Hallo Kolleginnen und Kollegen,
habe eine Reisevollmacht vorliegen, die in englischer Sprache verfasst ist und zwar für ein minderjähriges Kind, das von der Tante und dem Onkel mit auf eine längere Auslandsreise genommen wird. Diese Vollmacht ist vorformuliert und ist hier somit als Unterschriftsbeglaubigung in fremder Sprache gedacht. Als Wert wollte ich den Auffangwert gem. § 36 3 GNotKG nehmen.
Wie seht Ihr das? Kann ich so verfahren ?
Liebe Grüße
Reisevollmacht für ein minderjähriges Kind
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Schalömchen,
die Gebühr 26001 fällt nur an, wenn der Notar selbst fremdsprachlich tätig wird, vgl. Streifzug Rdnr. 896 ff.
Die Wertfestsetzung gem. § 36 III finde ich ok.
VG
die Gebühr 26001 fällt nur an, wenn der Notar selbst fremdsprachlich tätig wird, vgl. Streifzug Rdnr. 896 ff.
Die Wertfestsetzung gem. § 36 III finde ich ok.
VG
Beatus ille, qui procul negotiis.
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ThomasCrown hat geschrieben:Schalömchen,
die Gebühr 26001 fällt nur an, wenn der Notar selbst fremdsprachlich tätig wird, vgl. Streifzug Rdnr. 896 ff.
Siehe aber auch a.a.O. Beispiel in Rn. 904: Bei Abfassung des U.-Begl.-vermerks in englischer Sprache - wie hier wahrscheinlich vorgesehen - entsteht die Zusatzgebühr 26001.
Die Wertfestsetzung gem. § 36 III finde ich ok.
Bei der geringen 0,2-Gebühr KV 25100 für die U.-Begl. im Mindestbetrag von 20 Euro ist es im Ergebnis ohne Auswirkung auf den Gebührenbetrag, ob der Wert mit 5.000 Euro, geringfügig weniger oder geringfügig mehr bis einschließlich 19.000 Euro angenommen wird.
Gemeint war wahrscheinlich der Auffanghilfswert nach § 36 III i.V.m. II.
Onkel und Tante und längere Auslandsreise - da wird wohl niemand etwas gegen den Regelhilfswert haben, der aber je nach den Umständen des Einzelfalls (Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang u. Bedeutung sollen ja berücksichtigt werden) auch höher oder geringer angenommen werden kann mit hier wie gesagt zu 99,9 % (mehr als 19.000 Euro wären wohl nur bei Dagobert Ducks Neffen angebracht) wenig Auswirkungen auf die Gebührenhöhe von 20 Euro + 30 % Zusatzgebühr KV 26001.
VG
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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an alle Kolleginnen und Kollegen und ein wunderbares Wochenende
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Hallo zusammen...
Wir haben hier den Entwurf einer Reiseerlaubnis gefertigt.
Der Vater erlaubt, dass die Kindesmutter und sein Kind in die Ukraine einreisen und auch wieder ausreisen dürfen.
Ich würde jetzt wie folgt abrechen:
Geschäftswert gem. §§ 119 I, 98 III = 5.000,00 €
Gebühr gem. KV-Nr. 24101 = 1,0 Gebühr
Ob das wohl richtigt ist? Was meint ihr?
Wir haben hier den Entwurf einer Reiseerlaubnis gefertigt.
Der Vater erlaubt, dass die Kindesmutter und sein Kind in die Ukraine einreisen und auch wieder ausreisen dürfen.
Ich würde jetzt wie folgt abrechen:
Geschäftswert gem. §§ 119 I, 98 III = 5.000,00 €
Gebühr gem. KV-Nr. 24101 = 1,0 Gebühr
Ob das wohl richtigt ist? Was meint ihr?
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würde ich auch so machen.