Auseinandersetzungszeugnis gem. § 36 GBO

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Luischen88
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 06.08.2012, 15:00
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburg

#1

23.05.2014, 08:48

Hallo Ihr Lieben, :wink2

habe hier ein Auseinandersetzungszeugnis gem. § 36 GBO, in dem 5 Erben beteiligt sind. 4 von den 5 Geschwistern übertragen jeweils ihren 1/5 Anteil auf die Schwester, sodass diese Alleineigentümerin des auseinandergesetzten Grundbesitz wird. Außer dem Überweisungszeugnis nach § 36 GBO wird in gleicher Urkunde die Auflassung erklärt. Die 4 Geschwister leisten jeweils Ausgleichszahlungen in Höhe von 25.000,00 EUR.
Der Grundbesitz hat einen Gesamtwert von 165.000,00 EUR.
Für das Zeugnis habe ich eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. 23300 KV genommen. Als Wert habe ich 132.000,00 EUR (4/5 Anteile) genommen. Kann man den Wert nehmen? :?
Bekomme ich noch eine Extragebühr für die Auflassung?

Ich wäre für eine schnelle Antwort dankbar! :thx
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

23.05.2014, 20:04

Du hast vor etwas über einem Jahr mit ähnlicher Überschrift ungefähr die gleichen Fragen im KostO-Thread gestellt (8. - 9. April 2013, Antwort Jupp nach damaligem KostO-Stand).

Für die kostenrechtliche Bewertung beim Notar hat sich nicht so viel geändert: grundsätzlich entsteht für den Antrag auf das Auseinandersetzungszeugnis und die eidesstattliche Versicherung in Nachfolge der 10/10-Gebühr § 49 KostO jetzt eine 1,0 Gebühr 23300 wie von dir vorgeschlagen, daneben für die Auseinandersetzungsvereinbarung (inclusive Auflassung) anstelle der 20/10-Gebühr § 36 II KostO die neue Beurkundungsverfahrensgebühr (2,0) nach KV 21100.
Wert ist nach § 41 GNotKG jetzt der Gesamtwert der Grundstücke (hier wohl 165.000 Euro, nicht nur der Wert der "übertragenen" Anteile).
Allerdings sind jetzt - anders als in KostO-Zeiten - auch für das Zusammentreffen von eidesstattlichen Versicherungen als Beurkundungsgegenstand mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen alle Werte für eine grundsätzlich nur ein mal (§ 93 GNotKG) anfallende Beurkundungsverfahrensgebühr zusammen zu rechnen (siehe §§ 35 I, 86 II GNotKG), wobei hier jedoch wegen der unterschiedlichen Gebührensätze eine Kontrollberechnung nach § 94 I GNotKG zu machen ist.

Wenn ich nichts falsch rechne, dürften bei o. a. Werten die getrennten Gebühren günstiger und zu berechnen sein.

Siehe zum Ganzen Würzburger Notar-Handbuch zu entsprechenden Urkunden mit Kostenhinweisen; Faßbender/Grauel/Ohmen/Peter/Roemer/Wittkowski, Notariatskunde, 17. Aufl. 2011 zum Stand KostO bei Rn. 1093 f. sowie in Neuauflage (unter Berücksichtigung GNotKG) = 18. Aufl. 2014 bei Rn. 1301 f. (Buch, ca. 900 Seiten für nur 59 Euro jetzt im Deutschen Notarverlag, jetzt bearbeitet von Faßbender/Führ/Grauel/Ohmen/Otto/Peter/Roemer/Wittkowski, hatte ich vor einigen Wochen in einer anderen Abt. dieses Forums zur Anschaffung empfohlen).
Dem Buch kann in Neuauflage entnommen werden, dass die frühere starke Begünstigung bei den Gerichtskosten (Mindestgebühr § 33 KostO war nur entstanden) durch die Neuregelung in § 41 GNotKG = jetzt Wert der Grundstücke, 1,0-Gebühr 12210, jetzt entfallen ist,so dass derartige Verfahren jetzt wahrscheinlich seltener werden.

Alles bei so seltenen und komplizierten Kostenfragen vorbehaltlich Irrtum innerhalb der begrenzten zur kostenlosen Hilfe zur Verfügung stehenden Zeit und mit der Bitte um kritische Überprüfung auf Richtigkeit.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Luischen88
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 06.08.2012, 15:00
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburg

#3

26.05.2014, 08:11

Vielen Dank für die schnelle Antwort; ich habe mich entschieden die 1,0 Gebühr und 2,0 Gebühr getrennt zu berechnen!
Antworten