber dem Beurkundungstag früheres Datum und bezieht sich auf die am Beurkundungstag in dieser oder gesonderter beurkundeter Urkunde aufgenommenen Beschlüsse?
Kann ich ohne Datumsangaben von Beurkundung usw. natürlich nicht erkennen. Fü+r mich sah das so aus, als würde von einer früheren Beschlussfassung deklaratorisch berichtet.

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 11.02.2019, 22:35
von Greenhill
Bei dem Beschluss der Gesellschaft vom 12. Dezember 2017 handelt es sich um den beurkundeten Zustimmungsbeschluss.

Vgl. #9 Ziffer 3):

"3.)
Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages ……………………..GmbH ist bei der Veräußerung und/oder Übertragung von Geschäftsanteilen die Zustimmung der Gesellschaft notwendig.

Wir, die Erschienenen zu 1.) bis 4.), die sämtlichen Gesellschafter der …………….. GmbH, stimmen hiermit als solche vorbehaltlos der vorstehend protokollierten Übertragung und Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 1 auf die ……………………….. Besitz GmbH & Co. KG mit dem Sitz in ……………………….. mit rückwirkender Wirkung zum 01. Januar 2017 zu."

Re: Abtretung Geschäftsanteil, Satzungsänderung

Verfasst: 12.02.2019, 12:45
von Martin Filzek
Wenn das so ist, wäre der Beschluss wohl mit dem Höchstwert für Beschlüsse (5 Mio. €) durch Hinzurechnung (§§ 35, 86) zum Wert der rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung von ca. 11,5 Millionen zu bewerten (also insgesamt 2,0 Geb. KV 22110 aus ca. 16,5 Mio. €).

In #9 heißt es am Anfang nur "Dann gibt es noch folgenden Zustimmungsbeschluss", ohne das gesagt wird, ob der in derselben Urkunde enthalten ist, wovon ich jetzt erst mal als Normalfall ausgehe. Bei gesonderter Urkunde für den Beschluss wären natürlich evtl. Rechtfertigungsgründe für die dann entstehenden Mehrkosten (wegen Wegfall der Vorteile Gebührendegression, separate Gebühren sind ja teurer als eine Gebühr aus Gesamtwert) zu suchen.