Mehrere Beschlüss in einem, welcher Wert?!

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Plumbum
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#1

10.03.2014, 17:33

Huhu und hallo,

ich hab mal eine Abrechnungsfrage. Ich habe hier einen Gesellschafterbeschluss der zum Inhalt hat:

Euro-Umstellung
geringfügige Kapitalerhöhung
dadruch entstehende Satzungsänderung und noch einmal zusätzlich Satzungsänderung wegen Sitzverlegung (andere Stadt).

Ich habe hier 90.000,00 € angesetzt. Bin mir allerdings nicht so sicher.

Euro Umstellung = spätere Anmeldung ohne bestimmten Geldwert: 30.000,00 €
geringfügige Kapitalerhöhung: einzutragender Unterschiedsbetrag jedoch mindestens 30.000,00 €
Satzungsänderung, Sitzverlegung: 30.000,00 €.

insgesamt nach 35 Abs. 1 90.000 €

Gebühren:

21100 (90.000,00 €)
21200 (Übernahmeerklärung Kapitalerhöhungsbetrag)
22110 Vollzugsgebühr Gesellschafterliste
22110 Vollzugsgebühr Liste der Übernehmer
22200 Betreuungsgebühr (Bescheinigung Gesellschaftsvertrag)

Meint ihr das ist so richtig? Bin mir auf jeden Fall bei dem Wert nicht ganz sicher.

Herzlichen Dank schon einmal vorab für Eure Antworten!!
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#2

10.03.2014, 17:58

Siehe "Streifzug" RdNr. 1380:
21100 Beschluss
Wert = 30.000,00 Euro (Euroumstellung und weitere Satzungsänderung Sitzverlegung, vgl. RdNr. 1381) + 30.000,00 Euro Kapitalerhöhung = 60.000,00 Euro
21200 Übernahmeerklärung
Wert = Wert des übernommenen Kapitals (hier kein Mindestwert!), Mindestgebühr: 60,00 Euro
Gem. § 97 GNotKG höchstens eine 2,0 Gebühr aus dem Gesamtwert
0,5 Vollzugsgebühr Nr. 22110, Wert: Gesamtwert der Urkunde (§ 112 GNotKG)
(Vollzugsgebühr Nr. 22113 je Tätigkeit gem. Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 3 = für 2 Listen höchstens 2 x 250,00 Euro = 500,00 Euro wird hier nicht erreicht!)

Was meinst du mit "Bescheinigung Gesellschaftsvertrag"? Nach welcher Nr. der Nr. 22200 soll die Betreuungsgebühr entstehen? Meinst du Nr. 6? Dann wäre der Ansatz richtig (Wert = Gesamtwert der Urkunde, § 113 GNotKG).
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#3

11.03.2014, 01:19

Hallo Revisor,

recht herzlichen Dank!!! Hatte auch schon Bücher gewälzt, aber wie Du siehst kam ich dann auf 90.000,00 €.

Mit der Betreuungsgebühr schau ich noch einmal nach welche Nummer ich meinte. Allerdings habe ich das auch aus einem Buch gehabt, Diehn oder Fackelmann.

Vielen Dank nochmal!!
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ThomasCrown
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#4

11.03.2014, 09:37

Schalömchen,

eine Nachfrage hab ich dazu:

Wieso entsteht eine 22200 für eine "Bescheinigung zum Gesellschaftsvertrag" (§ 54 GmbHG?).

22200 Nr. 6 bezieht sich auf die Bescheinigung zur Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG), sofern Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind. Bei Kapitalerhöhung gibt es ja verschiedene Verfahren zur Einreichung der Liste. Gleich mit den Unterlagen zur Kapitalerhöhung; das Registergericht wird allerdings die Liste erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung aufnehmen. Oder Einreichung durch den Notar erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung. Bei letzterer Variante ist der Ansatz der Betreuungsgebühr denkbar. Allerdings ist dies nicht zweifelsfrei, vgl. auch Streifzug 1147.

Bitte um Klarstellung bzw. Stellungnahme.
Beatus ille, qui procul negotiis.
Greenhill
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#5

13.08.2014, 14:51

Ich hänge mich hier mal mit zwei Fragen dran:

Die Gesellschafterversammlung (GmbH) beschließt u.a., dass der Geschäftsanteil Nr. 2 an B verkauft wird und sich A verpflichtet, später auch den Geschäftsanteil Nr. 3 an B zu verkaufen.

1.)
"Ich, A, verpflichte mich zukünftig einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 5.500,00 € zu dem schon jetzt feststehenden Betrag in Höhe von 80.000,00 € an B zu verkaufen und zu übertragen. [...]"

Frage: Handelt es sich hierbei nun um einen Beschluss, den ich nach §§ 108, 105 GNotKG mit 30.000,00 € ansetze? Oder ist dies eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die ich nach §§ 54, 97 GNotKG mit 80.000,00 € bewerte?


2.)
"Gemäß § 5 der Satzung ist für den Verkauf und Übertragung von Anteilen an Nichtgesellschafter die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

Als alleiniger Gesellschafter der Firma .... erkläre ich, A, hiermit unwiderruflich meine Zustimmung zu diesem Verkauf und Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 2. Diese Zustimmung erkläre ich auch schon jetzt für den zukünftig beabsichtigen Verkauf des Geschäftsanteils Nr. 3."


Meine Berechnung hierfür sähe nun wie folgt aus:

Zustimmungsbeschluss zum Verkauf des Geschäftsanteils Nr. 2, 30.000,00 €
gem. §§ 108 II, 105 I GNotKG

Zustimmungsbeschluss zum Verkauf des Geschäftsanteils Nr. 3, 30.000,00 €
gem. §§ 108 II, 105 I GNotKG


Richtig?

Liebe Grüße

Greenhill
Martin Filzek
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#6

13.08.2014, 15:29

Frage 1:
Es kommt häufig vor, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen in notariellen Urkunden unter der "Überschrift" Beschluss stehen oder als Beschluss bezeichnet sind, und auch der umgekehrte Fall, dass Beschlüsse als Erklärungen bezeichnet sind, kommt vor. Liegt uner anderem daran, dass es manchmal schwierig ist zu wissen, was gerade als Beschluss der Gesellschaft möglich ist und was nur als rechtsgeschäftliche Erklärung einzelner Gesellschafter. Häufig wird auch beides möglich sein und rechtsgeschäftliche Erklärungen werden dann als Beschluss "interpretiert" und umgekehrt. Die kursiv wiedergegebenen Formulierungen in #1 unter 1.) sind jedenfalls unzweifelhaft rechtliche Verpflichtungserklärungen einer einzelnen Person, die kostenrechtlich zu einer gesonderten 1,0-Gebühr 21200 führen würden. Sollte B in derselben Urkunde ähnliche Erklärungen, die als Vertrag mit A gewertet werden können, abgegeben haben, wäre die 21100, 2.0-Gebühr, insoweit anzuwenden.

Da Beschlüsse und rechtsgeschäftliche Erklärungen nach der GNotKG-Regelung in § 110 Nr. 1 gegenstandsverschieden sind, wäre der Wert der vorgenannten Erklärungen zu den nachfolgend unter 2.) behandelten Beschlüssen zusammen zu addieren wegen §§ 35 I, 86 II GNotKG für den Gesamtbeurkundungs-Verfahrenswert, wobei wenn unterschiedliche Gebührensätze anzuwenden sind (z. B. wenn 1,0 nach KV 21200 für einseitige Verpflichtungserklärung entsteht zu 1. und 2,0 für Beschlüsse nach dem nachfolgend unter 2. behandelten nach KV 21100) die Vergleichsberechnung nach §§ 93, 94 I GNotKG stattzufinden hat.

2.)
Zustimmungsbeschlüsse haben keinen unbestimmten Geldwert, sondern den Geldwert für das Geschäft, dem zugestimmt wird (siehe § 108 II, in >§ 108 I 2 ist nur ein durch GNotKG eingeführter Mindestwert für solche Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert geregelt), also hier die beiden Kaufpreise für die aktuelle und die künftige Übertragung, die zusammen gerechnet werden müssten für die einheitliche 2,0 Gebühr (§§ 35 I, 86 II, 93 GNotKG). Danach muss dann mit dem Wert aus 1.) eine Zusammenrechnung zu einem Gesamtbeurkundungsverfahrenswert erfolgen und geguckt werden, wie die Vergleichsberechnung nach § 94 I aussieht. Das Gebührenergebnis mit den geringeren Kosten ist letztlich dem Kostenschuldner zu berechnen.

Oben in #1 unter 2.) ist der Geschäftswert mit § 108 II zwar richtig zitiert, aber vom Betrag falsch angegeben, denn 30.000 Euro kann ja nicht der Wert sein, wenn zumindest ein Kaufrpreis bei 80.000 Euro liegen soll.

P.S. Sehe nachträglich die "Feinheit", dass die Beschlüsse von dem einzigen Gesellschafter gefasst sind. Das bedeutet doch wohl, dass dieselbe Person auch nur diejenige sein kann, die davor die genannten rechtsgeschäftlichen Erklärungen zum jetzigen und künftigen Anteilsverkauf abgegeben hat.
Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob es nicht nach allen Rechtsmeinungen zur Frage, was an Beschlüssen erforderlich ist in solchen Fällen, ausgereicht hätte, wenn man nur eine der beiden Beurkundungsarten (Vertrag des Alleingesellschafters bzw. Verpflichtungserklärung) oder den Beschluss zum Verkauf der beiden Anteile beurkundet hätte, denn es ist ja schwer vorstellbar, dass der Alleingesellschafter als rechtsgeschäftliche Erklärung seine Anteile verkaufen will, in seiner Stellung als Organ der Gesellschafterversammlung aber dann dagegen ist!?
Obiger Bewertungsvorschlag könnte aber natürlich als "sicherster" Weg nicht zu beanstanden sein.
Vielleicht können Gesellschaftsrecht-Experten sich zu dieser Frage noch äußern.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#7

13.08.2014, 15:39

Zur Erforderlichkeit des Zustimmungsbeschlusses bei Abtretung eines Geschäftsanteils durch den Alleingesellschafter vgl. Streifzug RdNr. 1160!
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#8

13.08.2014, 16:47

Wow, so schnelle Antworten! Tausend Dank euch beiden!! Ich bin nämlich gerade an dieser für mich sehr komplizierten Akte dran und kann sie nun direkt weiter bearbeiten. :smile:

@MF:
Es kommt häufig vor, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen in notariellen Urkunden unter der "Überschrift" Beschluss stehen oder als Beschluss bezeichnet sind, und auch der umgekehrte Fall, dass Beschlüsse als Erklärungen bezeichnet sind, kommt vor. Liegt uner anderem daran, dass es manchmal schwierig ist zu wissen, was gerade als Beschluss der Gesellschaft möglich ist und was nur als rechtsgeschäftliche Erklärung einzelner Gesellschafter. Häufig wird auch beides möglich sein und rechtsgeschäftliche Erklärungen werden dann als Beschluss "interpretiert" und umgekehrt.
Danke für die Erläuterung. Ich habe sehr sehr selten gesellschaftsrechtliche Verträge zu bearbeiten. Wenn ich dann doch mal in den "Genuss" komme eine solche Akte zu bearbeiten, habe ich mich schon des öfteren gewundert, warum in ein und derselben Urkunde ein Mischmasch aus Beschlüssen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen existiert. Nun bin ich beruhigt, dass dies anscheinend keine Seltenheit ist.
Die kursiv wiedergegebenen Formulierungen in #1 unter 1.) sind jedenfalls unzweifelhaft rechtliche Verpflichtungserklärungen einer einzelnen Person, die kostenrechtlich zu einer gesonderten 1,0-Gebühr 21200 führen würden. Sollte B in derselben Urkunde ähnliche Erklärungen, die als Vertrag mit A gewertet werden können, abgegeben haben, wäre die 21100, 2.0-Gebühr, insoweit anzuwenden.
Ich habe mir den entsprechenden Abschnitt im Vertrag noch einmal durchgelesen. B verpflichtet sich in derselben Urkunde, den Geschäftsanteil Nr. 3 zu dem bezifferten Betrag in Höhe von 80.000,00 € zu kaufen und zu übernehmen. Somit werde ich die 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 ansetzen.
Zustimmungsbeschlüsse haben keinen unbestimmten Geldwert, sondern den Geldwert für das Geschäft, dem zugestimmt wird. [...]

Oben in #1 unter 2.) ist der Geschäftswert mit § 108 II zwar richtig zitiert, aber vom Betrag falsch angegeben, denn 30.000 Euro kann ja nicht der Wert sein, wenn zumindest ein Kaufrpreis bei 80.000 Euro liegen soll.
Ach so! Das wusste ich nicht. Ich hatte mich am Streifzug Rd.-Nr. 1159 orientiert. Dort steht: "§ 108 II 2 in Verbindung mit § 105 I S. 2". Das hat mich irgendwie irritiert.
[...]denn es ist ja schwer vorstellbar, dass der Alleingesellschafter als rechtsgeschäftliche Erklärung seine Anteile verkaufen will, in seiner Stellung als Organ der Gesellschafterversammlung aber dann dagegen ist!?
Ich nehme an, dass du hiermit, wie Revisor, auf den Streifzug Rd.-Nr. 1160 anspielst. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie ich es handhaben soll. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgt definitiv durch den Alleingesellschafter. Also könnte man die Bewertung der Zustimmungsbeschlüsse gegebenenfalls auch weglassen. Auf der anderen Seite ist ausdrücklich in der Satzung vermerkt, dass die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist ...
Obiger Bewertungsvorschlag könnte aber natürlich als "sicherster" Weg nicht zu beanstanden sein.
Ich würde eigentlich dazu tendieren, die Zustimmungsbeschlüsse zu bewerten. Allerdings wäre ich dann bei einem Geschäftswert von 400.000,00 € angelangt. Ist vielleicht etwas zu hoch, wenn es ohne die Beschlüsse letztendlich nur 200.000,00 € wären, oder?


@Revisor: Danke für die Rd.-Nr.!! Würdest du die Bewertung der Zustimmungsbeschlüsse in meinem Fall weglassen?
Greenhill
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#9

13.08.2014, 17:18

Noch zwei kleine Zusatzfragen, die sich mir gerade stellen:

1.)
Muss für die Anzeige des Geschäftsanteilsverkaufes eine Handelsregisteranmeldung gefertigt werden??

Im Streifzug Rd. 1151 steht nur etwas von einer einzureichenden Gesellschafterliste. (Tut mir leid, ich habe wiegesagt nur wenig zu tun mit dem Gesellschaftsrecht... :roll: )


2.)
Ich habe die Teilung von Geschäftsanteilen im Beschluss (Streifzug, Rd.-Nr. 1096) berechnet. (§ 105 IV: 30.000,00 €)

In der Handelsregisteranmeldung sind ebenfalls Ausführungen zu dieser Teilung mitaufgeführt. Darf ich die Teilung in der HR-Anmeldung ebenfalls berechnen?
Zuletzt geändert von Greenhill am 14.08.2014, 12:17, insgesamt 3-mal geändert.
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#10

13.08.2014, 17:19

Martin Filzek hat geschrieben: Die kursiv wiedergegebenen Formulierungen in #1 unter 1.) sind jedenfalls unzweifelhaft rechtliche Verpflichtungserklärungen einer einzelnen Person, die kostenrechtlich zu einer gesonderten 1,0-Gebühr 21200 führen würden.
Abgesehen davon, dass nach den ergänzenden Angaben der Fragestellerin hier offenbar nun doch ein Vertrag vorliegt:

Wenn ein Gesellschafter sich wirksam rechtsgeschäftlich im Hinblick auf einen KV einseitig verpflichten will, müsste eine solche Erklärung dem Erklärungsadressaten in Urkundsform zugeleitet werden, um dann ggf. in gesonderter Urkunde angenommen zu werden. Die Erklärung wäre für einen solchen Fall ein Angebot und damit kostenrechtlich mit 2,0 anzusetzen. Ein reiner Gesellschafterbeschluss hingegen entfaltet zwar nur Innenwirkung, wäre aber auch mit 2,0 anzusetzen. Eine wirksame nur einseitige Verpflichtung gegenüber sich selbst kennt das Zivilrecht nicht. Zur 1,0 Gebühr käme ich daher in einem solchen Fall nicht, allenfalls bei Vorliegen einer reinen Absichtserklärung für die Zukunft.
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