Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht

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Kennt alle Akten auswendig
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#11

02.01.2019, 13:05

Dann würde ich mal beim GBA anrufen und nachfragen wie der zuständige Rpfl. die Sache sieht.

Wenn hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Anspruches (auch dem GBA) nichts bekannt ist, wird eine Löschungsbewilligung (+Erbnachweis gem. §35 GBO) erforderlich sein. Denn dann wird man die Grundbuchunrichtigkeit nicht feststellen können.

Wird sich in der Urkunde wirklich nicht die Rückforderung für bestimmte Fälle ( Zwangsvollstreckung etc.) vorbehalten?; das ist eigentlich ein absoluter Standfall bei solchen Übertragungen.
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