Überlassungsvertrag mit Nießbrauch, Rückübertragung + GS-Übe

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Franzi123
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#1

01.04.2014, 14:02

Hallo zusammen,

mal wieder habe ich eine Frage.

Veräußerer überlässt je 1/10 seines bebauten Grundstücks an Frau und Sohn, 8/10 behält er selbst. Wert der 2/10 ist 500.000,00 (Gesamtwert 2.500.000,00)

Er behält sich ein Nießbrauchrecht an den 2/10 vor. Jahreswert hab ich leider noch nicht, auf jeden Fall ist er x 5 zu bewerten, da der Veräußerer bereits über 70 Jahre alt ist.

Dann wird eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

Die Erwerber übernehmen die mit 220.000,00 valutierende Grundschuld (eingetragen mit 506.178,96 Euro) ausschließlich in dinglicher Hinsicht. Keine Unterwerfung unter die ZV. Der Veräußerer trägt weiterhin die monatlichen Kreditraten.

Meine Idee wäre jetzt für die Gebühr Nr. 21110: 500.000,00 + Wert Nießbrauch x 5

Die Rückauflassung müsste gegenstandsgleich sein, nach § 109.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Vielen Dank
Franzi123
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#2

02.04.2014, 11:57

Hab mir die Frage wohl schon selbst beantwortet...
Martin Filzek
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#3

04.04.2014, 14:43

Wenn #2 bedeuten soll, dass das in #1 Vermutete wohl insgesamt schon die richtige Antwort enthält, möchte ich vorsorglich widersprechen:

Auch die Nießbrauchsbestellung ist hier natürlich Austauschleistung und zusammen mit den anderen Erwerber bzw. Übernehmerleistungen dann dem Verkehrswert (Übergeberleistung) gegenüberzustellen, so dass in der Regel in dem Verkehrswert von 500.000 Euro auch die als Gegenleistung (§ 97 III GNotKG, früher § 39 Abs. 2 KostO) und damit gegenstandsgleiche Erklärung zum Nießbrauch enthalten ist.
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Franzi123
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#4

04.04.2014, 16:58

Gemäß § 110 Nr. 2 b) ist aber die Einräumung des Nießbrauchrechts abweichend von § 109 Abs. 1 GNotKG ein anderer Beurkundungsgegenstand und damit gesondert zu bewerten und nicht im Rahmen der Austauschleistung in den 500.000,00 Euro enthalten?! Oder sehe ich das jetzt falsch? :-|
Martin Filzek
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#5

07.04.2014, 13:11

Ja, das siehst du falsch. Nießbrauch wäre eher ein subjektiv persönliches Recht (vgl. Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG-Kommentar 2014, § 110 Rn. 10 f. sowie Gesetzesbegründung zu § 110 in Bundestagsdrucksache 17/11471 vom Aug. 2012 S. 288, wonach subjektiv-dingliche Rechte mit dem Klammerzusatz "Grunddienstbarkeiten sowie dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grudnstücks zustehende Vorkaufsrechte oder Reallasten" erläutert ist mit weiteren Hinweisen zum Anwendungsbereich, vgl. auch Auflistung von Nießbrauch bei Übergabeverträgen als typische Gegenleistung in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 2218 f., siehe auch die Kommentierung von Macht in Fackelmann/Heinemann, GNotKG-Handkommentar § 110 Rn 10 f., 11: "... nicht hingegen subjektiv-persönliche Rechte wie Nießbrauch, Wohnungsrechte und andere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ...").
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