Grundbuchberichtigung / Testamentseröffnung

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Stromberg
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#1

31.03.2014, 16:09

Hallo liebe Helfer,


ich habe eine Akte abzurechnen mit
1. Antrag auf Testamentseröffnung (wir haben das notarielle Testament eingereicht) und
2. haben wir einen formlosen Antrag auf Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt eingereicht.

Ich habe genommen für
1. 22124 mit 20,00 € und für
2. 24102 Fertigung eines Entwurfs § 119, 92 Abs. 2 mit 30,00 €.

Ich meine das auch nachgelesen zu haben. Mein Chef meint nun, das stimmt nicht. Zumindest für 1. bekämen wir mehr.

Könnt Ihr mir helfen?


Danke
Martin Filzek
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#2

31.03.2014, 18:41

Ich vermute mal, dass der Sachverhalt unvollständig ist und außerdem in der abzurechnenden Notariatsakte enthalten ist, dass auch ein Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung beurkundet wurde? In diesem Fall wäre - siehe z. B. Ländernotarkasse (Hrsg.), Leipziger Kostenspiegel, Teil 19 Rn. 78 mit Hinweis auf Vorbem. 2.3.3 Abs. 2 KV GNotKG) - der Antrag auf Testamentseröffnung damit abgegolten.
Oder wurde zwischendurch der Erbscheinsantrag bei einem anderen Notar gemacht?
Die Nr. 2 setzt doch voraus, dass nicht nur eine Testamentseröffnung vorliegt, sondern i.d.R. ein Erbschein vorliegen muss? (oder übersehe ich andere Regelungen im Erbrecht / Grundbuchberichtigungsrecht usw.?).

Sollte es so gewese sein und nur die Tätigkeiten 1. und 2. vorliegen, denke ich schon, dass beide nebeneinander entstanden sein könnten.

Vielleicht "helfen" aber folgende Hinweise:

Auffällig ist auch, dass weder im Sachverhalt noch in den Kostenberechnungsvorschlägen irgendetwas zu Wertvorschriften oder dem Wert gesagt ist.
Die bisher vorgeschlagenen 30 Euro wären ja nur die Mindestgebühr, die nur bei ziemlich winzigen Grundstückswerten entstehen würde.
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Jupp03/11

#3

31.03.2014, 18:59

Wofür einen Erbschein bei einem not. Testament? In aller Regel wohl kaum.
Martin Filzek
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#4

31.03.2014, 19:13

Ach so, ja, das hatte ich ganz übersehen. Ich dachte, ein "notarielles" Testament gelangt irgendwie doch immer sowieso "von Amts wegen" zur Testamentseröffnung beim zuständigen Gericht und konnte mir nicht vorstellen, dass ein Notar ein (i.d.R. doch bei Gericht hinterlegtem?) notarielles Testament einreichen kann.

Wäre für weitere Nachhilfe in dieser Frage nach aktuellem Erb- und Testamentshinterlegungsrecht dankbar.
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Jupp03/11

#5

31.03.2014, 19:18

Die Themenstarterin meinte -was wohl unstreitig sein dürfte- die seinerzeitige nach Beurkundung erfolgte Einreichung. Und weiter ist unstreitig, dass durch einen Antrag auf Eröffnung das Testament in aller Regel eher eröffnet wird. Der Erbe hat vielleicht ein Interesse an einer beschleunigten Eröffnung.
Stromberg
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#6

31.03.2014, 19:34

Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise.

ich habe mich in der Tat wohl unzureichend ausgedrückt. Auch weiß ich nicht, ob der Erbe es eilig hatte. Er hat uns den Hinterlegungsschein gegeben und gebeten, das bei Gericht hinterlegte notarielle Testament eröffnen zu lassen. Es ist kein Erbschein beurkundet worden, deshalb habe ich die 22124 Vollzugsgebühr § 112 mit dem vorgegebenen Geschäftswert 0 € genommen,
Mindestgebühr 20 €.
Nach Eröffnung hat er einen formlosen, von uns entworfenen, Grundbuchberichtigungsantrag unterzeichnet, den wir an das Gericht weitergeleitet haben.
Dafür habe ich die 24102 (Fertigung eines Entwurfs § 119, 92 Abs. 2 Geschäftswert: 0 €, Mindestgebühr 30 €, genommen.

Alles verkehrt?
:cry:
Martin Filzek
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#7

31.03.2014, 19:55

Stromberg hat geschrieben:Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise.

ich habe mich in der Tat wohl unzureichend ausgedrückt. Auch weiß ich nicht, ob der Erbe es eilig hatte. Er hat uns den Hinterlegungsschein gegeben und gebeten, das bei Gericht hinterlegte notarielle Testament eröffnen zu lassen. Es ist kein Erbschein beurkundet worden, deshalb habe ich die 22124 Vollzugsgebühr § 112 mit dem vorgegebenen Geschäftswert 0 € genommen,
Mindestgebühr 20 €.

Hier handelt es sich um keine Mindestgebühr, sondern um eine unabhängig von allen Werten entstehede Festgebühr.

Nach Eröffnung hat er einen formlosen, von uns entworfenen, Grundbuchberichtigungsantrag unterzeichnet, den wir an das Gericht weitergeleitet haben.
Dafür habe ich die 24102 (Fertigung eines Entwurfs § 119, 92 Abs. 2 Geschäftswert: 0 €,

Der Wert ist absolut zutreffend für ein wertloses Grundstück (vielleicht mit Altlasten verseucht und mit abgebrannter Brandruine, die zu hohen Abrisskosten führt, bebaut? Wenn nicht, ggf. Verkehrswert ermitteln gem. § 46).

Mindestgebühr 30 €, genommen.
Könnte bei höherem Wert zu wenig sein.

Alles verkehrt?
:cry:
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#8

01.04.2014, 08:23

... und so zahlt jemand für selbst für juristische Laien durch einen einfachen Anruf beim Nachlassgericht zu klärende Dinge (Eröffnung - formloser "Antrag" unter Beifügung einer Sterbeurkunde und Hinweis auf das Grundstück; Grundbuchberichtigung: formloser Antrag unter Hinweis auf die Nachlassakte; das Nachlassgericht informiert ohnehin das Grundbuchamt, das dann oft schon ein Formular übersendet) Gebühren!
Der "Wissende" spart (vor Allem wenn der Grundbesitz einen hohen Wert hat - viel) Geld.
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