Verschmelzung und Höchstwerte....

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

11.04.2014, 12:49

Hallo zusammen, ich habe mal wieder eine knackige Frage:

Gesellschaft A und B sind übertragende Gesellschaft, C ist die übernehmende Gesellschaft, Verschmelzung unter Auflösung der vorherigen Gesellschaften.

Vermögen A: 7.500.000
Vermögen B: 9.000.000
Vermögen C: 16.000.000

Da Verschmelzungsvertrag Austauschvertrag ist der Wert: 7.000.000 + 9.000.000 = 16.500.000 (höher als Wert C). Höchstwert bei Verschmelzungsverträgen nach § 107 Abs. 1 = 10.000.000

Dazu kommt der Zustimmungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft 16.500.000,00 (§ 108 Abs. 3) wegen Abs. 5 aber bewertet mit max. 5.000.000,00

Weiter kommt eine Kapitalerhöhung um 170.000,00 hinzu gem. 97 Abs. 1.


Nach 35 Abs. 1 sind nun die Beträge zusammenzurechnen, da verschiedene Gegenstände und gleicher Gebührensatz: 15.170.000,00.

Ist das mein Geschäftswert für das Beurkundungsverfahren nach Nr. 21100??

Vielen Dank im Voraus! :thx
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

11.04.2014, 13:29

Siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 1299 f.: Danach gilt der Höchstwert von 10 Mio. Euro pro Verschmelzungsträger, d. h. anders als in deinem Berechnungsvorschlag braucht nicht nur einmalig 10.000 Euro Höchstwert für beide Verschmelzungen angenommen zu werden, sondern beide Verschmelzungen sind extra zu rechnen mit den genannten, unter dem Höchstwert bleibenden, Aktivwerten.
Somit ist der Gesamtwert geringfügig erhöht (bzw. um 6.500.000 Euro - also doch nicht ganz geringfügig).

Beim Wert des Zustimmungsbeschlusses bleibt es bei einmalig Höchstwert 5.000.000 Euro, da insoweit der Gesetzestext anordnet, dass der Höchstwert auch bei Zusammentreffen gegenstandsverschiedener Beschlüsse in einer Urkunde gilt (vgl. auch Notarkasse a.a.O. Rn. 1303).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#3

11.04.2014, 13:51

Heißt das dann für den Geschäftswert
Verschmelzung A und C 7.500.00
Verschmelzung B und C 9.000.00?
Bei Austauschverträgen ist doch der höhere Wert maßgebend, das wäre doch dann zwei mal 16.000.000, da das Aktivvermögen von C 16.000.000 beträgt, oder?

Für die HR-Anmeldung habe ich auch gleich noch eine Frage.

Nach § 105 Abs. 4 ist für die HR-Anm. 1 % vom Stammkapital, mind. 30.000,00 zu nehmen:

Ist bei der Verschmelzung dann das Stammkapital aller drei Gesellschaften gemeint? Zzgl. dem Kapitalerhöhungswert?

Vielen lieben Dank!
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

11.04.2014, 14:00

Die Gesellschaft C kann "ihren" Wert nicht doppelt austauschen, er ist ja nur ein mal da.

Die Aussage "Verschmelzung durch Aufnahme ist Austauschvertrag nach § 97 Abs. 3" (siehe ausführlich mit den Hinweisen danach Notarkasse a.a.O., Rn. 1292 ff.) ist dahin zu verstehen, dass fast immer der Aktivwert des übertragenden Rechtsträgers maßgebend ist, sowie nicht als Gegenleistung Gesellschafts- oder Mitgliedsrechte am Vermögen des aufnehmen Rechtsträgers gewährt werden, die einen höheren Wert haben.
So gesehen ist es natürlich nicht möglich, den Gesamtwert C "doppelt" sowohl bei Verschmelzung A auf C als auch B auf C anzusetzen, da es C ja nur ein mal gibt. Darüber hinaus wäre natürlich genauer zu untersuchen, wie hoch die Gesellschafts- oder Mitgliedsrechte, die A und B gewährt werden, wirklich genau sind (siehe genauer Urkundeninhalt).
In der Praxis ist es wie gesagt fast immer so, dass keine höheren Werte für als Gegenleistung gewährte Rechte als das Aktivvermögen des übertragenden R.-trägers ersichtlich sind.

Wegen der HR.-Anmeldung/en (es ist ja i.d.R. gesondert anzumelden sowohl bei den übertragende/n Rechtsträgers als auch beim übernehmenden Rechtsträger) siehe Notarkasse a.a.O. Rn. 1312 ff.
Geschäftswert jeweils nach § 105 Abs. 4 Nr. 1 - 4; die Kapitalerhöhung wäre in der betr. Anmeldung als gegenstgandsverschieden hinzuzurechnen (Notarkasse Rn. 1314).
Bei Zusammenfassung in nur einer Anmeldung (ungewöhnlich, aber wohl möglich?) wären die betroffenen darin enthaltenden Anmeldevorgänge zu addieren, Höchstwert 1.000.000 Euro gilt jedoch dann - soweit erreicht - für die Summe und nicht einzeln, da so gesetzlich bei der Höchstwertvorschrift § 106 S. 2 GNotKG angeordnet.

Vorsorglich noch für vergleichbare Fälle in Eurem oder anderen Büros der Hinweis, eingehende Kostenberechnungsvorschläge extern fertigen zu lassen im Rahmen des auf der nach meinem Nachnamen benannten Internetseite http://www.filzek.de angebotenen Notarkosten-Dienst-Angebots (wegen der Einzelprüfung für Lesen und Schreiben des Bewertungsvorschlags incl. evtl. Literaturrecherche / Kurzgutachten nur entgeltlich möglich für geringes Stundenhonorar).

P.S. Nachträglich fällt mir noch auf, dass die für A und B genannten Werte für "Vermögen" merkwürdig rund aussehen. Maßgeblich sind eigentlich immer die Aktivwerte nach der Verschmelzungsbilanz, und das sind i.d.R. meist ziemlich krumme Beträge und nicht so runde Summen wie hier. Evtl. wurde ein eingetragenes Stammkapital / Nominalwert zugrunde gelegt? Das wäre nicht richtig. Oder handelt es sich nur um gerundete Beispielswerte, um die Berechnung für Leser "einfacher" zu machen?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#5

15.04.2014, 16:38

Vielen Dank erst einmal. Ich hatte auch erst einmal nur die Vertragsentwürfe, um eine ungefähre Kostenschätzung abzugeben und die waren noch nicht einmal fertiggestellt, was ich aber erst im Nachhinein erfahren habe. Die Kapitalerhöhung bezog sich auch auf einen anderen Wert (altes Muster und noch nicht geändert) und wird nun doch nicht durchgeführt..... Arghhhh! Werde dann morgen noch einmal die Bibliothek stürmen, zum UmwG haben wir hier nur einen nicht mehr ganz so aktuellen Kommentar.

PS: Die Werte habe ich der Einfachheit halber abgerundet. Die Verschmelzungsbilanzen (mit krummen Beträgen) wurden bereits berechnet. :thx
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#6

27.05.2014, 12:35

So, nun wird es doch konkret.

Also A und B wird verschmolzen auf C. (A 9.355.323,19 und B 7.727.431,53)

Zustimmungsbeschluss wird gleich mitbeurkundet. (Höchstwert 5. Mio)

Ferner wurden beurkundet: Satzungänderung der übernehmenden Gesellschaft C, Vertretungsbefugnis GF von A und eine Prokura für C.

Fallen diese Beschlüsse in den Höchstwert 5.Mio für den Zustimmungsbeschluss mit hinein (§ 108 Abs. 5) oder sind sie als verschiedene Gegenstände nach § 110 zu bewerten?

Geschäftswert für das Beurkundungsverfahren: 22.082.754,72 Euro oder 22.172.754,72???

Falls noch jemand einen Ansatz hat, freue ich mich! :huepf
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#7

27.05.2014, 13:20

Franzi123 hat geschrieben:So, nun wird es doch konkret.

Also A und B wird verschmolzen auf C. (A 9.355.323,19 und B 7.727.431,53)

Zustimmungsbeschluss wird gleich mitbeurkundet. (Höchstwert 5. Mio)

Ferner wurden beurkundet: Satzungänderung der übernehmenden Gesellschaft C, Vertretungsbefugnis GF von A und eine Prokura für C.

Fallen diese Beschlüsse in den Höchstwert 5.Mio für den Zustimmungsbeschluss mit hinein (§ 108 Abs. 5) oder sind sie als verschiedene Gegenstände nach § 110 zu bewerten?

Diese Frage beantwortet eindeutig der Gesetzeswortlaut in § 108 Abs. 5 letzter Halbsatz "... auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.".

Geschäftswert für das Beurkundungsverfahren: 22.082.754,72 Euro oder 22.172.754,72???

Falls noch jemand einen Ansatz hat, freue ich mich! :huepf
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten