Grundbuchberichtigung im KV

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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sippi72

#1

06.03.2014, 12:24

Hallo, habe hier schon gesucht, aber bin nicht wirklich weiter gekommen.
Folgender Fall:
Kaufvertrag ohne Finanzierungsvollmacht, KP 190.000,00
Verkäufer ist gem. Erbschein Erbe vom bisherigen Eigentümer geworden. Nachweis wurde vorgelegt. Im KV haben wir geschrieben: Soweit vor Eigentumsumschreibung erforderlich, bewillige und beantrage ich die Berichtigung im Grundbuch.
Mit Eintragung der AV wurde keine GB-Berichtigung seitens des Grundbuchamtes vorgenommen.
Kann ich jetzt hier die GB-Berichtigung abrechnen?
Ich denke nein (obwohl ich es leider gemacht habe, warum auch immer, also muss ich neu abrechnen, egal)

Hauptfrage: Wann darf und kann ich jetzt eine Grundbuchberichtigung, welche im KV enthalten ist, abrechnen? Wenn nur Erbfolge gem. Testament gemacht wurde und wenn Finanzierungsvollmacht im KV enthalten ist? Dann den GB-Antrag gem. §§ 46, 94 I GNotKG abr. nach Gegenüberstellung gem. § 94 I?

Das ist in den versch. Kommentaren m. E. widersprüchlich.

Danke, lG Steffi
ThomasCrown
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#2

12.03.2014, 11:04

Erst einmal:

Es besteht eine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz (39 Abs. 1 GBO), nämlich gem. § 40 Abs. 1 GBO, und zwar u.a. für die Eintragung der Auflassung-/Erwerbsvormerkung und auch für die Eigentumsumschreibung.

Sofern eine Finanzierungsgrundschuld, also Belastung vor Eigentumsumschreibung, eingetragen werden soll, besteht keine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatzes, die Grundbuchberichtigung muss also zwingend - mit Eintragungsantrag betr. Grundschuld - erfolgen.

In Deinem Fall ist wohl die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld nicht notwendig (da keine Belastungsvollmacht erteilt wurde), also wäre - theoretisch - die Grundbuchberichtigung überflüssig.

Es wird jedoch kontrovers diskutiert, ob die Grundbuchberichtigung zur Rechtssicherheit nicht doch auf jeden Fall erfolgen sollte (vgl. auch Praxishandbuch für Notarfachangestellte, Bös, Neie u.a., 2. Aufl. Rdnr. 186 ff.).

Jetzt zur Sache selbst:

Der Grundbuchberichtigungsantrag ist mit dem Kaufvertrag gegenstandsverschieden nach § 86 Abs. 2 GNotKG. Geschäftswert ist gem. § 46 der Grundstückswert. 0,5 Gebühr nach 21201 Nr. 4. § 94 Abs. 1 ist zu beachten, vgl. auch Streifzug 1822.

Ich hoffe, meine Antwort ist hilfreich für Dich.
Beatus ille, qui procul negotiis.
sippi72

#3

14.03.2014, 11:10

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort!
Komme jetzt auf jeden Fall ein großes Stück weiter!

:thx
sippi72

#4

17.03.2014, 10:21

Hallo ThomasCrown,

weil Du so gut in dieser Angelegenheit Bescheid weißt, benötige ich noch eine kurze Bestätigung und zwar:
Ist das richtig, dass die Gebühren für die Grundbuchberichtigung in Verbindung mit dem Kaufvertrag bzw. mit Finanzierung immer der Käufer zu tragen hat?

MfG Steffi
ThomasCrown
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#5

19.03.2014, 16:18

Hallo Steffi,

die Richtigkeit Deiner These kann ich - leider - so nicht bestätigen. Wer die Kosten für was trägt, ist doch wohl generell frei vereinbar.

Nun könnte man hier Überlegungen nach "Fairness-Grundsätzen" anstellen:

Besteht nicht eine latente Verpflichtung des Eigentümers/Verkäufers, für die Richtigkeit des Grundbuches zu sorgen und müsste er danach nicht auch die Kosten tragen? O d e r hat der Käufer die Kosten zu tragen, wenn er vor Umschreibung eine Finanzierungsgrundschuld eintragen will, denn nur in diesem Fall muss die Grundbuchberichtigung ja unzweifelhaft erfolgen.

Die Entscheidung über die Kostentragung würde ich auf jeden Fall den Vertragsparteien überlassen und das Ergebnis nur noch in den Kaufvertrag aufnehmen.

Zu guter Letzt, falls nicht sowieso schon bekannt: Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall werden keine Gerichtskosten erhoben.

VG
Beatus ille, qui procul negotiis.
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#6

19.03.2014, 17:00

Kann #5 nur vollinhaltlich zustimmen.
Soweit die Erklärungen zur Grundbuchberichtigung nur vom Verkäufer abgegeben werden, würde evtl. auch § 30 Abs. 2 GNotKG gegen eine Kostentragung des Käufers sprechen.

Zur im letzten Satz in #5 angesprochenen Gerichtskostenbefreiung hat das GNotKG jetzt auch die Klarstellung gebracht, dass die Befreiung auch dann gilt, wenn die Eintragung eines Miterben erst aufgrund einer erfolgten Auseinandersetzung erfolgt (was bei Gültigkeit der KostO streitig war, vgl. Aufsätze zu den Neuregelungen bei den Gerichtskosten in den zuletzt erschienenen Heften von MittBayNot von Fackelmann S. 129, 130 f. und Böhringer im letzten Heft BWNotZ 2014, 17 ff., 19, jeweils m.w.N.).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
sippi72

#7

20.03.2014, 10:57

DANKE!
Hoffentlich kommt so etwas nie wieder, obwohl ich jetzt Bescheid weiß!
VG
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