Vollzugsgebühr im KV

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Schnulli
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#1

09.04.2014, 12:57

Hallo ihr Lieben!

Ich stehe vor einem bei mir zum ersten Mal vorkommenden Problem, welches ich nicht so recht zu lösen weiß.

Folgender Sachverhalt:

Wohnungseigentum wird veräußert und die Zustimmung des Verwalters benötigt. Ferner werden Löschungsunterlagen eingeholt. Alles eine Sache des Vollzugs nach KV 22110.

In unseren Urkunden steht aber, dass die Mehrkosten für die Lastenfreistellung die Verkäuferseite trägt. Gleichzeitig fällt aber schon die 0,5-Vollzugsgebühr für die Einholung der Verwalterzustimmung an, welche zu Lasten der Kaufpartei geht. Diese Gebühr nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 5 kann ich auch nicht splitten und die Kosten für die Einholung der Verwalterzustimmung kann ich wiederum nicht der Verkäuferseite in Rechnung stellen.

Heißt also, dass die Verkäuferseite Glück hat und keine Rechnung für die Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsunterlagen bekommt? Das kann ja irgendwie nicht richtig sein.

Ferner sind wir mit der Erstellung des Entwurfs der Verwalterzustimmung beauftragt. Wie wird der abgerechnet? In Vorbemerkung 2.2 steht, dass der Notar KEINE Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs erhält, für eine Tätigkeit nach dem dortigen Hauptabschnitt. Also darf ich nur die reine U-Begl. abrechnen, wenn der Verwalter zu uns kommt und seine Unterschrift unter der von uns entworfenen Zustimmung leistet???

Freue mich über jede (hoffentlich schnelle) Antwort...
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#2

09.04.2014, 14:39

Da bereits für die Einholung der Verwalterzustimmung die 0,5 Vollzugsgebühr entstanden ist, gibt es keine "Mehrkosten" für die Lastenfreisdchaffung mit Ausnahme einer eventuellen Treuhandgebühr. Die Verkäuferseite hat also "Glück".
Bzgl. der Entwurfskosten ist es so wie du schreibst: keine Entwurfsgebühr, sondern ggfls. nur noch eine 0,2 Gebühr (max. 70 Euro) für die Unterschriftsbeglaubigung.
Schnulli
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#3

09.04.2014, 14:48

Ist ja blöd, gefällt mir irgendwie gar nicht. Mir kann es ja egal sein, wer unsere Gebühren zahlt, aber vom Gefühl her ist es nicht richtig, dass der Verkäufer in diesem Fall Glück hat und nichts bezahlen muss, außer der späteren Treuhandgebühr. Naja, dann ist das halt so. Vielen Dank für die schnelle Antwort! :thx
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#4

10.04.2014, 06:11

Dann formuliere die Regelung zur Verteilung der Kosten anders, so dass die vollzugsgebühr (zB hälftig) geteilt wird.
Die Formulierung von Diehn ist nicht zwingend. Es besteht Vertragsfreiheit.
Schnulli
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#5

10.04.2014, 09:31

Ja, das sollte ich konkret für solche Fälle tatsächlich überdenken. Grundsätzlich anders formulieren würde ich nicht, da die Lastenfreistellung des Vertragsgegenstandes m. E. (und nach herrschender Meinung) immer noch Verkäufersache ist.
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