Scheidungsfolgenvereinbarung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 255
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

07.04.2014, 20:59

Hallo, ich brauche mal Hilfe.
In einem Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvertrag treffen die Beteiligten Vereinbarungen über Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Hausrat und Steuern - soweit so klar.
Weiter vereinbaren die Eheleute "Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass sämtliche vermögensrechtliche Ansprüche - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs - erledigt sind. Sie verzichten wechselseitig auf jegliche vermögensrechtlichen Ansprüche - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs - und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."

Welcher Wert ist für die vorstehende Vereinbarung zugrunde zu legen? Modifiziertes Reinvermögen der Eheleute? Bruchteil davon?

Weitere Vereinbarungen als die oben genannten enthält die Urkunde nicht.

Für alle Hilfe schon mal herzlichen Dank.
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 255
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

09.04.2014, 08:39

Hat niemand einen Lösungsansatz für mein Problem ???
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

09.04.2014, 11:55

Da in dem so formulierten Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche kein Ehevertrag i.S.v. § 1408 Abs. 1 BGB zu sehen ist, wird die als Idee vorgeschlagene Bewertung mit dem modifizierten Reinvermögen (§ 100) oder m. E. auch Bruchteilen davon nicht in Betracht kommen und es ist (evtl. auch die Beteiligten und / oder deren Anwälte, die den Text gefertigt haben?) zu fragen, wie hoch ungefähr die abbedungenen gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche denn gewesen sein könnten, und der höherwertige Verzicht (§ 97 III) bildet dann den Wert.

Möglicherweise ist es so, dass die genannte Formulierung als abschließende Regelung zu den vorher getroffenen Vereinbarungen gemeint war, und nachdem Unterhaltsvereinbarungen, Hausratsteilung usw. geregelt wurden, eigentlich keinerlei nennenswerte vermögensrechtliche Ansprüche mehr im Raum standen. Dann käme eine Bewertung mit null in Betracht - oder man sagt, die Formulierung, dass alle Ansprüche abgegolten sind und vorsorglich noch mal darauf verzichtet wird, ist nach dem Feststellungsinteresse mit 500 - 3.000 Euro, vielleicht auch etwas mehr bis evtl. höchstens Regelauffanghilfswert § 36 II, III = 5.000 Euro, zu bewerten.

Soweit Zugewinnausgleichsansprüche vorhanden waren, auf die mit verzichtet wurde, ist nach deren ungefährer Höhe zu fragen.

Für künftige Fälle von solchen Vereinbarungen wäre vielleicht ein Rat, den Notar zu bitten, alle Werte zu konkreten Vereinbarungen zu erfragen und entweder die Angaben der Beteiligten dazu in der Urkunde oder außerhalb für die Akte zu notieren.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten