Erbausschlagung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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julegoc
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#1

28.03.2014, 12:10

Hallo,

ich habe da mal wieder eine Frage.
Wir haben eine Erbausschlagung mit 2 Ausschlagenden, die am selben Tag zur Unterschrift kommen. Entwurf haben wir schon fertig gemacht.

Ich würde jetzt nach "Diehn" abrechnen und die beiden Geschäftswerte á 5.000,00 € (§ 35 Abs. 1) zusammenziehen so dass sich ein Geschäftswert von 10.000,00 € ergibt.

Wir haben jetzt ein Schreiben vom Nachlaßgericht vorgelegt bekommen wo erklärt wird, dass es besser ist, wenn alle zusammen zum Notar gehen und unterschreiben, da dann auch nur 30,00 € entstehen?!?!?

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Vielen Dank schon mal.
Notariatsmann
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#2

28.03.2014, 12:44

30 € ist die Mindestgebühr, greift also bei Überschuldung des Nachlasses als Ausschlagungsgrund (Wert nach § 103: Vermögen nach Abzug Verbindlichkeiten, also bei Überschuldung erste Wertstufe). Eine halbe Gebühr ist erst bei bis € 8.000,00 mehr als die € 30.
Martin Filzek
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#3

29.03.2014, 16:10

julegoc hat geschrieben:Hallo,

ich habe da mal wieder eine Frage.
Wir haben eine Erbausschlagung mit 2 Ausschlagenden, die am selben Tag zur Unterschrift kommen. Entwurf haben wir schon fertig gemacht.

Ich würde jetzt nach "Diehn" abrechnen und die beiden Geschäftswerte á 5.000,00 € (§ 35 Abs. 1) zusammenziehen so dass sich ein Geschäftswert von 10.000,00 € ergibt.

So sehr das hervorragende Buch von Herrn Dr. Diehn eine super Sache für alle mit Notarkostenberechnungen Befassten nach Inkrafttreten des GNotKG ist und darüber hinaus auch ein tolles Preis-Leistungs-Verhältnis für über 330 Buchseiten in der 2. Aufl. vom August 2013 für nur 32,90 Euro bietet (und daher uneingeschränkt allen, die es noch nicht haben sollten, zur Anschaffung zu empfehlen ist), kann nicht jeder da abgedruckte Einzelfall mit dessen speziellem Sachverhalt auf alle anderen Fälle verallgemeinert werden und die Kostenberechnung dann anstatt nach GNotKG "nach Diehn" - zudem noch ohne Nennung der konkreten Fall- und Rand-Nr. - übertragen werden. Im Erbausschlagungsfall in dem genannten Buch, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 1265 ff. wird in einem - speziellen - Sachverhalt zwar davon ausgegangen, der Nachlass sei überschuldet, wobei es ergänzend heißt: "Letztlich ist und bleibt dessen Zusammensetzung aber unklar." (Rn. 1265). Bei Rn. 1267 findet sich dann die Aussage des Autors "Ist die Zusammensetzung des Nachlasses unklar, ist nach § 36 Abs. 3 von 5.000 € auszugehen."
Man wird darüber streiten können, ob diese Auffassung berechtigt oder immer richtig ist, was hier aus Zeitgründen nicht näher untersucht werden soll. Unstreitig wird es aber viele Fälle geben, wo die Zusammensetzung des Nachlasses so weit klar ist, dass in jedem Fall eine Überschuldung vorliegt, oder sogar vollständig klar sein in diese Richtung, so dass dann die von Notariatsmann genannten niedrigeren Wertstufen bzw. Bewertung mit Minusbeträgen oder 0 - was letztlich gleich bleibt - nur übrig bleiben.
Weiterhin ist in dem Beispiel von Diehn a.a.O. vielleicht auch problematisch, ob A und B als ausschlagende Miterben zu je 1/2 Anteil sich den geschätzten Wert von "Auffanghilfswert" 5.000 Euro nicht "teilen" müssten anstatt jeder gesondert mit jeweils 5.000 Euro bewertet zu werden (während Ersatzerbe C als weiterer / späterer Miterbe mit gleichem Wert gesondert zu rechnen meines Erachtens auch richtig wäre).


Wir haben jetzt ein Schreiben vom Nachlaßgericht vorgelegt bekommen wo erklärt wird, dass es besser ist, wenn alle zusammen zum Notar gehen und unterschreiben, da dann auch nur 30,00 € entstehen?!?!?

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Vielen Dank schon mal.
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#4

31.03.2014, 16:36

Die Auffassung von Diehn teile ich nicht. Sie widerspricht m.E. der Systematik des GNotKG. Maßgeblicher Geschäftswert ist nun einmal gem. § 103 Abs. 1 der Reinwert des Nachlasses, der von dem Notar zu ermitteln ist. Gem. § 95 Satz 1 GNotKG sind die Beteiligten verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Nur dann, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist der Notar berechtigt, den Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 95 Satz 2 GNotKG).
Darüber hinaus wird im Regelfall eine Erbausschlagungserklärung nicht bei „unklaren“ Verhältnissen, sondern gerade deshalb abgegeben, weil jedenfalls eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt.
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#5

31.03.2014, 21:30

Ich kann aus der Notariatspraxis berichten, dass Erbausschlagungen auch beim Vorhandensein von Verbindlichkeiten durchaus auf unterschiedlich gesicherter Erkenntnislage erfolgen. Häufig gibt es die Verwandten aus dem unmittelbaren Nahbereich, die gut informiert sind und genau wissen, dass der Nachlass überschuldet ist, weil sie zu Lebzeiten Kontakt zum Erblasser hatten, ggf. sogar in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten oder nach dem Ableben Zugang zu seiner Wohnung und seinen Unterlagen hatten. In solchen Fällen sind m. E. hinreichende Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung in der ersten Wertstufe vorhanden, die zur Mindestgebühr führt.

Es gibt aber auch diejenigen Fälle, in denen gesetzliche Erben kaum Kontakt zum Erblasser hatten, auswärts wohnen, nur wissen, dass er nichts groß hatte und dass noch Verbindlichkeiten im Raume stehen. Dann wird durchaus auch ausgeschlagen, weil man als Außenstehender mit der ganzen Sache nichts zu tun haben will, selbst, wenn noch ein gewisses (überschaubares) Plus zu erwirtschaften sein könnte, was aber ungewiss und damit riskant ist und letztlich die ganze Mühe der Nachlassabwicklung auch nicht lohnend erscheinen lässt. Mitwirkungspflichten des Erben führen hier nicht weiter, da er ja selbst nicht mehr weiß und auch selbst nicht tiefer in die Sache einsteigt, sich derselben ja gerade durch die Ausschlagung entledigt. Hier steht die Überschuldung zwar als greifbare Möglichkeit im Raume, aber nicht mit Gewißheit fest, so dass der Rückgriff auf den Auffangwert von € 5.000 m. E. schon eher möglich erscheint, je geringer die Überschuldungswahrscheinlichkeit und Informationsdichte ist. Dies führt allerdings bei der Ausschlagung durch eine Einzelperson auch noch zu keiner höheren Gebühr.
julegoc
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#6

01.04.2014, 09:42

:thx
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