Treuhandgebühr

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sippi72

#1

18.02.2014, 11:52

Hallo, viel gesucht, nichts passendes gefunden.

Fall: Kaufvertrag über Grundstück, welches im Erbbaurecht ist.
Erbbaugrundbuch soll geschlossen werden.
haben Pfandentlassung angefordert und übersandt bekommen mit Treuhandauflage, dass nur U-lagen nur verwandt werden dürfen, wenn Grundschulden nachverpfändet werden in das Grundstücksgrundbuch und Auflage, dass eine vollstreckb. Ausfertigung des Kaufvertrages übersandt wird.

Welchen Wert kann ich hier jetzt für die Treuhandgebühr nehmen? Den der eingetragenen Grundpfandrechte (zusammengerechnete Werte)? Den des Kaufvertrages also Kaufpreis?

Gem. § 113 II eine 0,5 (22201) nach ??????

Wäre für eine kurzfristige Rückmeldung super dankbar!!!!

GlG Steffi
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

18.02.2014, 12:12

Es kann höchstens der Wert des Grundpfandrechts (mit seinem aktuellen, evtl. zu erfragenden aktuellen Valutastand, nicht mit dem Nominalbetrag) sein, das dem Gläubiger, der dafür die Pfandhaftentlassung gesandt hat, zusteht.

Einige Dinge in der Sachverhaltsschilderung habe ich zwar nicht ganz verstanden, weshalb ich nur vermute, dass vorgenannte Antwort richtig ist.
Was bedeutet "Grundstück, welches im Erbbaurecht ist"?
Wieso kann der Gläüubiger des aus der Pfandhaft freigebenen Rechts eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrags verlangen? Ist ihm gegenüber denn darin eine Zwangsvollstr.-unterwerfung enthalten?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
sippi72

#3

18.02.2014, 12:40

Hallo, vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort.
Leider kenne ich den derzeitigen Valutastand nicht. Dürfte ich dann den Wert des KV nehmen?

Es gibt ein Grundstück, welches der Käufer als Erbbauberechtigter nunmehr kauft.
Das andere mithaftende Objekt steht dem Käufer als Erbbauberechtigte nur mit 1/2 Anteil zu. Da der andere Miteigentümer nicht das Grundstück bzw. den 1/2 Anteil kaufen will, kann mein Käufer auch den 1/2 Anteil nicht erwerben, der Anteil muss im Erbbaurecht verbleiben und deshalb die Pfandfreigabe.
Hoffe, das war jetzt verständlich. Für mich auch arg kompliziert. Kostenfrage hatte ich auch schon gestellt.
ZV-Unterwerfung ist jetzt drin wegen des jetzt nachzubelastenden Grundstücks. Das Erbbaurecht wird ja gelöscht.
Hoffe, alles soweit verständlich für dich, weil ich bin kopflos......
:thx :thx :thx
Martin Filzek
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#4

18.02.2014, 15:14

sippi72 hat geschrieben:Hallo, vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort.
Leider kenne ich den derzeitigen Valutastand nicht. Dürfte ich dann den Wert des KV nehmen?

Nichtkenntnis des Gesetzes schützt vor Strafe nicht. Nichtkenntnis einzelner Werte führt zur Verpflichtung, diesen Wert zu ermitteln (Gedanke aus § 125 GNotKG, Pflicht, keine Gebühren zu vereinbaren und damit die zutr. Werte zu ermittel, vgl. auch § 95 GNotKG, Mitwirkungspflicht der Beteiligten zur Angabe von Werten) und erlaubt es nicht, auf den nächstbekannten irgendwie mit der Sache zusammenhängenden zufällig bekannten Wert abzustellen. Der Wert des Kaufvertrags bzw. Gesamtwert der zugrundeliegenden Urkunde käme nach § 113 I GNotKG allerdings dann für eine "normale grundsätzlich nur ein ml entstehende Betreuungsgebühr in Frage, soweit diese für den von mir wie gesagt noch nicht ganz verstandenen Sachverhalt entstanden sein sollte.

Es gibt ein Grundstück, welches der Käufer als Erbbauberechtigter nunmehr kauft.
Das andere mithaftende Objekt steht dem Käufer als Erbbauberechtigte nur mit 1/2 Anteil zu. Da der andere Miteigentümer nicht das Grundstück bzw. den 1/2 Anteil kaufen will, kann mein Käufer auch den 1/2 Anteil nicht erwerben, der Anteil muss im Erbbaurecht verbleiben und deshalb die Pfandfreigabe.
Hoffe, das war jetzt verständlich. Für mich auch arg kompliziert. Kostenfrage hatte ich auch schon gestellt.
ZV-Unterwerfung ist jetzt drin wegen des jetzt nachzubelastenden Grundstücks. Das Erbbaurecht wird ja gelöscht.
Hoffe, alles soweit verständlich für dich, weil ich bin kopflos......
:thx :thx :thx
Vielleicht können andere User, die häufiger mit derartigen (Sonder-)Fällen und Erbbaurechtsfragen häufiger zu tun haben, eher ahnen, was genau vorlag und es schon jetzt genauer als ich einschätzen; ich habe es bisher noch immer nicht ganz verstanden.
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Jupp03/11

#5

18.02.2014, 15:39

Es dürfte sich um zwei Erbbaurechte handeln, bei einem ist der Erbbauberechtigte nur zu 1/2 beteiligt, ggf. Straßenfläche.
sippi72

#6

20.02.2014, 09:03

Ja, Jupp, so ist das.
Ich werde den Wert erfragen und somit dann neben der Betreuungsgebühr für den KV eine Treuhandgebühr gem. § 113 II KV 22201 nach dem Wert des Valutenstandes des Grundpfandrechtes abrechnen.

Hoffe, dass das jetzt von mir auch richtig verstanden wurde.

Danke und nächstes Mal bemühe ich mich, besser zu beschreiben
Bin immer in der Übungsphase....... man lernt immer dazu
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