Erbausschlagungen

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Kirafrauchen
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#1

12.03.2014, 14:11

:oops: Der Nachlass ist überschuldet, somit ist der Wert "Null". Drei nacheinander berufene Erben schlagen in einer Urkunde aus. Gibt es die Gebühr nur einmal oder dreimal?
ThomasCrown
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#2

12.03.2014, 14:45

Schalömchen,

§ 86 Abs. 2 = mehrere Beurkundungsgegenstände. Eine Gebühr aus den - eigentlich - zu addierenden Werten. Vgl. Streifzug 690.

Bei Überschuldung wie in Deinem Fall bleibt es bei dem einmaligen Ansatz der Mindestgebühr von 30,- EUR.
Beatus ille, qui procul negotiis.
Kirafrauchen
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#3

12.03.2014, 16:24

Vielen lieben Dank :thx
Angie
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#4

16.06.2014, 14:37

Habe den ähnlichen Fall. Nachlass überschuldet. Vater schlägt aus und dann seine vier Kinder auch.

Bekomme ich trotz § 86 GNotKG nur einmal die Mindestgebühr?

Kersten-Bühling sagt in § 114 (Muster 27), dass die Gebühr doppelt erhoben wird.

Wer hilft mir?
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AnjaZ
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#5

16.06.2014, 17:58

Für jede Ausschlagungserklärung der Mandanten, die neben- oder nacheinander zu Erben berufen wären, ist der Wert gesondert festzustellen und die Werte sind dann zu addieren (§ 86 GNotKG). Steht jedoch fest, dass der Nachlass überschuldet ist, dann ist der Wert mit € 0,00 anzunehmen, auch wenn mehrere Ausschlagungserklärungen nebeneinander oder nacheinander in einer Urkunde abgegeben werden. Es fällt daher leider nur die Mindestgebühr nach 25100 KV € 20,00 bzw. nach 24102 KV € 30,00 (mit Entwurf) an.
Gruß Anja
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