Vollzug Verwalterzustimmung und Genehmigung

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Stromberg
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#1

17.04.2014, 06:55

Guten Morgen,

ich scheitere wieder einmal der Vollzugsgebühr.
Habe einen Wohnungskaufvertrag mit Verwalterzustimmung und nachträglicher Genehmigung des Verkäufers.

Ich habe die Verwalterzustimmung eingeholt und dem Verkäufer den Entwurf einer Genehmigungsurkunde zugesandt, mit dem er dann zu einem anderen Notar gegangen ist.
Wollte nun eine Vollzugsgebühr mit 0,5 abrechnen und dann hälftig teilen. Kein Vorkaufsrecht, keine Löschungsbewilligung. Ich meine, dass beide Tätigkeiten nach den Vorbemerkungen keine Vollzugstätigkeiten sind, die man mit je 50 € abrechnen könnte.....

Danke und Gruß
Franzi123
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#2

17.04.2014, 12:52

Würde ich auch so machen. Ein reduzierender Tatbestand der Vollzugsgebühr ist nicht gegeben. Und dann Hälfte/Hälfte! :lol:
Martin Filzek
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#3

17.04.2014, 15:39

Ja, grundsätzlich ist 1 x nach § 93 die Vollzugsgebühr 22110 mit 0,5 entstanden.
Gegenüber dem Notar haften beide Vertragsbeteiligte gesamtschuldnerisch §§ 29 ff.
Geht man davon aus, dass die Verkäufer-Genehmigung von diesem veranlasst ist, während die Verwalterzustimmung in der überwiegenden Praxis (bei grundsätzlicher Streitigkeit der Frage, wer hier im Innenverhältnis mangels besonderer Regelungen diese "schuldet" - es wird von WEG-Gemeinschaft, Verwalter selbst, Verkäufer allein oder Käufer allein alles mögliche vertreten, aber mehrheitlich wird in der Praxis vereinbart, dass der Käufer diese übernimmt) ist die hälftige Kostenteilung natürlich in Ordnung - aber eigentlich sollte es nicht nötig sein, solche Fragen zu stellen, denn sie zeigen, dass es im Vertrag in der internen Kostenregelung selbst nicht klar genug zum Innenverhältnis geregelt war (oder etwa doch?).
Jedenfalls sollte eine möglichst genaue Kostenregelung für all diese Kosten der Genehmigung, der Vollzugsgebühr usw. getroffen werden, vgl. die zahlreichen früheren Beiträge in diesem Forum und genauere Kostenverteilungsklauseln in Fachliteratur.

Bestehen solche genaueren Kostenverteilungsklauseln nicht, besteht die Gefahr, dass der Notar bei der "Aufteilung" und anteilsmäßigen Anforderung wie auch bei der vollen Anforderung von einer der beiden Vertragsparteien zwar GNotKG-mäßig "im Recht" ist wegen der gesamtschuldnerischen Haftung, aber dennoch vom einen oder anderen querulatorischen Vertragsbeteiligten Ärger bekommt, weil er sich angesichts der dann unklaren Rechtslage zu Unrecht in Anspruch genommen fühlt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Stromberg
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#4

17.04.2014, 15:57

ja, vielen Dank.

Seit dem ich hier im Forum meine Fragen stellen kann, komme ich immer mehr zu der Überzeugung, dass wir unsere Entwürfe hinsichtlich der genauen Kostenteilung überarbeiten müssen.
Dann bräuchte ich wirklich nicht diese Fragen stellen.
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