Treuhandgebühr/en zzgl. 32005 Postpauschale ?
Verfasst: 04.06.2014, 14:16
Guten Tag,
ich hätte gern mal eine Meinung von Euch, konnte diesbezüglich hier im Forum nichts finden:
Dürfen wir 32005 Postpauschale berechnen im Rahmen einer Treuhandgebührenrechnung?
Für 25300 Verwahrungsgebühren habe ich in dieser Hinsicht Konkretes finden können im GNotKG-Kommentar (Bormann/Diehn/Sommerfeldt) ...
Verwahrungsgebühren sind ein gesonderter Vorgang und Pauschale nach 32005 kann gesondert erhoben werden.
Für 22201 Treuhandgebühren hingegen finde ich keine klare Ansage, sondern leglich "Treuhandgebühr ist keine echte Betreuungsgebühr" (Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht / Diehn) und es handele sich "um ein eigenständiges notarielles Verfahren" (GNotKG-Kommentar § 114, Ziff. 8, Bormann/Diehn/Sommerfeldt).
Greift bei der Treuhandgebühr die Anmerkung zu 32005 - Ein notarielles Geschäft und anschließender Vollzug und Betreuungstätigkeiten geltend als ein Geschäft - und Postpauschale kann nur einmal im Beurkundungsverfahren berechnet werden?
Oder ist das Treuhandverfahren (Beachtung von Auflagen z. B. abzulösender Gläubiger) ein gesondertes Verfahren und es darf eine weitere Postpauschale für das Treuhandverfahren abgerechnet werden?
Über "Hieb- und Stichfestes" als auch über die "Handhabung der Anderen" würde ich mich freuen.
Herzlichen Dank im Voraus!
Katty
ich hätte gern mal eine Meinung von Euch, konnte diesbezüglich hier im Forum nichts finden:
Dürfen wir 32005 Postpauschale berechnen im Rahmen einer Treuhandgebührenrechnung?
Für 25300 Verwahrungsgebühren habe ich in dieser Hinsicht Konkretes finden können im GNotKG-Kommentar (Bormann/Diehn/Sommerfeldt) ...
Verwahrungsgebühren sind ein gesonderter Vorgang und Pauschale nach 32005 kann gesondert erhoben werden.
Für 22201 Treuhandgebühren hingegen finde ich keine klare Ansage, sondern leglich "Treuhandgebühr ist keine echte Betreuungsgebühr" (Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht / Diehn) und es handele sich "um ein eigenständiges notarielles Verfahren" (GNotKG-Kommentar § 114, Ziff. 8, Bormann/Diehn/Sommerfeldt).
Greift bei der Treuhandgebühr die Anmerkung zu 32005 - Ein notarielles Geschäft und anschließender Vollzug und Betreuungstätigkeiten geltend als ein Geschäft - und Postpauschale kann nur einmal im Beurkundungsverfahren berechnet werden?
Oder ist das Treuhandverfahren (Beachtung von Auflagen z. B. abzulösender Gläubiger) ein gesondertes Verfahren und es darf eine weitere Postpauschale für das Treuhandverfahren abgerechnet werden?
Über "Hieb- und Stichfestes" als auch über die "Handhabung der Anderen" würde ich mich freuen.
Herzlichen Dank im Voraus!
Katty