KV mit Löschbew. Vorkaufsrecht

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AnjaZ
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#1

28.04.2014, 13:59

Wir haben einen KV mit einem KP von € 120.000,00 beurkundet. Für den Vater des VK ist ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Der Vater ist bei der Beurkundung anwesend und erteilt zum KV seine Zustimmung und bewilligt gleichzeitig die Löschung des Vorkaufsrechts.

Den Wert des Vorkaufsrechts würde ich mit € 60.000,00 (50 % des KP ; § 51) annehmen.

Für die Kostenberechnung ist dann m.E. ein Wert von € 180.000,00 zugrunde zu legen, und zwar für die Gebühren 21100, 22110 sowie 22200.

Da aber der VK die Kosten der Lastenfreistellung trägt weiß ich nun nicht, wie ich diese Kostenrechnung für jeden gerecht berechnen soll.

Ist es in einem solchen Fall nicht sinnvoller, eine Extraurkunde mit der Löschungsbewilligung vorzubereiten?
Gruß Anja
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Sarah84
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#2

28.04.2014, 15:13

Ich würde in dem Fall wie folgt abrechnen (ohne Gewähr!)

Für Käufer

Nr. 21100 (180.000,00 €) 816,00 €
Nr. 22200 (180.000,00 €) 204,00 €
Nr. 22110 (180.000,00 €) 50,00 € für Negativattest
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Für Verkäufer

Nr. 22110 (180.000,00 € "204,00 € - 50,00 €") 154,00 €
Jupp03/11

#3

28.04.2014, 15:25

Sarah84 hat geschrieben:Ich würde in dem Fall wie folgt abrechnen (ohne Gewähr!)

Für Käufer

Nr. 21100 (180.000,00 €) 816,00 €
Nr. 22200 (180.000,00 €) 204,00 €
Nr. 22110 (180.000,00 €) 50,00 € für Negativattest
Porto
Kopien
GB-Einsicht


Für Verkäufer

Nr. 22110 (180.000,00 € "204,00 € - 50,00 €") 154,00 €
Dann würde ich als Käufer dem Notar aber eine sehr ernste Frage stellen.
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Sarah84
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#4

28.04.2014, 15:29

@ Jupp

Wegen dem Gegenstandswert ...?
Jupp03/11

#5

28.04.2014, 15:33

Selbstverständlich.
Die "falsche" Bearbeitungsweise liegt doch auf der Hand.
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AnjaZ
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#6

28.04.2014, 15:41

Ja, wegen des Gegenstandswertes habe ich Probleme.

Für den Käufer müsste ich so abrechnen:

Nr. 21100 (120.000,00 €) 600,00 €
Nr. 22200 (120.000,00 €) 150,00 €
Nr. 22110 50,00 € für Negativattest
Porto
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GB-Einsicht


aber für den Verkäufer?
Nr. 21100 (Differenz zwischen 816,00 € / 600,00 €) 200,00 €
Nr. 22110 (180.000,00 € "204,00 € - 50,00 €") 154,00 €

und was mache ich mit der Betreuungsgebühr?

@Jupp:

zu "falsche" Bearbeitungsweise:

Ich habe hier einen ähnlichen Fall gefunden: http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=119&t=70856

Unter #2 hat Herr Filzek geantwortet. Wie soll ich dann Punkt III. verstehen?
Gruß Anja
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Sarah84
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#7

28.04.2014, 15:43

Stimmt. :oops: Habe mich mehr auf die anteilige Berechnung der Vollzugsgebühr bezogen
Martin Filzek
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#8

28.04.2014, 15:54

Zum Teil ähnliche Probleme hatte ich am 16.4.2014 in dem von Jaqueline eröffneten Thread "Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht" unter #2 kommentiert.

In diesem etwas anderen Fall ist m. E. § 94 I hinsichtlich der Beurkundungsverfahrensgebühren übersehen.

M. E. ist bei einer vom Verkäufer-Vater erteilten Löschungsbewilligung, die hier mit beurkundet wurde, doch davon auszugehen, dass eine Eigentümer-Zustimmung oder ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht gar nicht mehr erforderlich ist.
Für den Entwurf (oder hier Beurkundung) der Löschungsbewilligung entsteht dann doch die 0,5-Gebühr KV 21204 aus Wert § 51 = 60.000 Euro = 96 Euro. Die getrennte Gebührenberechnung für den Kaufvertrag mit 2,0 aus 120.000 Euro ist billiger als eine 2,0-Gebühr aus den gem. §§ 35 I, 86 II, 93 zusammen addierten Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens und durchzuführen.
Die beiden getrennten Gebühren für Kaufvertrag und Löschungsbewilligung lassen sich auch gut separat an Verkäufer und Käufer berechnen.

Bei der Vollzugsgebühr, die nach § 112 (siehe auch Gesetzesbegründung) aus dem "fiktiven" Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens nach §§ 35 I, 86 II von 180.000 Euro entsteht, könnte man dann so,wie es die konkrete Kostenverteilungsregelung im Kaufvertrag vorsieht - wahrscheinlich so, wie von Sarah84 oben vorgeschlagen z. B. - aufteilen, auch wenn die Kostenverteilungsklausel vielleicht nicht genau auf die Vollzugsgebühr und etwaige Mehrkosten für Lastenfreistellung usw. entgeht. Zu prüfen wäre aber noch, ob hier dann mehr als eine Vollzugsgebühr von nur 50 Euro für Anforderung Negativattest der Gemeinde anfällt.

Bei der Betreuungsgebühr würde man eine weitere Aufteilung / Quotelung nach dem Verhältnis der Werte (hier im Verhältnis 2/3 Kaufvertrag und 1/3 Löschungserklärungen) "theoretisch" durchführen können, wenn man eine genaue Kostenaufteilungsklausel in dieser Richtung im Kaufvertrag hat (und eigentlich auch, wenn man sie nicht hat, sondern nur allgemein gesagt hat "Mehrkosten der Löschung trägt Verkäufer" - wobei dann großer Streit möglich ist, ob nicht eine andere Formulierung wie "Käufer trägt die Kosten der Beurkundung und Vollzugs- und Betreuungsgebühren mit Ausnahme von ..." dazu führt, dass a l l e Betreuungsgebühren im vollen Wert auch von Käufer zu tragen sind). Gesamtschuldnerisch haften im GNotKG alle Beteiligten für Beurkundungsgebühren und Vollzugs- und Betreuungsgebühren gegenüber dem Notar (vgl. Wudy, NotBZ 2013, 201, 229 f., kann kostenlos heruntergeladen werden auf der Seite der Zeitschrift notbz.de). In der Praxis hat aber soweit ich sehe noch kaum jemand "so kompliziert" gedacht und anteilige Kostenverteilungen für die Betreuungsgebühr vorgeschlagen, nur für die Vollzugsgebühr (vgl. viele frühere Threads zum Thema "Wer trägt Vollzugsgebühr", "Anteilige Kosten für Lastenfreistellung" u. Ä. im Archiv).

Der zuletzt im Fragebeitrag von AnjaZ formulierte Gedanke, eine gesonderte Urkunde für die Löschungsbewilligung zu fertigen, ist abzulehnen und zu kompliziert gedacht. Wie gesagt ist m. E. zum Teil ja bisher übersehen, dass hier die Zusammenbeurkundung unter Umständen bei der Beurkundungsgebühr zu Ersparnissen für beide hätte führen können (Degression der Gebührentabelle) - was zwar hier m. E. nicht der Fall war wegen der bei Beurkundungsgebühren günstigeren getrennten Gebührenberechnung nach § 94 I - und dieser Vorteil wird i.d.R. manchmal teilweise kompensiert durch höhere Vollzugs- und Betreuungsgebühren wegen der Wertvorschriften §§ 112, 113 I, die aus Vereinfachungsgründen (siehe Gesetzesbegründung zu §§ 112, 113 I, Wudy, Notbz 2013, 201, 224, 225) auf den vollen Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens abstellen. Vgl. auch Filzek, JurBüro 2013, 573.

Die aufgeworfenen Fragen sind m. E. ziemlich "schwer" und es würde mich nicht wundern, wenn andere zu verschiedenen Details meiner Einschätzung noch andere Meinungen vertreten, vielleicht auch zur Frage, ob nicht doch eine Einholung der Nichtausübungserklärung Vorkaufsrecht vorlag mit Auswirkungen auf Vollzugsgebühr vorlag usw.

Einige vom Gesetzgeber gut gemeinte "Vereinfachungen" des Gebührenrechts lösen in verschiedenen Fällen Schwierigkeiten bei der Handhabung auf solche Einzelfälle aus.
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 28.04.2014, 16:07, insgesamt 1-mal geändert.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#9

28.04.2014, 16:07

Martin, nachvollziehen kann ich das nicht vollständig. Wenn der Käufer lastenfrei erwirbt, ist m. E. aus Kostengründen mit zwei Urkunden zu arbeiten.
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#10

28.04.2014, 16:24

Vielen Dank an alle für eure Meinungen und Erklärungen hierzu.

:thx
Gruß Anja
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