Rücknahme eines Antrages beim Grundbuchamt

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Stromberg
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#1

17.06.2014, 09:21

Guten Morgen,

ich bitte um Eure Hilfe:

Es wurde ein Kaufvertrag (mit Belastungsvollmacht) geschlossen mit Antrag auf Eintragung einer AV. Diese ist auch eingetragen. Kurz danach ist die Grundschuld beurkundet und eingereicht worden beim AG.
Dann haben sich sehr kurz danach nicht vorhersehbare Schäden am Haus ergeben, so dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt, mit Einverständnis des Verkäufers. Es ist kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden.
Ich habe nun den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückgenommen (war noch nicht eingetragen) und die Löschung der bereits eingetragenen AV beantragt. Ist auch alles erledigt.

Nun mache ich die Kostenrechnung. Bekomme ich was für die Rücknahme der Anträge?
Wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden wäre, wüsste ich, wo ich gucken sollte.....


Danke und Gruß
nico86
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#2

17.06.2014, 09:24

Dein Beitrag sollte in die Kategorie GNotKG verschoben werden. In diesem Themenbereich wird eigentlich nur Rechtsprechung veröffentlicht und keine kostenbezogenen Fragen gestellt.
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#3

17.06.2014, 09:34

nico86 hat geschrieben:Dein Beitrag sollte in die Kategorie GNotKG verschoben werden. In diesem Themenbereich wird eigentlich nur Rechtsprechung veröffentlicht und keine kostenbezogenen Fragen gestellt.
Und falsch eingestellte Themen sollte gemeldet werden, dann sehen wir das einfacher und schneller. :wink:
Thema verschoben.
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Martin Filzek
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#4

17.06.2014, 13:38

Lies Waldner, GNotKG für Anfänger, 8. Aufl. 2013 (199 Seiten kartoniert Verlag C. H. Beck, nur 29,80 Euro) Rn. 93 ff., 95., wo auch auf streitig gesehene materiellrechtliche Zweifelsfragen der Aufhebung von Kaufverträgen und deren Wirksamkeitsvoraussetzungen eingegangen ist.
Für den (als kostengünstigste Lösung von Waldner gesehenen) Löschungsantrag zur Aufl.-vormerkung KV 21201 Nr. 4, 0,5-Gebühr; Hinweise auf andere Meinungen siehe dort - erwähnt wird unter anderem BGH-Rechtsprechung, wonach die Aufhebung bei teilweise schon erfüllten Verträgen nicht ohne weiteres privatschriftlich vorgenommen werden kann - in Deiner Fallschilderung ist auch von einem privatschriftlichen Aufhebungsvertrag nichts gesagt. Das sind aber sicher von Deinem Chef im konkreten Einzelfall zu beurteilende Fragen, vgl. auch Lehmann DNotZ 1987, 142, 150.
Die Rücknahme des bei der Grundschuld gestellten Eintragungsantrags würde ich spontan von dem in der Vorbem. 2.1 Abs. 2 Nr. 2 (Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei Gericht oder Behörde von Beurkundungsgebühr umfasst: das kann m. E. auch auf die Rücknahme angewandt werden, ggf. in Kommentarliteratur noch zu überprüfen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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